Newsletter-Archiv 2009

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Dezember 2009



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, nun ist ja die Gesundheitsbranche eher robust gegenüber den Konjunkturschwankungen. Dennoch hat in 2009 die Marketingaktivität auch der Ärzte nachgelassen. Obendrein scheint diese Klientel auch in anderen Feldern eher mit Rückzug und Stillhalten zu antworten: Das Gros der Ärzte ignoriert offenbar, was da im Internet so alles herangewachsen ist, wie die Vielzahl der Arztbewertungsportale. Dies und mehr zeigt die just heute publizierte erschiene Studie „Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2009“. Apropos Internet: Ganz neu ist www.selbsthilfewiki.de Als „Wiki“ wird dort Wissen um Gesundheit wie auch Gesundheitswesen zusammengetragen. Weil das Konzept uns solide und seriös erschien, haben wir bereits im Vorfeld das Projekt mit Inhalten und guten Ratschlägen unterstützt, wie übrigens auch www.netdoktor.de Vielleicht finden Sie Zeit, mit Ihrer Kompetenz dort entsprechende Inhalte beizutragen?

Aus der Rechtsprechung:

Keine Anwendung der Gebührenordnung für niedergelassene Ärzte bei allgemeinen Krankenhausleistungen Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.2009 (Az. III ZR 110/09) ausgeführt, daß Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Hinzuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen (hier: radiologische Leistungen) nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte unterliegen. Es lassen sich der Rechtsentwicklung keine Hinweise daraus entnehmen, daß der Verordnungsgeber mit der Gebührenordnung für Ärzte und ihren Einzelregelungen, die durchweg dem Patientenschutz dienen, zugleich einen verbindlichen Rahmen für Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und externen Ärzten über deren Hinzuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen setzen wollte. Rechtsfolgen unwirksamer Kündigung eines Chefarztes Ein Chefarzt, dem sein privates Liquidationsrecht arbeitsvertraglich zugesagt worden ist, kann die ihm entgangenen Einnahmen für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verlangen, so das LAG Hamm in seinem Urteil vom 04.06.2009 (Az. 16 Sa 1557/08). Da die Zusage eines Liquidationsrechts eine Naturalvergütung darstellt, besteht vielmehr ein Schadenersatzanspruch. Dabei ist der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einnahmen davon abhängig, daß den Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung ein Verschulden trifft. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem jahrzehntelang beschäftigten Chefarzt eine wissentliche Falschabrechnung der Liquidationseinnahmen vorwirft, ohne ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sicherungsanforderungen bei Aufnahme eines akut psychotischen Patienten Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.10.2009 (Az. 8 U 170/07) festgestellt, daß einem allgemeinen Krankenhaus hinsichtlich der Unterbringung eines sich in einer akuten Psychose befindlichen Patienten in einem Klinikbett auf einer internistischen Station kein organisatorisches Fehlverhalten angelastet werden kann, wenn sich der Patient später in Selbstmordabsicht aus dem Fenster stürzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei ihm keine erkennbaren „robusten" Kriterien für eine akute Suizidgefahr vorgelegen haben und eine Verlegung in das Erdgeschoß aus Kapazitätsgründen nicht möglich war. Das intensive Bemühen um eine zügige Verlegung des psychotischen Patienten in die zuständige psychiatrische Klinik ist in dieser Situation haftungsrechtlich ausreichend. Haftung bei fehlerhafter Erstattung von Sachverständigengutachten Ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist vom Verwaltungsgericht Gießen mit Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 21 K 1220/09 für schuldig befunden und zu einer Geldbuße von 12.000,00 € verurteilt worden. Zugleich erhielt der Facharzt einen Verweis. Für Gutachten, die er im Auftrag des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales in Frankfurt am Main erstattet hatte, waren nicht entsprechend den fachlichen Anforderungen erstellt worden, so daß ein Verstoß gegen ärztliche Sorgfaltspflichten vorlag. Auf der Grundlage dieser Gutachten waren eine Finanzbeamtin und drei Finanzbeamte des gehobenen Dienstes (Amtsrat/Amtsrätin), die vormals als Steuerfahnder tätig gewesen waren, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Wir wünschen Ihnen erholsame Feiertage und, sofern wir uns vorher nicht mehr sprechen, ein gutes neues Jahr Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

November 2009



Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, im vorigen Newsletter konnten wir Ihnen unsere neue Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hinsichtlich des Medizinrechts-Beratungsnetzes vorstellen. In diesem Monat hat die Stiftung Gesundheit in Zusammenhang mit der Arzt-Auskunft eine neue Kooperation mit dem BMAS, der Ärzte Zeitung und weiteren Partnern ins Leben gerufen: Das Projekt Barrierefreie Praxis. Mehr dazu in dem Einstiegs-Betrag der Ärzte Zeitung und auf der Startseite der Arzt-Auskunft selbst.

Aus der Rechtsprechung:

Öffentliches Anprangern Sachverständiger Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 05.08.2009 - Az.: 325 O 9/09 - festgehalten, daß ein Arzt eine namentliche Nennung und die Veröffentlichung seines Gutachtens auf einer Internetseite im Zweifel nicht dulden muß, sondern Unterlassung verlangen kann. Auf der Domain "falschgutachten.info" veröffentlichte die Beklagte eine Liste von Gutachten, die sie für kritikbedürftig hielt. In einem der Beiträge wurde auch der Kläger, ein Arzt, namentlich genannt. Über ein Link konnte ein sieben Jahre altes Gutachten des Klägers heruntergeladen werden. Die Beklagte kommentierte die ärztliche Bewertung als "zusammengeschustert" und daß sie nur dem Zwecke diene, "skrupellose Ärzte vor der rechtlichen Verfolgung zu schützen". Das Landgericht hielt fest, daß ein Arzt sich auf sein Recht auf Anonymität berufen könne, da er zu keiner Zeit von sich aus an die Öffentlichkeit getreten sei und das Gutachten nicht in die öffentliche Diskussion gegeben habe, so das Landgericht Hamburg. Anspruch auf Elektrorollstuhl: Das BSG hat entschieden, daß ein Behinderter dann Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl hat, wenn er ohne diesen nur mit Hilfe einer Begleitperson in der Lage ist, den Nahbereich der Wohnung mit einem vorhandenen Aktivrollstuhl zu erreichen (BSG, Urteil vom 12.08.2009, Az. B 3 KR 8/08 R). Der Elektrorollstuhl dient dann dem Ziel, dem Behinderten eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen, indem sein Bewegungsspielraum im Nahbereich der Wohnung durch die Unabhängigkeit von fremder Schiebehilfe spürbar erweitert wird. Medikamentengabe durch Pflegedienst: Das BSG hat mit Urteil vom 25.08.2009 festgehalten (Az. B 3 KR 25/08 R), daß die gesetzliche Krankenkasse eines Versicherten kostenerstattungspflichtig sei, wenn sie Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Verabreichung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente zu Unrecht abgelehnt hat. Dies ist der Fall, sofern das ärztlich verordnete Medikament medizinisch notwendig war. Eine Unterscheidung danach, ob die ärztliche Verordnung auf Privatrezept oder Kassenrezept erfolgt ist oder eine Beschränkung auf Medikamente, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist, kann bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege nicht gemacht werden. Es sind nur die Anschaffungskosten der Medikamente, nicht jedoch die Kosten der Verabreichung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung beglichen worden. Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Mitschädigern bei Notsectio: Ist eine Notsectio erst durch Nachlässigkeit herbeigeführt, also aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich geworden, trifft den Arzt der weit überwiegende Verursachungsanteil an dem Verlauf der Geburt, demgegenüber das Organisationsverschulden der Klinik nicht mehr zum Tragen kommt (BGH, Urteil vom 06.10.2009, Az. VI ZR 24/09). Grundsätzlich ist eine Beweislastumkehr wegen eines schweren Behandlungsfehlers dann ausgeschlossen, wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilerfolg vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Im Rechtsstreit über den Gesamtschuldnerausgleich sind im Verhältnis zwischen mehreren Mitschädigern diese Gesichtspunkte in gleicher Weise maßgebend. Außerhalb des Regelleistungsvolumens liegende ärztliche Leistungen sind nicht in das Regelleistungsvolumen einzubeziehen: Bezieht die Kassenärztliche Vereinigung bei der Honorarverteilung Leistungen, die einem bestimmten Leistungsbereich zuzuordnen sind, der außerhalb des Regelleistungsvolumens zu vergüten ist, dennoch in das Regelleistungsvolumen ein, so ist dies rechtswidrig. Werden zudem bei der Honorarberechnung bereits die Fußzahlen des Regelleistungsvolumens fehlerhaft berechnet, muß die Kassenärztliche Vereinigung die Punktzahlen für das Regelleistungsvolumen ohne diese Leistungen neu berechnen und das Regelleistungsvolumen für den betreffenden Arzt ebenfalls ohne diese Leistungen festsetzen (SG Marburg/Lahn, Urteil vom 16.09.2009, Az. S 12 KA 341/08). Krankenbehandlung im Ausland: Eine Rentnerin hat während eines Aufenthaltes auf Gran Canaria grundsätzlich einen Anspruch auf medizinisch notwendige Sachleistungen nach den spanischen Rechtsvorschriften (BSG mit Urteil vom 30.06.2009, Az. B 1 KR 22/08 R). Diese Leistungen werden im Wege der sog. Leistungsaushilfe von dem nach spanischem Recht zuständigen Träger gemäß dem für diesen geltenden - spanischen - Recht mit Wirkung für die deutschen Krankenkassen erbracht. Scheidet eine solche Sachleistungsgewährung wegen Zeitablaufs aus, kommt insofern eine Kostenerstattung in Betracht. Versicherte können solche sachleistungsersetzenden Kostenerstattungsansprüche unmittelbar gegen ihre Herkunft-Krankenkasse geltend machen. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

Oktober 2009



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, auf Nachfrage der Apotheken-Umschau über unseren Verein hatte sich einige von Ihnen zur Mitarbeit dort bereitgefunden. Das Ergebnis steht nun zum Download in der Presse-Rubrik unserer Website. Nochmal meinen Dank für diesen Ablauf: der zuständige Redakteur hatte sich bei uns ausdrücklich bedankt und war begeistert über die Zahl und - ausdrücklich - Kompetenz und Kooperationsfreude, die er in dieser Zusammenarbeit erfuhr. Apropos Presse-Echo: In dieser Rubrik sind noch einige weitere Publikationen zu unserem Service online verfügbar. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BMAS, arbeitet mit dem Medizinrechts-Beratungsnetz zusammen: In dem Portal des Ministeriums www.einfach-teilhaben.de können die User nun die Beratungsscheine auch online abfordern. Mehr dazu in einem Artikel der Ärzte Zeitung. Derzeit auf der Startseite des Portals noch ein Leitartikel; dauerhaft in der Rubrik "Service" auf jeder Unterseite. Auch die Anforderungen der Beratungsscheine, die online hereinkommen, werden gleichermaßen wie bei der telefonischen Anforderung gesichtet und z.B. auf Sinnhaftigkeit bzw. bekannte Querulanten hin gefiltert.

Aus der Rechtsprechung

Werberecht: "Proktologische Behandlung" und "sportmedizinische Betreuung" auf Sportschild zulässig Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 15.05.2009 (Az.: 15 O 11/09) herausgehoben, daß Ärzten eine interessengerechte und sachangemessene Information auch auf Praxisschildern erlaubt ist, soweit diese keinen Irrtum erregen. Verfügt der werbende Arzt über besondere Erfahrungen auf den Gebieten der sportmedizinischen sowie der proktologischen Behandlungen, darf er diese langjährige Tätigkeit auf dem Praxisschild herausstellen. Eine solche Werbung ist zulässig. Behandlung durch nicht mehr zugelassenen Arzt Eine Patientin hat keinen Anspruch auf Behandlung einer speziellen Gefäßerkrankung durch einen nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Gefäßchirurgen, so daß SG Aachen mit Urteil vom 29.09.2009 (Az.: S 13 (21) KR 82/07). Andere als zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Systemversagens begründen, wenn das Krankheitsbild der Person von einem anderen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt behandelt werden kann. Erstattungsfähigkeit für Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens Das OLG Hamm hat mit Beschluß vom 19.06.2009 (Az.: 25 B 171/09) festgestellt, daß die Auslagen einer Partei für ein vor Prozeßbeginn eingeholtes Privatgutachten nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen in unmittelbarem Bezug zu einem konkreten Rechtsstreit steht. Es genüge nicht, das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit zu verwenden. Es müsse sich vielmehr auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf diese konkrete gerichtliche Auseinandersetzung in Auftrag gegeben worden sein. Wird ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, um einen medizinischen Sachverhalt aufzubereiten und um mögliche Behandlungsfehler festzustellen, seien die dadurch verursachten Kosten demnach nicht erstattungsfähig. Abrechenbarkeit eines MRT für Orthopäden? Durchführung einer Magnet-Resonanz-Tomografie (MRT) stellt für einen Orthopäden eine nicht abrechenbare fachfremde Leistung dar. Ob eine Tätigkeit fachfremd ist, richtet sich nach der Weiterbildungsordnung. Die eigenständige Durchführung einer MRT-Untersuchung gehört nicht zur Facharztweiterbildung für Orthopäden, sondern zum Weiterbildungskatalog der Radiologen. Die in der Weiterbildungsordnung vorgesehen Einschränkungen sind sowohl unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dies gilt auch für den Bereich der privaten Krankenversicherung (AG Saarlouis, Urteil vom 05.05.2009, Az.: 25 C 1777/07). "Kopfgeld" für überwiesene Patienten wettbewerbswidrig Der Abschluß eines Vertrages zwischen einem Krankenhaus und einem Arzt, in welchem dem Arzt für jeden überwiesenen Patienten ein Kopfgeld impliziert wird, ist eine Beihilfe zu einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil er ein Verhalten des Vertragsarztes ermöglicht, welches sich als ungemessener Druck auf seine Patienten darstellt, so das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 01.09.2009 (Az.: I-20 U 121/08). Eine ärztliche Empfehlung darf allein auf ärztlichen Erwägungen im Hinblick auf die Bedürfnisse des konkret beratenen Patienten ausgesprochen werden. Eine wie auch immer geartete Verpflichtung des Arztes zur Empfehlung eines bestimmten Krankenhauses läßt aber immer eine Druckausübung befürchten. Zuschlag bei Rabattverträgen Krankenkassen dürfen bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für wirkstoffgleiche Medikamente den Zuschlag an drei pharmazeutische Unternehmen gleichzeitig erteilen, so das LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2009 (Az.: L 21 KR 51/09), in der hier vorliegenden Pressemitteilung. Dies verstößt nicht gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot oder das Diskriminierungsgebot. Die Auswahl des konkret an den Versicherten abzugebenden Arzneimittels darf dann der Apotheker treffen, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden vertraglichen Vereinbarung. Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

September 2009



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, die Vorträge bzw. Präsentationen und zum Teil Abstracts des 10. Deutschen Medizinrechtstags (4. und 5. September 2009) stehen nun für Sie zum Download bereit. Nicht mitliefern können wir leider die Debatten, da die in einigen Fällen die Fertigkeiten eines jeden altgedienten Stenographen überforderten. Allerdings: Ein wenig der Athmosphäre spiegelt sich in den Blogs wider: von vorher über währenddessen bis nachher. Vom Athmosphärischen nun aber flugs wieder zum Konkreten - Ihrem Geld: Jeder Vertrauensanwalt erhält ja am Ende eines jeden Jahres für seine Beratungstätigkeit im abgelaufenen Jahr 100,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Dafür senden Sie bitte auch in diesem Jahr die entsprechende Rechnung an den Medizinrechtsanwälte e.V. (Der Betrag wird nicht pauschal angewiesen, vielmehr benötigt der Verein hierfür eine Rechnung.) Und wo wir grad bei der Vereinsarbeit sind: Schauen Sie gelegentlich mal wieder in die Vertrauensanwalts-Suchmaschine des Medizinrechts-Beratungsnetzes hinein. Sind die Angaben zu Ihrer Kanzlei und Ihren Beratungsgebieten noch aktuell und umfassend? Korrekturen reichen Sie bitte jederzeit kurz per Mail herein. Diese kleine Arbeit lohnt, weil wir immer wieder erfahren, dass dieses Verzeichnis der Vertrauensanwälte gut genutzt wird: Immer wieder schauen sich dort potenzielle Mandanten einen Anwalt aus. Zitat eines Arztes: "Ich brauche keinen Beratungsschein, ich weiß worum es geht. Ich suche vielmehr einen Medizinrechtler - und ich nehme an, dass Sie die Anwälte sorgsam ausgewählt haben.

Aus der Rechtsprechung:

Irreführende Werbung In gleich drei aktuellen Entscheidungen haben sich verschiedene Gerichte über die Frage verbreitet, wann Werbung mit Gesundheitsangaben als irreführend einzustufen ist. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 19.02.2009 (3 U 1/07) die Werbung für ein Mittel gegen "Gelenkbeschwerden" für rechtswidrig gehalten, und zwar ohne, daß es auf eine Irreführung angekommen wäre. Werbung für ein Mittel gegen "Gelenkbeschwerden" bezieht sich auf die Verhütung von Krankheiten. Für den lebensmittelrechtlichen Tatbestand ist dabei ein Irreführungserfordernis nicht erforderlich. Die Annahme eines solchen Irreführungserfordernisses widerspricht dem gemeinschaftsrechtlichen Bestreben, jegliche gesundheitsbezogene Angabe - ob irreführend oder nicht - zu verbieten, sofern sie nicht das vorgegebene Zulassungsverfahren durchlaufen hat. Das LG Bayreuth (Urteil vom 24.06.2009 Az. 13 KHO 55/07) hat ausgeführt, daß dann, wenn ein Kosmetiksalon mit einem Gerät wirbt, das angeblich Cellulite und den Körperumfang an verschiedenen Stellen reduzieren sowie Körperfett verteilen können solle, wirbt, dies ein Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn die angepriesene Wirkung des Geräts wissenschaftlich nicht bewiesen und umstritten ist. Das LG Hamburg hat ausgeführt, daß Angaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nur dann zuzulassen sind, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (LG Hamburg, Urteil vom 21.04.2009, Az. 312 O 136/09). Ist ein Mangel der wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage hinreichend substantiiert vorgetragen worden, so muß derjenige, der durch die Verwendung dieser Aussage die therapeutische Wirkung behauptet, die wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussage beweisen bzw. glaubhaft machen. Ist es gesicherte Erkenntnis, daß eine Onychomykose nur mit einem Antimykotikum zu behandeln ist, ist eine Aussage mit einem Nagelstift der einen solchen Inhaltsstoff nicht enthält, irreführend und damit unzulässig. Krankenhausträger haftet für Fehldiagnose "Verdacht auf Kindesmisshandlung" Ein Träger eines Krankenhauses ist Eltern und ihrem Kind gegenüber zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, wenn Mitarbeiter des Krankenhauses die Diagnose "Verdacht auf Kindesmißhandlung" unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfalt gestellt haben, das Kind daraufhin in einem Heim untergebracht wurde und die Eltern aufgrund der akuten Belastungsreaktionen stationär behandelt werden mußten, so das LG München (Urteil vom 07.01.2009, Az. 9 O 20622/06). Insbesondere ist es erforderlich, daß ein Kind bei einem mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt, der den schwerwiegenden Verdacht der Kindesmißhandlung nachgehen soll, von einem Facharzt begutachtet wird. Kostenerstattung für Arzneimittel bei Auslandsbehandlung Eine Kostenerstattung für Krankenhausbehandlung im Kosovo ist im Einzelfall möglich, z.B., wenn der betreffende Versicherte dringend eine Krankenbehandlung (wie etwa eine lebensnotwendige stationäre Behandlung) benötigt. In diesem Fall sind jedoch nur Kosten in Höhe der deutschen Vertragssätze zu erstatten. Ein Krankenversicherter kann von seiner gesetzlichen Krankenkasse jedoch nicht die Erstattung von Arzneimittelkosten im Rahmen einer Behandlung im Kosovo verlangen, wenn er weder Original-Belege, noch ärztliche Verordnungen für die Arzneimittel vorgelegt hat, so das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 28.05.2009, Az. L 4 KR 35/08). Umsatzsteigerung und Regelleistungsvolumina Eine radiologische Gemeinschaftspraxis, die in den für die Zuweisung des Regelleistungsvolumens entscheidenden Referenzquartalen nur ganz geringe Fallzahlen hatte, muß durch entsprechende Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens die Möglichkeit haben, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen, so das SG Marburg/Lahn in einer Entscheidung vom 06.08.2009 (Az. S 11 KA 430/09 ER). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Praxis nicht um eine "junge Praxis" im Sinne der üblichen Definition handelt. Der Honorarverteilungsvertrag 2009 beinhaltet diesbezüglich eine Regelungslücke, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefüllt werden muß. Kein Anspruch eines Psychotherapeuten auf eine Abrechnungsgenehmigung für Gesprächspsychotherapien Das LSG Hessen hat mit Urteil vom 11.03.2009 (Az. L 4 KA 43/08) ausgeführt, daß die Gesprächspsychotherapie nach den vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Psychotherapierichtlinien (1998) nicht zu den in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Behandlungsverfahren gehört. Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und verletzt insbesondere nicht das Grundrecht eines approbierten Psychotherapeuten auf die Berufsfreiheit. Zum einen stellt die Ausübung der Gesprächspsychotherapie keinen eigenständigen psychotherapeutischen Beruf dar. Zum anderen handelt es sich um keine statusrelevante Ausübungsregelung, weil die Gesprächspsychotherapie nicht zu den für den Beruf des psychologischen Psychotherapeuten wesentlichen Leistungen gehört. Ein Anspruch auf eine Abrechnungsgenehmigung für Gesprächspsychotherapien besteht daher nicht. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

August 2009



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, der 10. Deutsche Medizinrechtstag steht vor der Tür und wir freuen uns darauf, auch in diesem Jahr viele von Ihnen wieder zu treffen; dieses Jahr in Frankfurt am Main. Das Programm finden Sie hier. Die Teilnehmer des Medizinrechtstags bekommen in in diesem Jahr ein kleines Bonbon gratis dazu: das eben erschienene Büchlein "Recht in der Praxis". Damit keine Mißverständnisse aufkommen: Zielgruppe dieses Buchdes für die Kitteltasche sind Ärzte. Für Sie als Juristen steht natürlich kaum je etwas Überraschendes drin. Es könnte aber denen unter Ihnen, die Ärzte als Mandaten gewinnen möchten, doch dienlich sein. Als Give away für eben diese Zielgruppe. Ein Werbegeschenk mit Praxisnutzen.

Aus der Rechtsprechung:

Substantiierungspflicht im Arztneimittelprozeß: Das OLG München hat mit Urteil vom 03.08.2009 (Az. 19 U 2171/09) festgehalten, daß eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Arztneimittelschäden (hier: Infarkt durch Einnahme von VIOXX) schlüssig ist, wenn vom Kläger vorgetragen wird, daß ein bestimmtes Medikament während einer bestimmten Zeit eingenommen worden ist und daß die Einnahme dieses Medikaments ursächlich für den geltend gemachten Arztneimittelschaden ist. An die Substantiierungslast sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arztneimittelschäden zu vermeiden. Sind für die Behauptungen einer Medikamenteneinnahme und ihre Ursächlichkeit für ein bestimmten Arztneimittelschaden Beweismittel angeboten worden, dann ist das erkennende Gericht verpflichtet, darüber Beweis zu erheben. Anspruch eines Oberarztes gegen seinen Chefarzt auf Honorarbeteiligung: Das Arbeitsgericht ist zuständig für einen Anspruch eines Oberarztes gegen seinen Chefarzt auf Honorarbeteiligung, so daß LAG Köln (Beschluß vom 12.05.2009, 4 Ta 111/09). Die Zuständigkeit des Arbeitsgericht ist deshalb zu verneinen, weil die Bruttoliquidationseinnahmen nicht aus dem Arbeitsverhältnis des Chefarztes herrühren, sondern aus seiner freiberuflichen privatärztlichen Tätigkeit. Vielfach bestehen nämlich Zusammenhänge zwischen der mit der Nebentätigkeit verbundenen Eigenliquidation und dem Entgelt, das der Chefarzt aufgrund seines Dienstvertrages als Gesamtleistung zu erhalten hat. Degression bei Kieferorthopäden und MKG-Chirurg: Die unterschiedlichen Behandlung der Kieferorthopäden und der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen im Rahmen der seit dem 2005 geltenden Degressionsgrenzen in der Fassung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) verstößt weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch schränkt es die Berufsausübung unzulässig ein. Die in der Degression regelmäßig liegende Begrenzung der vertragszahnärztlichen Vergütung ist rechtmäßig, weil sie wichtigen Gemeinwohlbelangen dient. Ihr Ziel ist es vor allem, Einsparungen bei den Krankenkassen zu erreichen und die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009, Az. L 7 Ka 133/06). Verletzung der Menschenrechtskonvention wegen überlanger Verfahrensdauer: Dauert ein nationales Gerichtsverfahren (hier: deutsches Sozialgerichtsverfahren zur Honorarkürzung eines Kassenarztes) über zehn Jahre, ist die verbürgte Garantie eines fairen Verfahrens wegen einer überlangen Verfahrensdauer verletzt, selbst wenn die Rechtssache rechtlich und sachlich von einer erheblichen Komplexität ist und im Laufe der Jahre sowohl ein zwingend vorgeschriebenes Widerspruchsverfahren als auch vier gerichtliche Instanzen durchlaufen wurden (EGMR vom 11.06.2009, Az. 17878/04). Dies gilt auch, wenn ein geringer Teil der Verfahrensverzögerung (hier: ein Jahr) einem Betroffenen selbst und nicht der Untätigkeit der nationalen Behörden zuzuschreiben ist. Aus der Rubrik: Der findige Rechtsanwalt Sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen mehrere Ärzte verfolgen, betrifft dies aber trotzdem nur eine Angelegenheit, so daß der Rechtsanwalt die entstandene Geschäftsgebühr auch nur einmal verlangen kann. Das LG München hat mit Beschluß vom 05.03.2009 (Az. 13 S 1529/09) hier etwas Selbstverständliches noch einmal zu Papier gebracht. Kein Anspruch gegen Krankenkasse auf Erstattung des Kostenverfahrens im Rehabilitationssport Ein Patient kann von seiner Krankenkasse keinen Ersatz der Fahrtkosten verlangen, die er dafür verwendet, daß er mit seinem Pkw zum Rehabilitationssport fährt, so das BSG im Urteil vom 22.04.2009, (Az. B 3 KR 5/08). Fahrtkosten werden nur übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig sind. Anders als z.B. Krankengymnastik und physikalische Therapie fällt Sport, der in der beschriebenen allgemeinen Weise den körperlichen und psychischen Zustand positiv beeinflussen soll und bei dem der medizinischen Zweck nicht überwiegt, nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave, Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

Juli 2009



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, derzeit bekommen wir immer wieder mal Anfragen von Presse-Seite zu den Thema Arzt-Bewertungsportale im Internet. Sofern Sie sich mit dieser Materie speziell aus Ärztesicht intensiver befasst haben, wäre ich für einen Wink dankbar. Apropos Internet: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BMAS, hat eine neue Website, wie sagt man heutzutage: gelauncht: unter www.einfach-teilhaben.de finden Interessierte und Betroffene konzentriert und an einer Stelle alle Informationen, Ansprechpartner, Beratungshinweise rund um die Aspekte von Behinderungen, Sozialem und so weiter. Bei entsprechender Sachlage könnte dies ja ein nützlicher Hinweis sein für Mandanten. Und dann noch eine Bitte: Stellen Sie doch mal Ihr Licht nicht unter den Scheffel. Wenn Sie ein schönes Urteil erstritten haben, geben Sie uns einen Hinweis. Urteile sind ein gutes Substrat für unsere Presse-/Öffentlichkeitsarbeit. Und dabei kommt der erfolgreiche Antwalt, die erfolgreiche Anwältin natürlich auch in abgestimmter Weise zu Wort.

Aus der Rechtsprechung

Zum Begriff "Generikum": Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 02.07.2009 (Az. 3 U 221/08) festgehalten, daß dann, wenn ein Arzneimittel in der Werbung als "Generikum" bezeichnet wird, die Fachkreise diese Bezeichnung aus klinisch-praktischer Perspektive dahingehend auffassen, daß es sich um ein nach Wirkstoff, Darreichungsform und Bioverfügbarkeit einem anderen Arzneimittel gleiches, jedoch preiswerteres Präparat handele. Nicht hingegen muß es sich nach dem Verständnis der Fachkreise um ein durch förmliche Bezugnahme auf das mittlerweile patentfreie Referenz-Arzneimittel zugelassenes, chemisch identisches Präparat handeln. Ist die Substituierbarkeit wegen unterschiedlicher Indikationsbereiche unklar, darf der Apotheker das preisgünstigere Arzneimittel nicht abgeben, bevor die Unklarheit - etwa durch Rücksprache mit dem verordnenden Arzt - beseitigt ist. Widersprüchliche Äußerungen eines Gutachters: Ein Gericht darf in einem Arzthaftungsprozeß wegen eines während eines Krankenhausaufenthaltes eingetretenen Sauerstoffmangel bedingten Gehirnschadens eines Kindes nicht entsprechend dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eine hinreichende medizinische Versorgung feststellen, wenn dieser von einer vitalen Bedrohung ausgegangen ist, die grundsätzlich eine Beatmung erforderlich gemacht hätte. Dies hat der BGH mit Beschluß vom 09.06.2009 (Az. VI ZR 261/08) festgehalten. Dies gilt insbesondere in dem Fall, daß ein Gegengutachter das Vorgehen des medizinischen Personals als grob fehlerhaft einstuft. Eine solche Tatsachenfeststellung ist als Verstoß gegen das rechtliche Gehör revisibel. Unterlassene Aufklärung als grober Behandlungsfehler: Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, so der BGH (Urteil vom 16.06.2009, Az. VI ZR 157/08). Das Unterlassen eines deutlichen Hinweises auf die Gefahren einer Dehydration und auf die Notwendigkeit, sich bei entsprechenden Anzeichen sofort wieder in die Klinik oder zum Hausarzt zu begeben, kann als grober statt als einfacher Behandlungsfehler eingestuft werden mit der Folge einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Fehlers für einen eingetretenen Hirninfarkt. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich eines erforderlichen Hinweises auf eine Austrocknungsgefahr sagt nichts darüber aus, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler ist. Regreßanspruch gegen Vertragsarzt bei Anspruch des Patienten auf Versorgung mit bestimmtem Arzneimittel: Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.04.2009 (Az. L 7 KA 6/09) festgehalten, daß dann, wenn ein Versicherter von seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel beanspruchen kann, ein Regreßanspruch gegen einen Vertragsarzt von vornherein außer Betracht bleiben muß. Besteht im umgekehrten Fall ein Anspruch des Versicherten nicht, ist diese Frage zugleich auch für das Regreßverfahren gegen den Vertragsarzt geklärt. Bei der Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen unklarer Genese liegt die Beweislast demzufolge beim Vertragsarzt. Bei der Verteilung der Beweislast sind widersprüchliche Ergebnisse im Hinblick auf das Verhältnis Versicherter - Krankenkasse einerseits und Leistungserbringer - Krankenkasse andererseits auszuschließen. Aufklärungspflicht für Tierärzte Der Eigentümer eines Pferdes hat einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Tierklinik und dem behandelnden Tierarzt bei dem Tod eines Pferdes nach einer tierärztlichen Behandlung (hier: einer Lungenspülung), wenn Tierklinik und Tierarzt eine ausreichende Aufklärung des Eigentümers vor dem tierärztlichen Eingriff an dem Pferd nicht hinreichend bewiesen haben (LG Kassel, Urteil vom 19.02.2009, Az. 5 O 436/04). Jeder (tier-)ärztliche Eingriff bedarf einer Einwilligung, die nur wirksam ist, wenn vorher auch eine hinreichende Aufklärung erfolgt ist. Besteht eine Sterblichkeitsrate bei einem solchen Eingriff von 1 %, so ist es zwingend notwendig, diese Informationen dem Eigentümer mitzuteilen, damit er sie in seine Überlegungen mit einbeziehen kann. Auswahlkriterien bei der Vertragsarztsitzvergabe Bei mehreren Bewerbern um einen Vertragsarztsitz erfolgt die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen, so das Sozialgericht Hannover (Urteil vom 11.03.2009, Az. S 16 KA 52/07). Zu berücksichtigen sind bei der Auswahl die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Neben dem Zeitpunkt der Approbation ist der Rückgriff auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation als Facharzt objektivierbar und als taugliches Kriterium heranzuziehen. Die Frage nach etwaigen akademischen Graden oder Bewertungen, die allein bei Vorliegen bestimmter Qualifikationsvoraussetzungen erworben werden können, ist nachrangig. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave, Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

Juni 2009



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, so wie wir es immer halten, so hatte ich Ihnen vor ein paar Tagen auch die Presse-Anfrage des Redakteurs Dr. Door, Apotheken Umschau, rundgesandt. Er hat sich danach ausdrücklich bedankt: So zahlreich wurde ihm aus Ihrem Kreise die Mitarbeit angeboten, als tatsächlich in diesen aktuellen Artikel integriert werden konnten. Er schrieb mir, dass er sehr positiv überrascht war und dass all‘ die kooperationsbereiten Juristen bei ihm in der Expertenkartei bleiben. Aus dem Nähkästchen 1: Von einem schönen Erfolg in eigener Sache möchte ich hier kurz berichten: Wir von der Stiftung Gesundheit sind ja insbesondere auch Träger der Arzt-Auskunft ( www.arzt-auskunft.de ). Hier bei uns im „Haus der Multimediaproduzenten“ in Hamburg-Altona sitzt nun - neben ca. 40 weiteren Firmen und Firmchen - auch die Medizin-SEO von Herrn Gründer. Wir haben dort die Suchmaschinenoptimierung (neudeutsch SEO) dieser Website in Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist - nun ja - zufriedenstellend: z.B. bei dem Suchbegriff „Arztsuche“ bei Google auf Platz 1. Ich denke, es war richtig, Herrn Gründer als Referenten einzuladen: Er wird beim 10. Deutschen Medizinrechtstag am 4. und 5. September 2009 zum Freiberufler-Marketing vortragen. Und einen Vorgeschmack gibt es schon am 2. Juli in Hamburg beim Health Breakfast. Aus dem Nähkästchen 2: Ich gestehe, ich hatte so gar keine Lust zu diesem, pardon, neumodischen Kram! Und doch habe ich mich breitschlagen lassen. Die Stiftung Gesundheit blogt nun auch. Wer oder was uns dazu getrieben hat? Nun, im Kern ist dies auch eine Maßnahme des SEO. Um in dem wilden Getümmel des Internets besser gesehen und gehört zu werden. Und was stelle ich fest? Es kann sogar Spaß machen, die Dinge zu „bloggen“, die man ansonsten eigentlich nur seinem Kollegen erzählen kann.

Aus der Rechtsprechung:

Änderung der Bewertung rheumatologischer Leistungen Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 28.01.2009 (Az. B 6 Ka 50/07 R) festgehalten, daß die am 01.07.2002 erfolgte Streichung der Einbeziehung rheumatologischer Behandlungen in das Praxisbugdet und die statt dessen eingeführte Einbeziehung (auch) der erhöhten Ordinationsgebühr für Orthopäden mit Schwerpunkt Rheumatologie in das Praxisbudget rechtlich nicht zu beanstanden sei und insbesondere auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Insofern könne der Bewertungsausschuß aufgrund der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit grundsätzlich frei wählen, ob er für einen bestimmten Behandlungsaufwand bei einer Gruppe von Ärzten einen gesonderten Leistungstatbestand bereitstellt, oder ob er die Leistung pauschal bei der Bemessung der Ordinationsgebühr mit berücksichtigen möchte. Verfassungsbeschwerde in Sachen private Krankenversicherung Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.06.2009 (Az. 1 BvR 706/08) die Verfassungsbeschwerden von fünf Krankenversicherungsunternehmen und drei privat krankenversicherten Beschwerdeführern zurückgewiesen, die sich gegen die Vorschriften des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes sowie gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsrechts vom 23.11.2007 gewandt hatten. Die überprüften Vorschriften verletzten die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere sei nicht in die Berufs- und Vereinigungsfreiheit eingegriffen worden. Die dem Gesetz zugrunde liegenden Prognosen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, allerdings hat der Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht. Insbesondere wurde festgestellt, daß die Vorschriften über den Basistarif in der privaten Krankenversicherung Berufsausübende der privaten Krankenversicherungsunternehmen zwar beschränken, diese Beschränkungen aber nicht als so schwerwiegend angesehen werden müßten, daß sie die Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung in Zukunft ausschließen würden. Dabei konnte der Gesetzgeber im Rahmen seines Prognosespielraums vertretbar davon ausgehen, daß der Basistarif auf absehbare Zeit keine bedeutsamen Auswirkungen auf das Geschäft der privaten Krankenversicherung haben wird. Der Basistarif beträgt 570,00 € monatlich, und bietet nicht die gleichen Leistungen wie die Normaltarife der privaten Krankenversicherung. Ein erheblicher Wechsel in den Basistarif ist daher nicht zu befürchten. Bindungen ausländischer Versandapotheken Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 19.02.2009 festgestellt (Az. 3 U 225/06), daß die in einer Werbebroschüre enthaltene „Empfehlung" eines Versandhandelunternehmens, Bestellungen bei einer ausländischen Versandapotheke aufzunehmen, und von dem Bonusmodell im Wege einer 100%-igen Zuzahlungsersparnis zu profitieren, ist wettbewerbswidrig. Auch eine ausländische Apotheke, die Medikamente an Besteller aus Deutschland versendet, ist an die deutschen Preisvorschriften für Arzneimittel gebunden. Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind die bestehenden Festpreise auch auf den grenzüberschreitenden Versandhandel anzuwenden, so daß für diese Kunden Zuzahlungserlasse und Boni für das Einreichen von Rezepten weder versprochen noch gewährt werden dürfen. Die Werbung für das Bonusmodell verstößt auch gegen das Heilmittelwerbegesetz, da die 100 %-ige Zuzahlungsersparnis für jegliche verschreibungspflichtigen Medikamente an den Absatz eines Arzneimittels gekoppelt ist. Gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Vergaberecht Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 11.06.2009 in der Rechtssache C-300/07 entschieden, daß sich die gesetzlichen Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber an das Vergaberecht halten und sie zukünftig ihre Aufträge europaweit ausschreiben müssen. Im konkreten Streitfall hat die AOK Rheinland/Hamburg 2006 über eine Zeitschriftenanzeige Angebote für die integrierte Versorgung von Diabetikern mit orthopädischem Schuhwerk eingeholt. Ein Orthopädiebetrieb klagt, weil sich die AOK dabei nicht an die rechtlichen Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge gehalten habe. Nunmehr werden wohl auch Verträge zur integrierten Versorgung dem Vergaberecht unterworfen werden müssen. Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

Mai 2009



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, eine gute Nachricht gleich vorab: Der 10. Deutsche Medizinrechtstag erbringt für seine Teilnehmer noch mehr Zeitstunden gem. § 15 FAO als zu vor ermittelt: Es sind in der Tat 10, 5 dieser Stunden. Mehr zum 10. Deutschen Medizinrechtstag finden Sie hier. Das Themenfeld umspannt insbesondere die Risiken durch Telemedizin, Delegation und Marketing.

Aus der Rechtsprechung:

Besitz und Betrieb einer Apotheke bleiben Apothekern vorbehalten. Der EuGH hat in einer wichtigen Entscheidung mit Datum vom 19.05.2009 (Az. C 531/06, Volltext-ID: 3K216884) festgestellt, daß Besitz und Betrieb einer Apotheke den Apothekern vorbehalten bleiben darf. Die deutschen Rechtsvorschriften, die eine solche Regel vorsehen, finden ihre Rechtfertigung im Ziel der Gewährleistung einer sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Die Niederlassungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Personen, die keine Apotheker sind, den Betrieb und den Besitz von Apotheken verwehrt. Freiwillige Zahlung einer Schadenswiedergutmachung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 04.05.2009 (Az. 5 U 113/08) festgehalten, daß dann, wenn ein Arzt nach übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen der Patientin und der Angehörigen einen bestimmten Geldbetrag zur Schadenswiedergutmachung zahlt, darin zumindest ein deklaratorisches Anerkenntnis eines Behandlungsfehlers zu sehen ist. Keine unmittelbare Klage zwischen den Vertragsparteien einer Pflegesatzvereinbarung Für Rechtsstreitigkeiten um eine Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Krankenhausträger und den beteiligten Sozialleistungsträgern um einen diesbezüglichen Schiedsspruch, ist die Klage gegen die behördliche Genehmigung oder deren Versagung vorgesehen. Direktklagen zwischen den Pflegesatzparteien sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht nur für die Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze selbst, sondern auch für einzelne Berechnungsfaktoren, selbst wenn über sie eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, Az. 3 C 7.08). Kostenzusage einer privaten Krankenversicherung für künftige Kosten ausgeschlossen Das LG Potsdam hat in einem Urteil vom 25.11.2008 (Az. 12 O 499/07) festgestellt, daß eine Kostenzusage für eine beabsichtigte stationäre Therapie ausscheidet, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs auf künftige Freistellung von erst noch entstehenden Kosten aufgrund der Ausgestaltung der Krankheitskostenversicherung als eine auf Aufwendungsersatz gerichtete passive Versicherung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben eine vorherige Deckungszusage geboten war, weil der Behandler eine solche verlangt, und für den Versicherungsnehmer eine unzumutbare zweifelhafte Rechtslage besteht oder diese aufgrund eines konkreten Heil- und Kostenplanes von der medizinischen Notwendigkeit einer konkreten Behandlung ausgehen kann, auf die er ohne eine vorherige Zusage aus wirtschaftlichen Gründen verzichten müßte. Zum zahnärztlichen Behandlungsfehler bei Überkronung Eine zahnärztliche Behandlung durch Ersatz fehlender Backenzähne im Unterkiefer durch Überkronung ist fehlerhaft, wenn der Kronenrand nicht die Präparationsgrenze erreicht und die beschliffene Zahnsubstanz freigelegen hat (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.01.2009, Az. 8 U 31/07). Für die Zeit der Beeinträchtigungen, die während der unzureichenden prothetischen Versorgung eingetreten ist, besteht daher ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Zum Umfang der Aufklärungspflichten über Behandlungsalternativen und zum Umfang der Dokumentation Besteht eine Behandlungsalternative, darf der Arzt eine konkrete Empfehlung abgeben. Liegt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Krankheitsbildes im Rahmen des Vertretbaren, ist die therapeutische Aufklärung nicht zu beanstanden. Erklärt der Arzt, sein Hinweis auf ein bestimmtes Risiko (hier: Fußheberparese nach Umstellungsosteotomie) lege er üblicherweise im Aufklärungsbogen nieder, kann das Schweigen der Urkunde initiieren, daß der Hinweis im konkreten Fall versäumt wurde. Sind bei einem ärztlichen Eingriff Vorkehrungen zur Vermeidung einer häufigen und schwerwiegenden Komplikation erforderlich (hier: Verletzung des nervus peroneus), muß der Operationsbericht Angaben zu den Schutzmaßnahmen enthalten (OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009, Az. 5 U 927/06). Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

April 2009



Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, im aktuellen Newsletter der Stiftung Gesundheit, dem Stiftungsbrief, haben Sie ja sicher schon gesehen: Die Arzt-Auskunft der Stiftung Gesundheit hat eine Kooperationsvereinbarung mit Google geschlossen. Die Zahl der Arztsuch-Vorgänge bei der Arzt-Auskunft hat sich durch diese Lizensierung etwa verfünffacht. Dies ist einmal mehr Ansporn für uns, die Homepage des Medizinrechts-Beratungsnetzes gänzlich zu überarbeiten. Das ist eine aufwändige Angelegenheit, zumal wir technisch alles auf den neuesten Stand bringen und auch die Erfahrung in der Suchmaschinenoptimierung (SEO) von Medizin-SEO bestmöglich integrieren - auch damit das Verzeichnis der Vertrauensanwälte suchmaschinengängig wird. Ich bin zuversichtlich, dass die dann neue Seite im dritten Quartal online gehen wird. Darin liegt auch eine Chance. Wir möchten Ihre Ideen und Anregungen für die neue Homepage so weit wie möglich berücksichtigen: Haben Sie Vorschläge, Wünsche für Inhalte und Funktionen der kommenden, ganz neuen Homepage des Medizinrechtsanwälte e.V.?

Aus der Rechtsprechung

Keine Direktklage zwischen Krankenhausträger und Träger der öffentlichen Verwaltung über Pflegesatzvereinbarung Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2009 (Az. 3 C 8.08) festgestellt, daß für Rechtsstreitigkeiten um eine Pflegesatzvereinbarung zwischen einem Krankenhausträger und einem Träger der öffentlichen Verwaltung und einem diesbezüglichen Schiedsspruch die Klage gegen die behördliche Genehmigung oder deren Versagung vorgesehen ist. Direktklagen zwischen den Pflegesatzparteien sind ausgeschlossen. Das gilt nicht nur für die Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze selbst, sondern auch für einzelne Berechnungsfaktoren, selbst wenn über sie eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist. Würde für den Streit um einzelne Vor- und Detailfragen ein weiteres Verfahren eröffnet, könnte letztlich der Zweck der Verfahrenskonzentration nicht erreicht werden. Keine Werbung einer Krankenkasse mit Testmitgliedschaft Das LG Hannover hat mit Urteil vom 25.11.2008 (Az. 18 O 249/08) festgehalten, daß eine Werbung einer Krankenkasse mit einer sog. "Testmitgliedschaft" irreführend ist. Der Verbraucher bekommt den Eindruck, daß er zu seiner früheren Kasse zurückkehren kann, wenn er mit den Leistungen der neuen Kasse nicht zufrieden ist. Dies ist indes aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Keine Anordnung einer Beendigung einer Substitutionsbehandlung durch Kassenärztliche Vereinigung Eine Kassenärztliche Vereinigung kann gegenüber einem Vertragsarzt nicht aufgrund der Substitutionsrichtlinie die Beendigung einer Substitutionsbehandlung wegen des Beigebrauchs von Suchtstoffen anordnen (LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2009, Az. L 4 KA 59/07). Eine solche Ermächtigung läßt sich der Richtlinie nicht entnehmen. Ausschließlich der behandelnde Arzt kann die Substitution abbrechen. Allerdings kann die Kassenärztliche Vereinigung die weitere Vergütung der Substitutionsbehandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen durch Verwaltungsakt ablehnen. TV-Ärzte (TdL) versteht unter einem "Arzt" nur bereits approbierte Ärzte. Bei der tariflichen Eingruppierung eines Arztes kann eine frühere Tätigkeit als Arzt im Praktikum nicht als Zeit mit einschlägiger Berufserfahrung und damit als förderliche Zeit berücksichtigt werden, so das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 27.01.2009 (Az. 5 Sa 368/08). Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte enthält zwar keine Legaldefinition der Begriffe "ärztliche Tätigkeit" und "Arzt". Der Begriff "Arzt" ist aber im Medizinalrecht ein feststehender Begriff, der nur auf approbierte Ärzte angewandt wird. Auch aus der Systematik und dem Zusammenhang des Tarifvertrages ergibt sich, daß nur Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit eines bereits approbierten Arztes anrechnungsfähig sind. Sonderbedarfszulassung ohne nachvollziehbare Prüfung des Versorgungsbedarfs Beantragen zwei Fachärzte für Chirurgie eine Sonderbedarfszulassung für gefäßchirurgische Leistungen, kann die Entscheidung, daß im Planbereich ein dauerhafter besonderer Versorgungsbedarf für (nur) eine Sonderbedarfszulassung besteht, nicht mit dem Argument begründet werden, daß im Planungsbereich keine Gefäßchirurgie niedergelassen und die Nachfrage nach gefäßchirurgischen Leistungen bislang von zwei Krankenhausärzten befriedigt worden ist. Diese Erwägungen lassen nicht die Annahme zu, daß kein Bedarf für eine weitere Sonderbedarfszulassung besteht. Denn zum einen wird nur konstatiert, daß ein Bedarf vorhanden ist, jedoch nichts über seinen Umfang, zum anderen bleibt offen, in welchem Umfang ein Versorgungsdefizit von niedergelassenen Ärzten vorhanden ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2008, Az. L 11 KA 47/08). Kein Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg aus Thüringen für Sylt Ein MKG-Chirurg aus Thüringen darf auf Sylt vorerst keine Nebenpraxis betreiben. Das LSG Schleswig-Holstein untersagte mit Beschluß vom 10.07.2008 Az. L 4 B 405/08 KA ER einem Mediziner aus Thüringen, 650 km von seiner Stammpraxis entfernt eine Niederlassung auf der Nordseeinsel zu eröffnen. Für eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten darf ein zugelassener Arzt max. 30 Minuten von seiner Praxis entfernt wohnen. Zwar ist kein Mediziner verpflichtet, Tag und Nacht Sprechstunden abzuhalten. Ohne gleichwertige Vertretung besteht jedoch eine grundsätzliche Verpflichtung zur Dienstbereitschaft rund um die Uhr. Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

März 2009



Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, ausnahmsweise beginnen wir mit einer schlechten Nachricht, (die bei Lichte besehen aber eine Bitte ist): Einzelne der Vertrauensanwälte senden nicht den obligatorischen Rücklauf der Fragebögen zum Orientierungsgespräch zurück. Diese wenigen kurzen Fragen und Kreuzchen - von vorn herein mandanten-anonym - sind für die Weiterentwicklung des Medizinrechts-Beratungsnetzes sehr bedeutsam. Und mindestens ebenso sehr aber auch für unsere Presse-/Öffentlichkeitsarbeit, die auf den wiederkehrenden Auswertungen dieser Fragebögen basiert. Vorder- und Rückseite des kleinen Formblattes füge ich deshalb hier für Sie nochmal an. Bitte drucken Sie für Ihre Kanzlei bei Bedarf diese Bögen aus. Mehr dazu und die Auswertungen finden Sie hier. Nach dieser Tirade nun aber eine gute Nachricht: Am 14. und 15. Mai 2009 findet in Berlin der JuraHealth Congress statt. Themen sind Patientenautonomie, Grenzen der Sterbehilfe, Patientenverfügungen und mehr. Als Vertrauensanwälte resp. Mitglieder des Medizinrechtsanwälte e.V. erhalten Sie, wenn Sie teilnehmen möchten, Vorzugskonditionen: 149 Euro (anstelle von 249) Mehr dazu erfahren Sie hier.

Aus der Rechtsprechung:

Keine Prämienzahlung von Versicherten an Krankenkasse für besondere Versorgungsformen Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat ausgeurteilt, daß Krankenkassen keine Regelungen in ihrer Satzung aufnehmen dürfen, wonach für besondere Versorgungsformen zusätzliche "Prämienzahlungen" seitens der Versicherten verlangt werden können. Nach der durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz geregelten Rechtslage ist eine Prämienregelung zu Lasten der Versicherten ausgeschlossen. Vielmehr soll nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung die Teilnahme der Versicherten an besonderen Versorgungsformen durch Bonuslösungen gefördert und nicht durch Zuzahlungen verhindert werden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.2008, L 5 KR 86/08). Krankengeld ist Einkommen im Sinne des SGB II Beim Krankenkgeld handelt es sich um eine Sozialleistung, die im Rahmen der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen ist, so das BSG (Urteil vom 16.12.2008 Az. B 4 AS 70/07 R). Die Gesetzesbegründung und der systematische Zusammenhang sprechen gegen eine "Nichtberücksichtigung" des Krankengeldes als Einkommen. Dabei ist es auch unerheblich, daß es sich beim Krankengeld um eine Entgeltersatzleistung handelt. Soweit diese die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen durch eine Minderung des Hilfebedarfes beeinflußt, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen. Auf ein Neues: "Lorenzos Öl" "Lorenzos Öl" ist entweder als Arznei- oder als Lebensmittel einzustufen, so das Bundessozialgericht in seiner jüngsten Entscheidung zu dieser Thematik (BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 1 KN 3/07 KR R). Als Arzneimittel ist das Öl mangels Arzneimittelzulassung nicht verordnungsfähig. Als Lebensmittel zählt es nicht zu den Produkten, auf die sich ausnahmsweise die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt. Ein an der Fettstoffwechselstörung Adrenomyeloneuropathie (AMN) leidender Betroffener hat daher keinen Naturalleistungsanspruch auf eine Kur mit "Lorenzos Öl" zum Ausgleich des VLCFA-Spiegels gegen seine Krankenkasse. Auch eine erweiterte Leistungspflicht der Krankenkasse scheidet aus, da es sich bei AMN ohne schwerwiegende cerebrale Betroffenheit weder um eine extrem seltene noch um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung handelt. Tarifliche Eingruppierung als Oberarzt Nach der Eingruppierungsregelung im Tarifvertrag für Ärzte ist derjenige Oberarzt, dem medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Dafür ist es nicht ausreichend, daß der Arzt in der Vergangenheit als Oberarzt bezeichnet worden ist (Titularoberarzt). Die Durchführung von Lehrveranstaltungen und das Stellen und Korrigieren von Klausuren erfüllt die tarifvertraglichen Voraussetzungen ebenfalls nicht, so das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 15.12.2008, Az. 5 Sa 990/08). Ausschlußfrist beim Arzneimittelregreß Führt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungspraxis eine Arztpraxis aufgrund der Vereinbarung zwischen der KV Berlin und den Krankenkassenverbänden über Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu Regreßforderungen wegen Verordnungsfehlern, so sind diese Forderungen vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Fehler vorgekommen ist, nicht mehr durchsetzbar. Sowohl die Annahme einer vierjährigen Ausschlußfrist, wie sie für Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Rahmen des SGB V aus diesem Zeitpunkt gilt, führt zu diesem Ergebnis, wie auch die Errechnung der Verjährung. Der Verjährungsbeginn wird dabei durch das Ende des Kalenderjahres bestimmt, in dem die Verordnungen erfolgt sind und nicht erst durch die Kenntnis der Ersatzberechtigten, wie im Schuldrecht festgelegt (SG Berlin, Urteil vom 27.08.2008, Az. S 83 KA 653/07). Arzthaftung und Geburtshilfe Ein Behandlungsfehler bei Einsatz einer Saugglocke bei einer Geburt ist nicht nachgewiesen, wenn bei Beginn dieser Maßnahme die in den Leitlinien 1996 der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe beschriebenen Vorbedingungen hierfür gegeben sind, Gegenindikationen nicht bestehen und andererseits eine zwingende Indikation für einen Kaiserschnitt nicht vorliegt, zumal dessen Vorbereitung einen weit längeren Zeitraum in Anspruch nimmt (OLG München, Urteil vom 29.01.2009, Az. 1 U 3836/05). Grundsätzlich kein eigener Schmerzensgeldanspruch der Mutter wegen Behandlungsfehler bei ihrem Kind (OLG Naumburg, Urteil vom 11.12.2008, Az. 1 U 12/08). Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

Februar 2009



Liebe Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren, Herr Schnabel, der Redakteur beim MedienBüro Medizin, hat sich sehr bedankt: Wir hatten seine Nachricht an Sie weitergeleitet, in der er das Projekt des Ratgeber-Booklets für Ärzte, „Recht praktisch“ vorstellte. Es sind zwischenzeitlich viele und sehr konkrete Angebote zur Mitarbeit aus Ihrem Kreise dort eingegangen. Natürlich berichten wir, sobald das Werk verfügbar ist. Aus dem Nähkästchen in eigener Sache: Die Stiftung Gesundheit hat einen Lizenzvertrag mit der Firma Google geschlossen: Die Arzt-Auskunft, das Verzeichnis der Ärzte und Zahnärzte in Deutschland ist nun in Lizenz genommen und speist zum Beispiel die Regionalen Suchfunktionen von Google Maps. Auch fließen diese Inhalte in die Vielzahl der neuen, mobilen Internetfunktionen ein, wie auch in die Navigationsgeräte und vieles mehr. Wenn Ärzte bzw. Zahnärzte Sie mal fragen, welche Marketing-Maßnahmen sinnvoll, also effektiv und billig sind, weisen Sie einfach mal auf www.arzt-auskunft.de hin. Der letzte Test in einer Monate langen Sequenz von Evaluationen und Tests war ein – nicht angekündigter Leitungs- und Servertest der Server der Stiftung Gesundheit. Über drei Tage hin. Die Infrastruktur hat’s übrigens anstandslos bestanden. Suchmaschinen-Know-how, das auf die Präsenz der Vertrauensanwälte übertragbar ist, möchte wir natürlich gern auch für Sie einsetzen.

Aus der Rechtsprechung:

Das Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet über die Unzulässigkeit kommerzieller Sterbehilfe Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 06.02.2009 Az. 8 E 3301/08 im Eilverfahren entschieden, daß das gegen Dr. Roger Kusch ausgesprochene Verbot, Sterbehilfe zu leisten, vorläufig wirksam ist. Damit ist es ihm bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Verbotsverfügung untersagt, die von ihm praktizierte Suizid-Begleitung fortzusetzen. Entscheidend ist, daß Kusch als Suizid-Begleiter kein erlaubtes Gewerbe betreibt. Ein solches ist durch das Grundrecht auf freie Berufswahl nicht geschützt. Es geht hier um die sozialunwertige Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt. Dekubitus kein voll beherrschbares Risiko Das Risiko des Auftretens von Druckgeschwüren gehört nicht zu dem Bereich, der von dem Träger eines Pflegeheims oder eines Krankenhauses und dem dort tätigen Personal tatsächlich voll beherrscht werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Patient wegen eines bereits bestehenden Druckgeschwürs stationär behandelt wird und dem - letztlich erfolgreich - behandelnden Krankenhauspersonal wegen zwischenzeitlicher Rückschläge ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird (OLG Braunschweig, Beschluß vom 07.10.2008, Az. 1 U 93/07). Vergütungsanspruch eines aufnehmenden Krankenhauses Das BSG hat mit Urteil vom 16.12.2008 (Az. B 1 KR 10/08 R) entschieden, daß der Vergütungsanspruch eines aufnehmenden Krankenhauses nach Verlegung eines Patienten nicht von der Verlegungsnotwendigkeit abhängt. Das aufnehmende Krankenhaus hat außer den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen lediglich zu prüfen, ob weiterhin stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist und es selbst im Rahmen seiner Zulassung die erforderliche Krankenhausbehandlung erbringen wird. Es ist nicht dazu berufen, Überlegungen zu einer Abrechnungsoptimierung im Interesse der Krankenkasse des Versicherten anzustellen. Bonus für Verzicht auf medizinische Leistungen unzulässig Das LSG Hessen hat mit Datum vom 04.12.2008 (Az. L 1 KR 150/08) festgestellt, daß die gesetzlichen Krankenkassen zwar ihre Versicherten mit einer Bonusregelung für gesundheitsbewußtes Verhalten finanziell entlasten dürfen, der Verzicht auf medizinische Leistungen hingegen nicht in diesem Rahmen belohnt werden darf. Aufgrund der individuellen Fehleinschätzung von Versicherten können hierdurch langfristig höhere Kosten entstehen. Damit dient die Gesundheitsprämie nicht dem gesetzgeberischen Ziel, die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen. Rabatte für Nachahmer-Medikamente Die AOK will künftig deutlich weniger Geld für Nachahmer-Medikamente ausgeben. Nach langem Streit vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg Az. LSG Baden-Württemberg vom 23.01.2009, Az. L 11 WB 5971/08 hat das Gericht mitgeteilt, daß die Kasse bei der Ausschreibung von Rabattverträgen nicht gegen das Vergaberecht verstoßen hat. Die Richter wiesen die Beschwerde eines Pharmaunternehmens zurück, das bei der Ausschreibung nicht zum Zuge gekommen war. Sie bescheinigten der AOK, die Interessen auch kleinerer und mittlerer Generika-Hersteller berücksichtigt zu haben. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Thomas Motz, Dr. Peter Müller

Januar 2009



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, mit Elan und den besten Wünschen starten wir in das Jahr 2009. Insbesondere für die Kolleginnen und Kollegen, die Vertragsärzte beraten, wird sich im Jahr 2009 einiges in bezug auf die Beratungstätigkeit ändern. Die Pauschalen werden durch eine morbiditätsbedingte Gesamtvergütung abgelöst, deren Höhe sich nach dem Behandlungsbedarf der Versicherten richtet. Jeder Arzt erhält pro Quartal ein sog. Regelleistungsvolumen (RLV) in Euro. Das ist das Ergebnis der Vergütungsreform aus dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007. Ab dem 01.01.2009 gibt es also einen neuen Euro-EBM: Hinter den einzelnen ärztlichen Leistungen stehen nunmehr Euro-Beträge. Ein Orientierungspunktwert wurde mit 3,5001 Cent festgelegt. Dieser Punktwert ist Basis für die Vergütung aller ärztlichen Leistungen. Überschreitet der Arzt sein Regelleistungsvolumen, so wird er in der Regel mit abgestaffelten Preisen vergütet. Da mit der Vergütungsreform weitgehend Neuland betreten wird, empfiehlt es sich, den Ärzten zunächst zu empfehlen, dass der erste Bescheid für das Quartal 1/2009 nicht bestandskräftig wird, dass der Arzt also in das Widerspruchsverfahren geht. Zudem besteht die Möglichkeit, Antrag auf Anpassung der dem Regelleistungsvolumen zugrunde liegenden eigenen Fallzahlen zu stellen. Diese Anpassungsanträge sollten bereits jetzt gestellt werden, spätestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Quartal-Honorarbescheides. Zudem kann ein Antrag auf Honorarausgleich gestellt werden, bei dem nachzuweisen ist,dass ein Honorarrückgang von mehr als 15 % im Vergleich zum Vorjahresquartal vorliegt und dass dies mit der Umstellung der Mengensteuerung auf die neue Systematik durch die Regelleistungsvolumina oder damit zusammenhängt, dass bis zum 4. Quartal 2008 vereinbarte Einzelleistungsvergütungen oder Kostenerstattungen entfallen sind. Da davon auszugehen ist, dass eine Vielzahl von Ärzten erhebliche Honorarrückgänge verzeichnen müssen, wird hiervon auch Gebrauch gemacht werden müssen.

Aus der Rechtsprechung:

Apothekenrecht - Residenzpflicht des Krankenhausapothekers Die Betreiberin einer Krankenhausapotheke in Münster erhält keine Erlaubnis zur Versorgung eines Krankenhauses in Bremen mit Arzneimitteln. Der Versorgungsvertrag entspricht nicht den Vorgaben des Apothekengesetzes. Dieses verlangt nicht nur eine jederzeit abrufbare Beratung durch einen Apotheker, sondern stellt auf dessen persönliche Beratung ab. Grundgedanke ist die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Ein Krankenhausapotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten. Dafür muß er sich tatsächlich mit den Ärzten besprechen können (VG Münster, Urteil vom 09.12.2008, Az. 5 K 169/07). Vertragsarztrecht für Psychotherapeuten Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 03.12.2008 entschieden, dass ein vor dem Eintritt einer Zulassungssperre gestellter Zulassungsantrag dann nicht zur Zulassung eines Psychotherapeuten führen kann, wenn vor Eintritt der Zulassungssperre weder eine Eintragung ins Arztregister noch ein entsprechender Antrag vorlag, weil dieser vor dem Eintritt der Zulassungssperre zwar gestellt, später aber zurückgenommen worden ist. Arzthaftungsrecht - 200.000,00 Euro Schmerzensgeld für Verlust eines Beines. Das LG Bochum hat am 10.12.2008 (Az. 6 O 259/08) entschieden, dass einer 13 Jahre alten Schülerin, die nach einer Blinddarmoperation ein Bein verloren hat, 200.000,00 Euro Schmerzensgeld zuzuerkennen sind. Bei der Operation hatten die Ärzte die Bauchhauptschlagader getroffen. In der Folge wurde das Bein nicht mehr richtig durchblutet und mußte abgenommen werden. Aus Sicht der Pathologie hatte nicht einmal eine Blinddarmentzündung vorgelegen. Beitragsrecht der Krankenversicherung - Keine Übernahme von Krankenversicherungsbezügen durch SGB II. Krankenversicherungsbeiträge können dann nicht als Leistungen nach dem SGB II übernommen werden, wenn kein aktueller Bezug von Leistungen nach dem SGB II vorliegt. Besteht aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich ein Ausschluß von Leistungen nach dem SGB II, gilt dies auch für den Krankenversicherungsschutz, da dieser anders als andere mögliche Leistungen der Grundsicherung dem ausbildungsgeprägten Bedarf eher zuzuordnen ist, als der Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhaltes (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 08.12.2008, Az. L 19 B 188/08 aser). Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz