Newsletter-Archiv 2007

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Dezember 2007



Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder, das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir wünschen allen unseren Mitgliedern ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest sowie ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2008. Auch im kommenden Jahr wollen wir unsere Service-Angebote für die Mitglieder ausbauen. In bezug auf unsere Sachverständigendatenbank möchten wir noch einmal daran erinnern, daß Hinweise auf Sachverständige, mit denen Sie in Einzelfällen gut und vertrauensvoll zusammengearbeitet haben, immer willkommen und notwendig sind, um unseren Datenbestand in der Breite der Region und der Tiefe der Fachgebiete ausbauen zu können.

Aus der Rechtsprechung:

Formularmäßige Einverständniserklärung unzureichend Das OLG Koblenz hat mit Beschluß vom 22.10.2007 (Az.: 5 U 1288/07) festgestellt, daß eine formularmäßige, ganz allgemein gefaßte Einverständniserklärung des Patienten bei einem Eingriff mit erheblichen Risiken (hier: Entfernung einer in das Perineum eingelagter Vaginalzyste) in der Regel unzureichend ist. Die Unterzeichnung derartiger Formulare beweist noch nicht, daß der Patient sie gelesen und verstanden hat, geschweige denn, daß der Inhalt mit ihm erörtert wurde. Das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch und sein Inhalt kann allerdings durch Parteianhörung des aufklärenden Arztes nachgewiesen werden. Steuerbefreiung für Kooperationsgemeinschaften Die Steuerbefreiung für eine Ärzte-GbR greift nicht ein, wenn die Ärzte ausdrücklich kein gesellschaftsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet haben, sondern nur ein Kooperationsverhältnis mit Regelungen zur Nutzungsberechtigung und Kostenübernahmeverpflichtung. Das gemeinsame Ziel der Kostenersparnis stellt lediglich einen "Mitnahmeffekt" dar. Damit unterliegen die Nutzungsentgelte aufgrund einer Kooperationsvereinbarung als steuerbare Leistungen der Umsatzsteuer (FG München, Urteil vom 24.05.2007, Az.: 14 K 891/04). Teilnahme eines Hausarztes an fachärztlicher Versorgung Das BSG hat in einem Urteil vom 27.06.2007 (Az.: B 6 KA 24/06 R) Klarheit in die Diskussion gebracht, inwieweit an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Allgemeinarzt zur Abrechnung fachärztlicher Leistungen in Form von Ösophago- und Koloskopien berechtigt sei. Das Gericht hat festgestellt, daß der Allgemeinarzt nur diejenigen Leistungen abrechnen darf, die nach der vom Bewertungsausschuß vorgenommenen Aufgliederung dem hausärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet worden sind. Eine übergreifende befristete Tätigkeit wegen besonderer persönlicher Befähigungen und Erfahrungen in der Erbringung spezieller Leistungen kann mangels Regelungslücke auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 1 a) S. 3 SGB V begründet werden. Persönliche Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe (Verschleißschäden der Wirbelsäule) Ein Taxifahrer, der bereits wegen eines Verschleißschadens der Lendenwirbelsäule eine Rehamaßnahme erhalten hat und nun erneut eine stationäre Heilmaßnahme begehrt, hat hiermit keinen Erfolg, wenn die schon vorher vorliegende und die Minderung der Erwerbsfähigkeit begründende Gesundheitsstörung chronisch fortbesteht und durch eine stationäre Maßnahme die Erwerbsminderung nicht beeinflußt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an den persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe (Bayrisches LSG, Urteil vom 17.07.2007, Az.: L 6 R 39/05). Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

November 2007



Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder, im Nachgang zu unserem Oktober-Newsletter ein paar Anmerkungen zum kostenlosen Orientierungsgespräch: Vereinzelt kommt es dazu, dass gut vorbereitete Beratungsscheinempfänger das Orientierungsgespräch nutzen wollen, intensiv über Detailfragen aktueller Konflikte oder zu gestaltenden Beratungsleistungen beraten zu werden. Insbesondere unter der Ärzteschaft gibt es einige, die innerhalb der halben Stunde eine vollständige Beratung in bezug auf Einzelfragen von Gesellschaftsverträgen, zum Praxiskauf, zur Homepagegestaltung etc. wünschen. Dies ist aber nicht der Zweck des Medizinrechts-Beratungsnetzes. Hier sollten Sie deutlich machen, das das Beratungsangebot lediglich der Orientierung dient; dass aber die Fragestellungen, über die diese Ärzte Auskunft wünschen, innerhalb einer halben Stunde angesichts auch der haftungsrechtlichen Implikationen nicht leistbar ist. Es ist nicht unsere Aufgabe, innerhalb einer halben Stunde komplexe Beratungsleistungen zu erbringen. Dies sollte insbesondere der anspruchsvollen Ärzteschaft verdeutlicht werden, bevor diese an den Inhalt eines Orientierungsgespräches falsche Erwartungen knüpft. Ein Tipp zur Werbung in eigener Sache: Die eigene Mandantschaft, insbesondere Ärzte, Rehabilitationseinrichtungen und andere Leistungserbringer, aber auch Versicherungen wissen es zu schätzen, wenn sie bei immer wiederkehrenden rechtlichen Fragen, die ihnen von Patienten und Versicherten gestellt werden, schnell aus der Verantwortung treten können und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beratungsnetzes auf einen Medizinrechtsanwalt verweisen können. Sprechen Sie doch ruhig, liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihre Kunden einmal auf das Medizinrechts-Beratungsnetz an, stellen Sie dort unsere Broschüren zur Verfügung und verweisen Sie darauf, dass ratsuchende Patienten und Versicherte an Sie weiterverwiesen werden können. Empfehlen Sie den Leistungserbringern und Versicherungsträgern, genau dies zu tun, insbesondere vor dem Hintergrund des Rechtsberatungsgesetzes und der Haftung des Arztes für falsche rechtliche Hinweise. Die Versicherer und Ärzte wissen es oft zu schätzen, dass sie bei komplexen Rechtsfragen an eine Fachfrau/einen Fachmann verweisen können, ohne dass der Patient Angst haben muß, für diese fachmännische Auskunft unverhofft viel Geld aufwenden zu müssen. Der Versicherer/der Arzt gewinnt durch eine solche Auskunft als fürsorgenden Versicherer/Arzt an seinem Patienten und Sie gewinnen vielleicht das ein oder andere Mandat. Wenn Sie die Ärzte bzw. Kliniken und Reha-Kliniken in Ihrer Umgebung ansprechen wollen, finden Sie deren Adressen unter www.arzt-auskunft.de

Aus der Rechtsprechung:

Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.11.2007 (Az.: III ZR 54/07) festgelegt, dass ein Arzt das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht verletzt, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechnet. Dem Verordnungsgeber ist die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er hat davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidation bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Landkreis kann kein medizinisches Versorgungszentrum gründen Das SG Marburg hat festgestellt, dass aufgrund der bestehenden gesetzlichen Trennung zwischen ambulanter und stationärer Krankenversorgung die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Eigenständigkeit voraussetzt, die sich auch auf die Rechtsform bezieht. Auch Nicht-Ärzte können Gründer einer MVZ sein, soweit die Gründer Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen. Polikliniken oder Plankrankenhäuser sind als MVZ vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Soweit Hochschulambulanzen oder psychiatrische Institutsambulanzen MVZ sein können, erfolgt dies aus Zwecken der Forschung und Lehre oder aber aus besonderen Versorgungsgesichtspunkten (SG Marburg, Beschluß vom 25.10.2007, Az.: S 12 KA 404/07 ER). Zulassungsverzicht im Gesellschaftsvertrag Sieht ein Gesellschaftsvertrag einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zur Wahrung der Anzahl der Vertragsärzte eine Verpflichtung zum Verzicht für die vertragsärztliche Zulassung für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vor, so liegt darin keine unzulässige Beschränkung der Berufsausübung. Denn der Ausscheidende ist in keiner Weise gehindert, in nicht gesperrten Zulassungsbezirken tätig zu werden (LG Dortmund, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 3 O 391/07). Krankenversicherungsleistung bei Rente in Spanien § 13 Abs. 4 SGB V sieht seinem Inhalt nach vor, dass von einer Kostenerstattung bei Auslandsbehandlung alle beim ausländischen Träger des Wohnortes einzuschreibenden Versicherten aufgenommen sind, für die eine pauschalierte Abrechnung der Leistungsaushilfekosten vorgegeben ist. Nach Art. 28 und 95 EBG-VO 574/1972 erstattet die BRD über die zentrale Stelle der AOK Rheinland für deutsche KVdR-Rentner, die ihren Wohnsitz in Spanien haben, an den spanischen Krankenversicherungsträger einen Pauschalbetrag für Krankenversicherungsleistungen. Der Versicherte hat angesichts des gleichzeitigen Gewinns an Freizügigkeit hinzunehmen, dass ihm im Ausland weder der Form noch dem Inhalt nach die gleichen Ansprüche wie im Inland zustehen (LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2007, L 5 KR 183/06). Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

Oktober 2007



Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder, vereinzelt kommt es im Rahmen des Medizinrechts-Beratungsnetzes zu Verdruß. Es ist eine Ursache, die immer wieder solch unnötige und allseits schädliche Effekte auslöst: Die Abgrenzung zwischen dem kostenlosen Orientierungsgespräch einerseits und einem möglichen Mandat andererseits werden den Patienten nicht hinreichend deutlich angezeigt. Dies ist aber zwingend erforderlich. Und das entscheidende Kriterium dafür ist das Verstehen durch den Patienten. Wenn also die sorgsam ausgelobte Leistung im Rahmen des Medizinrechts-Beratungsnetz ausgeschöpft ist - im Regelfall nach rund einer halben Stunde - ist ausdrücklich und dem kommunikativen Rahmen des Patienten darauf hinzuweisen. Sprechen Sie es klar aus. Notfalls mehrmals. Im Ergebnis führt nur die Klarheit zu einem zufriedenen Multiplikatoren. Wir empfehlen dringend explizit und auf die Gebührenpflichtigkeit des weiteren Vorgehens hinzuweisen, wenn der Patient Leistungen jenseits des Medizinrechts-Beratungsnetz wahrnehmen möchte. Für die Stiftung droht hier ein Image-Schaden, wenn bei Ratsuchenden der Eindruck entsteht, das Versprechen der kostenlosen Erstberatung sei eine "Mogelpackung" und diene letztlich dazu, dem Ratsuchenden das Geld aus der Tasche zu ziehen. Daß dieser Eindruck auch aufkommen kann, wenn sich der Vertrauensanwalt/die Vertrauensanwältin korrekt verhalten hat und die entsprechende Aufklärung geleistet hat, ist uns bewußt. Wir können jedoch durch den rechtzeitigen Hinweis auf eine Gebührenvereinbarung und die Unterschrift des Mandanten etwaige Beweisprobleme vermeiden. Bedenken Sie: nur gute und gut dargebotene Leistung ist mittel- und langfristig erfolgreich. Unzufriedenheit, egal worin sie wurzelt, ist nicht justiziabel, aber sehr, sehr schädlich.

Aus der Rechtsprechung:

Anspruch auf gesonderte Abrechnung einzelner Untersuchungsgänge Das LSG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 23.08.2007 (Az.: L 5 KA 21/06 ) festgestellt, daß der Honoraranspruch eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin, der an der vertragsärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung teilnimmt, nicht ohne sachlichen Grund im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung gekürzt werden kann. Hat der Arzt mehrere Abrechnungen mit der gleichen Abrechnungsnummer eingereicht, weil es sich um unterschiedliche Untersuchungsgänge handelte, darf er diese auch einzeln abrechnen. Rücknahme der Apothekenerlaubnis Verkauft ein Apotheker kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept, so ist eine durchgreifende Änderung dieses Verhaltens für die Zukunft nicht zu erwarten. Die Voraussetzung für die Rücknahme einer Apothekenbetriebserlaubnis sollen nach Auffassung des VG Gelsenkirchen (Beschluß vom 31.08.2007, Az.: 7 L 910/07) vorliegen. "Preiskampf" unter Zahnärzten Ein Zahnarzt, der über das Internet "Fissurenversiegelung" für 25,00 Euro statt 80,00 Euro bis 100,00 Euro anbietet, verstößt damit nicht gegen die GOZ über die Vergütung zahnärztlicher Leistungen. Diese Verordnung erlaubt auch, eine der Höhe nach abweichende Vergütung zu vereinbaren, ausnahmsweise auch dann, wenn es dadurch zu einer Unterschreitung der Gebührensätze kommt. Nicht jede Gebührenunterschreitung entspricht den Gemeinwohlinteressen im Sinne der Patienten (KG, Beschluß vom 31.08.2007, Az.: 5 W 253 /07). Anspruch auf Genehmigung vertragsärztlicher Tätigkeit in Zweigpraxis Ein Zahnarzt hat Anspruch auf die Genehmigung vertragszahnärztlicher Tätigkeiten außerhalb seines Sitzes an mehreren Orten, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an diesen Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Zahnarztes nicht beeinträchtigt wird und die Orte im Bezug der KZV liegen, in der er Mitglied ist. Da diese ordnungsgemäße Versorgung in der Regel nicht beeinträchtigt wird, wenn die Dauer der Tätigkeit des Zahnarztes in der Zweigpraxis 1/3 seiner Tätigkeit am Vertragsarztsitz nicht übersteigt, ist die Genehmigung bei Vorliegen dieser Voraussetzung vorläufig zu erteilen, wenn das Versorgungsangebot am Ort der Zweigpraxis unstreitig verbessert worden ist (SG Marburg, Beschluß vom 27.08.2007, Az.: S 12 KA 346/07 ER). Leistungsbeschränkung auf zwanzig psychotherapeutische Behandlungen im Jahr in der PKV Durch die Leistungsbegrenzung wird dem Versicherungsnehmer lediglich für die in Anspruchnahme einer Psychotherapie eine Kostenbeteiligung auferlegt, wenn die dort genannte Anzahl von Sitzungen je Kalenderjahr überschritten wird. Die versprochene Leistung wird während der gesamten Dauer des Versicherungsvertrages für jedes Jahr neu erbracht, so daß der Versicherungsnehmer auch bei länger dauernden Behandlungen diese über Jahre fortführen kann oder auch nach Beendigung einer Therapie im Rahmen der jährlich versprochenen Leistungen erneut psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen kann. Unter dieser Leistungsgrenze steht das gewichtige Interesse des Versicherers, das bei zeitintensiven psychotherapeutischen Behandlungen besonders schwer kalkulierbare Kostenrisiko zu begrenzen (OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2007, Az.: 10 U 770/06). Leistungspflicht in der GKV für Krankenpflege in betreuter Wohnform Das Sozialgericht Lübeck hat mit Beschluß vom 08.08.2007 entschieden (Az.: S 1 KR 422/07 ER), daß die Neuregelung in der häuslichen Krankenpflege ab dem 01.04.2007 eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffes bewirkt. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden nunmehr neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht mehr länger benachteiligt. Krankenpflege in betreuter Wohnform ist jetzt ausdrücklich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen eingeschlossen. Bei den Richtlinien über die häusliche Krankenpflege ist die Ermächtigung des Bundesausschusses ausdrücklich eingeschränkt worden. Er hat keine Ermächtigung, den Umfang der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege anschließend festzulegen. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

September 2007



Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder, der 8. Deutsche Medizinrechtstag in Hamburg am 21./22.09.2007 war ein voller Erfolg. Etwa 110 Zuhörer diskutierten mit den Referenten - diesmal vornehmlich aus dem Bereich des Medizinrechts. Und wenn Sie uns die persönliche Bewertung gestatten: Wir hatte bisher kaum je so intensive, ja bisweilen heftige Diksussionen erlebt. Das ausgefallene und exklusive Ambiente des Gastwerks in Hamburg war ein schöner Rahmen für die Veranstaltung. Die Beiträge können Sie bereits hier herunterladen. Die nächste Veranstaltung wird in Erfurt stattfinden, wir werden rechtzeitig darauf hinweisen.

Aus der Rechtsprechung:

Dienstherr muß sich an Kosten seiner Beamten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beteiligen Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Entscheidungen (Urteil vom 11.09.2007, Az.: VG 28 A 49.06, VG 28 A 117.06 und VG 28 A 158.06) entschieden, daß die Kosten für medizinisch notwendige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu übernehmen sind. Das Landesverwaltungsamt Berlin hatte die Anträge mit der Begründung abgelehnt, die Kosten seien nach dem 01.08.2004 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt seien - aufgrund einer Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Beihilfegewährung an Beamte - Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente generell nicht mehr erstattungsfähig. Den dagegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem generellen Ausschluß nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Erstattungsfähigkeit (Beihilfefähigkeit) habe der Dienstherr das Beihilfesystem für Beamte strukturell geändert. Eine derart weitreichende Änderung könne nicht durch Verwaltungsvorschrift, sondern nur durch ein förmliches Gesetz oder Rechtsverordnung erfolgen. Im übrigen verstoße der Ausschluß nicht verschreibungspflichter Medikamente von der Beihilfefähigkeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlich rechtfertigender Grund dafür, bei verschreibungspflichtigen Medikamenten Beihilfefähigkeit vorzusehen, bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten dagegen nicht, sei nicht ersichtlich. Schließlich verstoße der Ausschluß nicht verschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit auch gegen die dem Dienstherrn gegenüber seinen Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG obliegende Fürsorgepflicht: Danach dürfe der Dienstherr seinen Beamten im Bereich der Vorsorge gegen Krankheitskosten eine unkalkulierbaren hohen Risiken aufbürden. Genau dies sei aber mit dem völligen Ausschluß nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit geschehen. Im Extremfall könnten danach hohe Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente das Gehalt des Beamten vollständig aufzehren. Aufschiebende Wirkung gegen Feststellung der Überschreitung der Altersgrenze Das SG Marburg hat in seinem Beschluß vom 23.08.2007 (S 12 KA 343/07 ER) festgestellt, daß das Zulassungsende wegen Überschreitung der Altersgrenze eines Vertragsarztes kraft Gesetzes eintritt. Die Zulassungsgremien treffen lediglich deklaratorische Feststellungen über das Ende der Zulassung. Die Zulassung wird nicht entzogen. Wenn man von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt ausgeht, gilt dies nur für den Bescheid selbst, nicht aber die gesetzlich angeordnete Beendigung der Zulassung, durch die die vormalige Zulassungsentscheidung durch Zeitablauf erledigt ist. Durch einen Widerspruch kann die materielle Rechtslage nicht verbessert werden. Bezeichnung „Spezialist für Kieferorthopädie“ irrtumserregende Werbung Das OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen (Beschluß vom 20.08.2004, Az.: 13 B 503/07) führt aus, daß die Bezeichnung „Spezialist für Kieferorthopädie“ insofern irreführend sei, als mit diesem Begriff bestimmte Kriterien verbunden werden, die vom Verwender üblicherweise nicht erfüllt werden. Vor dem Hintergrund, daß sich der Betreffende im Wege einer Selbsteinschätzung aus der Masse seiner Berufskollegen abheben will und eine Steigerung seiner Reputation bezweckt, sind bei objektiver Sicht mit dem Begriff des Spezialisten ein gewisses Anforderungsprofil und im allgemeinen Wortsinn orientierte Vorstellungen verbunden. Durch die berufsstandesrechtlich festgelegte Bezeichnung „Facharzt/Fachärztin für Kieferorthopädie“ bedingt die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Kieferorthopädie“ eine Assoziation der Gestalt, daß der Spezialist ein dem Facharzt entsprechende Qualifikation oder Weiterbildung aufweist. Die Verwendung einer derartigen Bezeichnung stellt sich als berufswidrige Werbung dar, da hierzu auch das Führen von Zusätzen gehört, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung des Patienten führt. Gemeinschaftspraxis kann Honoraransprüche gegen Kassenärztliche Vereinigung selbst geltend machen Eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft - so daß SG Marburg vom 23.08.2007, S 12 KA 313/07 ER, ist Gläubiger von Honoraransprüchen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis durch Ausscheiden eines Mitglieds ändert. Auch die Gemeinschaftspraxis ist nach der Rechtsprechung des BGH Selbstträgerin aller Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr. Verweis auf ständige Praxis für Behandlungsaufklärung unzureichend Das Brandenburgische OLG hat in einem Urteil vom 12.07.2007 (Az.: 12 U 207/06) ausgeführt, daß eine Dokumentation des Aufklärungsgesprächs in den Patientenunterlagen nicht zwingend ist. Ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, daß es zu einem Aufklärungsgespräch gekommen ist, muß der Arzt sich nicht an den Patienten und den konkreten Inhalt des Gesprächs erinnern können, ein Verweis auf die sog. ständige Praxis kann ausreichen. Dies gilt jedoch nicht, wenn streitig ist, ob überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat und wenn auch keine sonstigen Unterlagen hierzu existieren, wie z. B. ein Fragebogen über die Durchführung eines Aufklärungsgesprächs. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Müller, Dr. Motz

August 2007



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, die Sommerpause ist vorbei und der Medizinrechtstag steht unmittelbar bevor. Für alle Kurzentschlossenen sei auf unsere Homepage verwiesen, hier kann das Programm noch einmal nachgeschaut werden.

Aus der Rechtsprechung:

Einsatz von Palladiumlegierung bei bekannter Paladium-Allergie ist grober Behandlungsfehler Das OLG Oldenburg hat in einem Urteil vom 04.07.2007 (Az.: 5 U 31/05) festgehalten, daß dann, wenn einem Zahnarzt bekannt ist, daß eine Patientin unter einer Palladium-Allgergie leidet, er gleichwohl Brücken mit einer Edelmetalllegierung einsetzt, die 36,4 % Pallidum enthält, ein grober Behandlungsfehler vorläge. Dieser grobe Behandlungsfehler führt zu einer Beweislastumkehr für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Keine Ermächtigung einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung Eine Ermächtigung zur ambulanten ärztlichen Behandlung auf Verlangen von Hochschulkliniken setzt eine Aufgabenstellung der betreffenden Institutionen voraus, die ausschließlich auf die jeweilige Hochschulklinik bezogen sein muß. Dies ist bei einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik, die eine völlig eigenständige und unabhängige Aufgabenstellung hat und bei der nicht einmal hauptsächlich Aufgaben der Universitätsklinik erfüllt werden sollen, nicht der Fall (LSG Rheinland-Pfalz vom 14.06.2007, L 5 KA 31/06). Unterlagen beim Arztwechsel herauszugeben Das LG Flensburg hat mit Datum vom 16.08.2007 beschlossen (Az.: 1 F 16/07), daß ein Arzt Röntgenunterlagen vorübergehend herausgeben muß, wenn der Patient diese einem anderen Arzt oder Chiropraktiker vorlegen will. Das Landgericht Flensburg hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg bestätigt, welches entschieden hat, daß der Arzt anderen Medizinern die Röntgenbilder eines Patienten geben muß, wenn soweit Röntgenuntersuchungen vermieden werden. Der Patient hat Anspruch darauf, daß außerhalb eines Rechtsstreits Einsicht in Krankenunterlagen genommen werden können, wenn diese objektive physische Befunde sowie Behandlungsmaßnahmen betreffen. Honoraransprüche einer Gemeinschaftspraxis gegenüber der KV Gläubiger einer Forderung einer BGB-Gesellschaft wird jeweils die BGB-Gesellschaft selbst, unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder. Dies gilt auch für Honoraransprüche einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Ändert sich die Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis durch Ausscheiden eines Mitglieds, so nimmt sie demnach in der geänderten Zusammensetzung an der Honorarverteilung teil (SG Marburg, Urteil vom 07.03.2007, Az.: S 12 KA 59/07). Keine Diskriminierung von Vertragsärzten durch die Altersgrenze Das LSG Hamburg hat mit Urteil vom 28.02.2007 (Az.: L 2 KA 2/06) festgestellt, daß das gewählte Mittel einer Altersgrenze von 68 Jahren ein angemessenes und erforderliches Mittel im Sinne des § 19 AGG ist. Zur Erreichung des Ziels der Erhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne einer ausgewogenen Lastenverteilung unter Strukturvermessung ist die Altersgrenze aus den vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG geeignet. Außerdem berührt die Richtlinie 2000/78/EG gem. ihrem Art. 2 Abs. 5 ausdrücklich nicht, die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die einer demokratischen Gesellschaft unter anderem zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Krankenversicherungen haften für Fehlinformationen Teilt eine Krankenversicherung einem Versicherten fälschlicherweise mit, daß keine Beträge mehr offen sind, muß der Versicherte wegen Verwirkung keine Nachzahlungen leisten. Verwirkung setzt voraus, daß der Verpflichtet infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhaltens) darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage). Dabei reicht das bloße "Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, sondern es muß darüber hinaus ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung geweckt hat, daß eine Beitragsforderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht werde (SG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2007, Az.: S 18 KR 3076/04). Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas Motz

Juli 2007



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, der Medizinrechtstag steht bevor. Hier werden Fachanwaltsstunden für die Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden. Also: Wer am 21./22.09.2007 noch dabei sein möchte, meldet sich bitte schnell an. Programm und Anmeldefaltblatt finden Sie hier. Neues Logo: Unser Logo ist weiterentwickelt worden. Sofern Sie das bisherige Logo im Rahmen Ihres Marketings nutzen, setzen Sie bitte das neue ein; bei Drucksachen natürlich ab der nächstfolgenden Auflage. Nur so korrespondiert Ihr Auftritt künftig mit dem gemeinsamen Corporate Design im Marketing und Presse-Öffentlichkeitsarbeit. Sie können es direkt downloaden im geschlossenen Bereich für die Vereinsmitglieder und Vertrauensanwälte. Ihr persönliches Login liegt Ihnen ja vor. Dort finden Sie auch noch weiteres Material für Ihre Pressearbeit.

Aus der Rechtsprechung:

Sorgfaltsmaßstab bei medizinischer Außenseitermethode Die Anwendung einer Außenseitermethode unterscheidet sich von bereits zum medizinischen Standard gehörenden Therapien, insbesondere dadurch, daß in besonderem Maße mit bisher unbekannten Risiken zu rechnen ist. Die verantwortungsvolle medizinische Abwägung erfordert daher einen besonders sorgfältigen Vergleich zwischen den zu erwartenden Vorteilen und ihren zu vermutenden Nachteilen. Treten Komplikationen auf, muß der Arzt sich über deren Ursache vergewissern. Die Anwendung einer solchen Methode erfordert zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten eine Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode (BGH, Urteil vom 22.05.2007, VI ZR 35/06 - Racz-Katheter). Abtreibungen sind kein Mord Das OLG Karlsruhe hat einen radikalen Abtreibungsgegner verurteilt, es zu unterlassen, auf seiner Internetseite Abtreibungen, wie sie von dem auf der Internetseite namentlich genannten Gynäkologen vorgenommen werden, als "Mord" zu bezeichnen. Die Äußerungen wurden als persönlicher Vorwurf gegen die genannten Ärzte unmittelbar an Morden beteiligt zu sein, gewertet. Dafür sprechen der fehlende Hinweis auf die Straffreiheit der Abtreibung ebenso wie der vielfache Vergleich von Abtreibungen mit der Vernichtung von Juden im Nationalsozialismus. Wer einen Gynäkologen so bezeichnet, kann sich auch nicht auf die Meinungsfreiheit berufen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2007, Az.: 6 U 98/96) Streitwert einer Klage im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung Das LSG Darmstadt hat mit Beschluß vom 20.06.2007 (Az.: L 4 B 152/07 Ka) festgestellt, daß es dem Regelfall entspräche, daß das wirtschaftliche Interesse von Klägern in Fällen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gerade nicht auf die vollständige Aufhebung der Honorarkürzung oder des Regresses gerichtet ist, weil häufig nur Einzelfragen (wie z. B. Praxisbesonderheiten) streitig sind. Dieses reduzierte wirtschaftliche Interesse läßt sich in der Regel nicht genau beziffern. Im Rahmen des dem Gericht insoweit eingeräumten Ermessens kann aber von der Hälfte der Honorarkürzungen bzw. des Regreßbetrages ausgegangen werden. Der so genannte Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit ist dabei nur eine Empfehlung ohne verbindliche Wirkung. GbR-Auszahlungsanspruch erst mit Einigung über Schlußabrechnung fällig Kündigt ein Arzt die Gemeinschaftspraxis (GbR) und führt sie allein fort, so kann der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens mangels Fälligkeit noch nicht geltend gemacht werden, wenn die Schlußabrechnung von den Gesellschaftern noch nicht festgestellt und über ihren Inhalt keine Einigkeit erzielt wurde. Der Auszahlungsanspruch und der dazugehörige Auskunftsanspruch kann damit noch nicht verjährt sein (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.06.2007, Az.: 7 O 166/06). Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Thomas Motz und Dr. Peter Müller

Juni 2007



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, das erste Halbjahr neigt sich dem Ende zu und es ist vielleicht an der Zeit, einmal eine kleine Bilanz über die Anzahl der Beratungsscheine bekannt zu geben: Zwischen Januar und Mai 2007 hat die Stiftung Gesundheit 1.214 Beratungsscheine versandt, bei etwa 180 Mitgliedern ergibt sich somit, dass 1,35 Beratungsscheine pro Anwalt pro Monat versandt werden können. Wie wir finden, ein gutes Ergebnis, aber auch eines, das wir weiter ausbauen wollen.

Aus der Rechtsprechung:

Ärzte müssen Patienten über Nebenwirkungen neuer Medikamente aufklären Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.04.2007 (Az. VI ZR 108/06) festgehalten, dass der Arzt den Patienten vor dem ersten Einsatz eines Medikamentes, dessen Wirksamkeit in der konkreten Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken vollständig aufzuklären hat, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen darauf verzichten will. Kann ein Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, nicht persönlich angehört werden (hier: wegen schwerer Hirnschäden), so hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Patient aus nachvollziehbaren Gründen in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten könnte. Verspätete Einleitung einer Sektio während des Geburtsvorganges als grober Behandlungsfehler Einem Kind, das aufgrund einer Unterversorgung mit Sauerstoff während des Geburtsvorganges an schweren Hirnschäden leidet, steht gegen den behandelnden Arzt ein Schmerzensgeldanspruch zu. Die verspätete Einleitung einer Sektio während einer Frühgeburt stellt einen groben Behandlungsfehler dar, so dass dem geschädigten Kind Beweiserleichterungen für die Kausalität zwischen Fehler und Gesundheitsschädigung zugute kommen (OLG Celle, Urteil vom 27.02.2007, Az. 1 U 68/05). Zahnarzt darf bei fehlerhafter Leistung nachbessern Die allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Werkvertrag gelten auch für die zahnärztliche Tätigkeit. Die Beurteilung des Mangels einer prothetischen Versorgung ist daher dem werkvertraglichen Element mit der Folge zuzuordnen, dass die Nachbesserung nach § 634 BGB unterfällt und Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 281 BGB zu leisten ist. Trotz der Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisses ist es dem Patienten grundsätzlich zumutbar, die Nachbesserung zu dulden und an ihr mitzuwirken. Eine sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ist nur möglich, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen. Der durch den Prozess und die Begutachtungen begründete Vertrauensverlust des Patienten geht dabei nicht zu Lasten des Zahnarztes (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2007, Az. 7 U 224/06). Und ein Bonbon zum Schluß: der Mitteldeutsche Rundfunk, MDR, dreht in diesen Tagen einen Beitrag über das Medizinrechts-Beratungsnetz, für den Sendeplatz "Hauptsache Gesund". Schau'n mer mal... Mit besten Grüßen von der Elbe Dr. Müller, Dr. Motz

Mai 2007



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, das Programm für den 8. Deutschen Medizinrechtstag 2007 steht nunmehr fest, in den nächsten Tagen wird Ihnen das Programm zugehen. Bitte beachten Sie: Sie können 11 Zeitstunden nach § 15 FAO beantragen. Die Veranstaltung findet statt im Gastwerk Hotel Hamburg, Beim Alten Gaswerk 3/Daimlerstraße, 22761 Hamburg. Die Mitglieder der AG Arztrecht treffen sich am Rande des Medizinrechtstags am Freitag, 21. September 2007, 18.30 Uhr. Ort wird bekanntgegeben. Wir hoffen auf eine interessante Veranstaltung und spannende Diskussion.

Aus der Rechtssprechung:

Schadensersatz des Arztes für ungewolltes Kind Eine Frau, die den Entschluss fasst, auf ein Kind zu verzichten, kann nicht darauf verwiesen werden, sie müsse die Vereitelung ihrer Lebensplanung durch einen ärztlichen Behandlungsfehler entschädigungslos hinnehmen, weil sie sich in Zukunft möglicherweise doch einmal entschlossen haben würde, Kinder zu bekommen. Dies urteilte das OLG Celle mit Datum vom 27.12.2006 (Az. 1 U 82/06). Ein Zuschlag in Höhe von 135% des Regelsatzes ist daher bei der Bemessung des Betreuungsunterhaltsschadens als angemessener Ausgleich anzusehen. Anspruch auf psychotherapeutische Behandlungsunterlagen Ein Patient hat grundsätzlich Anspruch auf Einsichtnahme und Herausgabe der Protokolle seiner psychotherapeutischen Behandlung. Dies entschied das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.05.2007, Az. 2-24 S 127/06). Von dieser Pflicht sind nur die Notizen ausgenommen, die rein subjektive Eindrücke des Therapeuten wiedergeben. Es ist mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seiner Würde nicht vereinbar, wenn ihm Dokumente vorenthalten werden, die ihn persönlich betreffen. Insofern gilt im Wesentlichen der gleiche rechtliche Maßstab wie bei anderen Krankenunterlagen. Wieso der Kläger beim Lesen der Protokolle Schaden nehmen soll, hat der Therapeut nicht näher begründet. Diese Entscheidung ist deswegen bemerkenswert, da sich Psychiater und Psychotherapeut gerne unter Verweis auf eine Entscheidung des BGH (BGH NJW 1983, 328 ff.) ablehnen, im pauschalen Hinweis darauf, dass das Ziel der psychiatrischen Behandlung gefährdet werden könnte. Dies wird der Therapeut näher darlegen müssen. Leistungspflicht der KV für krankengymnastische Behandlung bei Alter und Gebrechlichkeit Die Kostenübernahme für eine krankengymnastische Übungsbehandlung kann durch die KV nicht mit dem Argument abgelehnt werden, es gehe „nur noch“ darum, einen Verschlechterungs- und Abbauprozess bei der Versicherten zu verzögern, da damit das in § 27 SGB V gesetzlich ausgedrückte Ziel verkannt wird, eine (weitere) Verschlechterung zu verhindern. Der Umstand, dass eine Versicherte sehr alt und überaus gebrechlich ist und keine Verbesserung des Leistungszustandes zu erwarten ist, reicht nicht aus, um ihr die begehrte Leistung zu versagen. Allenfalls dann, wenn die Leistung aus medizinischer Sicht nicht einmal geeignet wäre, der Versicherten zumindest zeitweise Linderung zu verschaffen, könnte dies versagt bleiben (SG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2007, Az. L 16 B 9/07 KR). Entziehung der Zulassung bei nachträglicher Änderung der Praxisorganisation Da für den Zulassungsentziehungsgrund durch Fehlens der Zulassungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letztmöglichen Verhandlung abzustellen ist, sind die nach der Entscheidung eingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage bei Einlegung eines Rechtsmittels zu berücksichtigen. Der Vorwurf einer fremdbestimmten Praxisorganisation kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, wenn die Praxisorganisation zu diesem Zeitpunkt auf eine neue, von der zuständigen Ärztekammer als berufsrechtlich zulässig angesehene rechtliche Grundlage gestellt worden ist (medizinisch-psychologische Kooperationsgemeinschaft). Darüber hinaus spricht die Abführung eines Honoraranteils von 35% als Abgeltung der Praxiskosten nicht für eine Fremdbestimmun, da die tatsächlichen Kosten einer Praxis über diesem Satz liegen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2007, Az. L 11 KA 32/06). Mit besten Grüßen von der Elbe Dr. Müller, Dr. Motz

April 2007



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, die Arbeitsgemeinschaft Arztrecht des Vereins Medizinrechtsanwälte e.V. ist am 23.03.2007 zusammengetreten. In dieser Sitzung haben sich Interessierte getroffen, um über weitere Aktivitäten der Arbeitsgemeinschaft zu beraten. Für dieses Jahr wurde als Projekt ein kleines Handbuch für Ärzte, erstellt von der Arbeitsgemeinschaft, in die Agenda aufgenommen, darüber hinaus werden Möglichkeiten erörtert, die die Arbeitsgemeinschaft durch Vortragstätigkeiten, auf Gesundheitsmessen auf die Tätigkeit des Vereins, insbesondere für Leistungserbringer aufmerksam machen soll. Weitere Interessenten, auch für spätere Treffen - das nächste Treffen soll auf dem Medizinrechtstag stattfinden - sind herzlich eingeladen, über die Kanzlei Dr. Thomas Motz, Beselerstraße 16, 22607 Hamburg, Telefax 040/85500371 ihr Interesse an einer Teilnahme zu bekunden. Auf Initiative der Stiftung Gesundheit wurde im Ärzte-Wirtschaftsdienst 2/2007 ein Artikel publiziert, in dem vor dubiosen Anbietern bei Einträgen in obskure Ärzteverzeichnisse gewarnt worden ist. Ratsuchende Ärzte wurden in dem Beitrag explizit auf das Beratungsangebot des Medizinrechtsberatungsnetzes hingewiesen, damit die Vereinsmitglieder und Vertrauensanwälte bei zweifelhaften Eintrags-Offerten der niedergelassenen Ärzte helfen können. Hinweise für die Beratung der Ärzte in derartigen Angelegenheiten finden Sie im internen Mitgliederbereich unserer Website.

Aus der Rechtssprechung:

Kein Anspruch des Patienten gegen den Arzt auf Bestätigung der Richtigkeit der Behandlungsunterlagen Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 28.09.2006 (Az. 3 O 106/06) festgehalten, dass ein Patient keinen Anspruch auf Bestätigung der Richtigkeit der Krankenunterlagen durch den Arzt zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht als Nebenpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 BGB). Wenn der Arzt ein bestimmtes Untersuchungsergebnis festgestellt und dokumentiert hat, haftet er für dessen Richtigkeit, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Grundlegendes zum Kartellrecht im Krankenhaussektor Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.04.2007 (Az. VI-KART 6/05 (V)) festgestellt, dass die Röhn-Klinikum AG zwei Kreiskrankenhäuser nicht übernehmen darf. Grundsätzlich hat es ausgeführt, dass Zusammenschlüsse von Krankenhäusern weder durch das Sozialgesetzbuch noch durch das übrige Krankenhausrecht einer kartellrechtlichen Kontrolle entzogen wird. Der von den Beschwerdeführern behauptete Zielkonflikt zwischen Wettbewerbsrecht und Gesundheitsqualität besteht nicht. Die Krankenhäuser sind Unternehmen, die trotz aller Reglementierungen dem Patienten gegenüber in einem Wettbewerb stehen, der vor allem über die Qualität der Krankenhausleistung stattfinden soll. Um diesen Qualitätswettbewerb auf Dauer zum Wohle der Patienten zu erhalten, sei es erforderlich, mit dem Instrument der Fusionskontrolle die Entstehung und Verstärkung wettbewerbsschädlicher Machtkonzentration zu verhindern. Zahnarzthaftung: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zahnarztrecht Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 04.04.2007 (Az. 5 U 148/04) einen Kölner Zahnarzt zur Zahlung von insgesamt € 7.000,00 Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Wenn eine Patientin über 4 Tage nach einer Wurzelkanalbehandlung hinaus weiterhin über Zahnschmerzen klagt, so darf der behandelnde Zahnarzt dies nicht ungeprüft als Anpassungs- und Übergangsschmerzen interpretieren, sondern er hat die Ursache durch eine Röntgenkontrolle der betroffenen Zähne zu untersuchen. Müssen der Patientin in der Folge die betroffenen Zähne gezogen werden, trifft den Zahnarzt die Beweislast, dass dies nicht auf seine mangelnde Untersuchung zurückzuführen sei. Gelingt ihm dieser Gegenbeweis nicht, hat er der Patientin sowohl die Behandlungskosten der Zahnentfernung als auch Schmerzensgeld zu zahlen. Keine Versagung der Erstattung im Ausland angefallener Heilbehandlungskosten Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in einem Urteil vom 17.01.2007 (Az. L 11 KR 6/06) entschieden, dass dann, wenn sich ein Versicherter wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung über eine medizinisch indizierte, im Inland mögliche Behandlungsmethoden für eine stationäre Heilbehandlung im Ausland entscheidet, ihm eine Kostenerstattung aus diesem Grund nicht versagt werden kann. Ebenso wenig darf die Versagung der Kostenerstattung auf die Nichtanerkennung einer neuartigen Behandlungsmethode durch den Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen, bzw. auf die Nichtzulassung eines im Klinikum gefertigten Behandlungspräparates gestützt werden, da neuartige stationäre Behandlungsmethoden keiner Anerkennung bedürfen, sondern nur bei negativer Stellungnahme ausgeschlossener und sog. "Inhouse"-Präparate von der Zulassung ausgenommen sind. Mit besten Grüßen von der Elbe Dr. Müller, Dr. Motz

März 2007



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, für Kurzentschlossene möchten wir noch einmal auf die wieder konstituierte Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Arztrecht des Vereins am 23.03.2007 um 15.00 Uhr hinweisen. Die Sitzung findet statt in den Kanzleiräumen der Haas-GbR, Steuerberater und Rechtsanwälte, Brunshoffstraße 12 in 45470 Mühlheim an der Ruhr. Es haben sich bereits etliche Mitglieder angekündigt, über eine noch bessere Beteiligung würden wir uns selbstverständlich freuen. Referent für Off-label-Use gesucht: Dr. Joachim Nieder, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Leitender Arzt der Fliedner Klinik Gevelsberg in 58285 Gevelsberg, sucht einen Referenten / Moderator zum Thema Off-label-Use im Rahmen eines fachlichen Symposiums. Ort und Zeit noch n.n. Bei Interesse bitte Kontakt direkt mit Dr. Nieder: joachim.nieder@fliednerklinikgevelsberg.de

Aus der Rechtssprechung:

Franchise-Konzept "MacDent" vor Gericht Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass das als Qualitätssiegel bezeichnete Logo von MacDent in der Öffentlichkeit gezeigt werden darf. Die Bezeichnung MacDent ist weder für sich betrachtet noch durch die Verwendung der Begriffe "geprüfte MacDent Qualitätsstandards" anpreisend und irreführend oder enthält Informationen, die über ein objektives Interesse der Patienten hinausgehen. Es wird auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise abgestellt, die nicht zwingend der Bezeichnung MacDent eine Bedeutung beimessen, dass hier eine besonders schnelle und billige Behandlung stattfinden würde. Vielmehr bezeichnet MacDent lediglich eine Werbung für einen Praxisverbund, dem der betreffende Zahnarzt angehört, eine weitergehende Bedeutung sei der Bezeichnung nicht zu entnehmen. Ein Hinweis auf Qualitätsstandards darf dann erfolgen, wenn Qualitätsstandards intern gepflegt werden, die über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgehen. Inwieweit die Entscheidung jedoch über den Einzelfall hinaus zu verallgemeinern ist, ist fraglich (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.03.2006, Az. 6 U 60/05). Diagnosefehler bei Hautkrebsverdacht Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 09.01.2007 (Az. VI ZR 59/06) einige Ausführungen zum Diagnosefehler gemacht. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Patient 1996 eine Hautläsion von 5 x 5 mm Durchmesser festgestellt hat, hier einen Dermatologen zu Rate gezogen hat, der die Hautveränderung exzidierte und das Exzidat mit der Bemerkung "blutender Naevus, maligner Melanomverdacht" zur histopathologischen Untersuchung an den Beklagten übersandte. Der urteilte die untersuchte Gewebeprobe als gutartigen Tumor und führte weiter aus, es gäbe keinen Anhalt für ein malignes Melanom. Tatsächlich wurden im Jahr darauf zahlreiche Metastasen des Melanoms festgestellt, der Patient verstarb wiederum ein Jahr später. Das Gericht bewertete den Diagnosefehler des Pathologen nicht als grob. Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Diagnosefehler nur an als "grob" bezeichnet werden, wenn es sich um einen fundamentalen Diagnoseirrtum handelt (vgl. BGH VersR 1992, 1263). Da der Sachverständige die Diagnose als außerordentlich schwierig bezeichnete und bei einer Bewertung unter Pathologen dieses Exzidat es regelmäßig zu 1/3 Abweichungen der Bewertungen gäbe, kann von einem schwerwiegendem Diagnosefehler nicht gesprochen werden. Da die Bewertung der Gewebeprobe stark der subjektiven Beurteilung des Pathologen unterliegt, sei ein Diagnosefehler nicht als grob fehlerhaft bzw. fundamental einzustufen. Auch das Unterlassen der Einholung einer Zweitmeinung wird nicht als grober Behandlungsfehler eingeschätzt. Eingriff ohne wirksame Einwilligung des Patienten kann Schmerzensgeldanspruch begründen Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 29.01.2007 (Az. 5 U 85/06) festgehalten, dass zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten der Arzt nicht nur eine Aufklärung über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken schuldet. Der Eingriff überhaupt oder sein Umfang nach nur relativ indiziert, wobei seine Erforderlichkeit vom Sicherheitsbedürfnis des Patienten abhänge, müsse dies mit dem Patienten besprochen werden, weil es ihm überlassen bleiben müsse, ob er unter dem Gesichtspunkt größtmöglicher Sicherheit auch Risiken in Kauf nehmen will, die einzugehen nicht zwingend nötig erscheint. Gestaltungsmissbrauch bei der Praxisgemeinschaft Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in zwei Entscheidungen vom 13.12.2006 (L 11 KA 59/06 und L 11 KA 60/06) folgendes festgehalten: In der trotz Wechsels des beruflichen Status von einer Gemeinschaftspraxis zu einer Praxisgemeinschaft praktischen Fortführung der Gemeinschaftspraxis liegt ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten von erheblichem Gewicht. Denn die praktische Fortführung einer gemeinsamen Behandlung des bisherigen Patientenstammes durch beide Ärzte in richtig getrennten Praxen hat eine deutliche Vermehrung der Fallzahlen beider Ärzte sowie der abrechenbaren Leistungen zur Folge, ohne dass sich an der Behandlung der Patienten etwas geändert habe. Die durch die künstliche Erhöhung der Fallzahlen ungerechtfertigte Abrechnung der Ordinationsgebühr sowie die hausärztliche Grundvergütung in Fällen der Doppelbehandlung von Patienten stehen den Ärzten nicht zu. In der Entscheidung L 11 KA 60/06 führte das Gericht darüber hinaus aus, dass die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honoraranforderungen auch im Falle der missbräuchlichen Nutzung der Gestaltungsform der Praxisgemeinschaft bestehe. Da Honorarbescheide stets als nur vorläufig anzusehen seien, stehen dieser Richtigstellungsbefugnis Vertrauensschutzgesichtspunkte nur in besonderen Konstellationen entgegen. Ein Gestaltungsmissbrauch wird angenommen, wenn die Partner einer Praxisgemeinschaft zu einem hohen Anteil Patienten gemeinschaftlich behandeln. Es bestünden keine Bedenken, dass auch bei einer Überschneidungsgrenze von 27,9% bzw. 33,1% von einem Missbrauch auszugehen war. Eilbedürftigkeit beim Krankengeld Das LSG Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 14.12.2006 (L 9 B 501/06 KR ER) festgehalten, dass dann, wenn der Antragsteller Leistungen für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beansprucht, ihm das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zumutbar sei. Etwas anderes gelte nur, wenn schwere und unwiederbringliche Nachteile in Rede stehen, die sich auch durch eine stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht oder nicht in ausreichendem Maße rückgängig machen ließe. Der Hinweis, dass die Ersparnisse aufgebraucht seien, ist nicht geeignet, solche Nachteile zu begründen. Leistungsverweigerung der Krankenkassen bei notwendigem Krankenhausaufenthalt Das SG Aachen hat mit Urteil vom 28.11.2006 (Az. S 13 KR 51/05) festgehalten, dass sich Krankenkassen nicht darauf beschränken dürfen, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu beurteilen und bei abweichendem Ergebnis die Zahlung zu verweigern. Notwendigkeit ist eine Krankenhausbehandlung vielmehr immer dann, wenn sie aus der vorausschauenden Sicht des Krankenhausarztes unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitraum bekannten und erkennbaren Umstände vertretbar ist. Mit besten Grüßen von der Elbe Dr. Müller, Dr. Motz

Februar 2007



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, das Jahr schreitet voran und die Planungen für dieses Jahr nehmen Form an. Für Sie, die Mitglieder des Vereins, bleibt auch nach der Kündigung gegenüber der BNG GmbH alles beim Alten. Weiterhin werden Beratungsscheine an alle Mitglieder versandt und Mandanten an die Mitglieder verwiesen. Die bisherigen Konditionen gelten im Verhältnis zwischen Mitgliedern und Verein fort. Neu ist aber, dass wir am 23.03.2007 um 15.00 Uhr zu einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Arztrecht des Vereins laden wollen. Für die erste der Sitzungen hat uns freundlicherweise Rechtsanwalt Dr. Christoph von Drachenfels, eines unserer Mitglieder, in Mühlheim an der Ruhr einen Besprechungsraum in seiner Kanzlei zur Verfügung gestellt. Wir haben diesen Ort gewählt, weil wir davon ausgehen, dass Mühlheim vergleichsweise gut zu erreichen sein wird. Hier noch einmal die genauen Daten und die Adresse: AG Arztrecht im Verein Medizinrechtsanwälte e.V. Sitzung am 23.03.2007, 15.00 Uhr Haas GbR, Steuerberater und Rechtsanwälte Brunshoffstraße 12, 45470 Mühlheim an der Ruhr. Für die genaue Lage und Erreichbarkeit bitte im Internet nachsehen unter www.team-haas.de/freiberufler/kanzlei/standort.html. Für eine Rückmeldung derjenigen Mitglieder, die sich verbindlich für den 23.02.2007 anmelden wollen, wäre ich dankbar, Anmeldungen bitte schicken an Rechtsanwalt Dr. Thomas Motz, Beselerstraße 16, 22607 Hamburg, Fax: 040/85500371. Da der 01.04.2007 - der Zeitpunkt des Inkrafttretens des GKV-Wettbewerbs Stärkungsgesetzes in großen Schritten näher rückt, hier noch ein kleiner Hinweis: Das aktuelle Reformgesetz kann in den nächsten Tagen gegen geringe Gebühr bei unserem Rechtsanwalt Michael Baczko auf dessen Homepage abgerufen werden (www.baczko.de). Der Service wird voraussichtlich ab der 8. Kalenderwoche zur Verfügung stehen. Und noch ein Gesetzesvorhaben verdient Ihre Aufmerksamkeit: Zum 01.03.2007 tritt das neue Telemediengesetz in Kraft. Damit kommen neue Anforderungen auf die Betreiber gewerblicher Homepages zu. Laut dem neuen Telemediengesetz muss jeder Besucher einer Website künftig erfahren, welche Daten von ihm wie lange und wozu gespeichert werden. Theoretisch muss diese Mitteilung dem Benutzer zur Kenntnis gegeben werden, bevor er auf die Website kommt, was natürlich nicht möglich ist. Deswegen wird man wohl auf der ersten Seite gleich einen Link auf die Datenschutzerklärung setzen müssen. Daten von Besuchern einer Homepage fallen in jedem Fall bereits beim ersten Klick auf eine Website an (Serverlogs, Counter, erst recht, wenn Email-Adressen für eine Kontaktaufnahme benötigt werden). Ein Muster einer Datenschutzerklärung haben wir in unserem internen Mitgliederbereich abgelegt. Wir haben in einer Presseinformation auf das Telemediengesetz hingewiesen, da diese zusätzliche Verpflichtung für jeden Homepagebetreiber aller Voraussicht nach eine Abmahnwelle nach sich ziehen wird, sowohl was uns Rechtsanwälte betrifft, als auch was die Homepages von Ärzten betrifft. Noch unklar ist uns, wie sich der Homepagebetreiber - denn dies sieht das Telemediengesetz vor - die Belehrung nachweisbar bestätigen lassen soll. Für sachdienliche Hinweise unserer Mitglieder sind wir an dieser Stelle dankbar.

Aus der Rechtssprechung:

Werbung für Franchise-Konzept für durch zahnärztliche Assistenten durchgeführtes "Bleaching" nicht unlauter Das LG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 29.09.2006 (Az. 3-12 O 205/06) festgestellt, dass die Werbung eines Zahnarztes mit einem Franchise-Konzept für Angehörige zahnmedizinischer Assistenzberufe, die zum Betreiben von Studios zur Durchführung von Bleachings (Zahnweißungen) und professionellen Zahnreinigungen aufgefordert werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Die angesprochenen Personen werden nicht zur Ausübung von Tätigkeiten verleitet, die Zahnärzten vorbehalten sind. Sowohl das Bleaching als auch die Zahnreinigungen sind nicht als Ausübung der Zahnheilkunde anzusehen, da sie nicht die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten betreffen. Die beanstandete Werbung stellt daher keine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche, das Marktverhalten regelnde Vorschrift dar. Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie darf fachgebietfremde MRT des Kniegelenks nur in Ausnahmefällen durchführen Das LG Mannheim hat in einem Urteil vom 17.11.2006 (Az. 1 S 227/05) festgestellt, dass die in § 37 Abs. 1 HBKGBW enthaltenen Beschränkungen ärztlicher Tätigkeit, wonach ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führt, nur in dem Gebiet tätig sein darf, dessen Bezeichnung er führt, ein gesetzliches Verbot darstelle, zur Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Erbringung einer dem Arzt hiernach nicht gestatteten Leistung führt. Soweit die Regelung normiert, dass der Arzt grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig sein darf, dessen Bezeichnung er führt, lässt sie zwar auch erlaubte gebietsfremde Tätigkeiten zu. Diese sind aber auf einzelne Ausnahmefälle beschränkt, wie sie sich in der täglichen Praxis ergeben können, in der die Abgrenzung der Fachgebiete nicht immer eindeutig ist. Pflichtverletzung des Rechtsanwalts bei unzureichender Belehrung über Konsequenz von einer Rückgabe der Kassenarztzulassung Der BGH hat in einem Urteil vom 23.11.2006 festgestellt (Az. IX ZR 21/03), dass der Anwalt sich pflichtwidrig verhält, wenn er zur Rückgabe der Kassenarztzulassung rät, aber nicht darauf hinweist, dass schon aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Wiederzulassung des Mandanten ausgeschlossen ist. Kommen für den Mandanten hinsichtlich der Entscheidung über die Rückgabe der Zulassung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen Anscheinsbeweis. Ein Schaden entsteht nicht, wenn der Arzt in einem Verfahren auf Entziehung der Zulassung als Kassenarzt aufgrund einer unvollständigen Belehrung die Zulassung freiwillig zurückgibt, die er ansonsten erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens von Rechts wegen verloren hätte. Mit besten Grüßen von der Elbe Dr. Müller, Dr. Motz

Januar 2007



Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, wir wünschen zunächst einmal allen Mitgliedern ein frohes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2007. Nachdem der Verein und die Mitglieder dem Dienstleister für den operativen Betrieb, der BNG GmbH, zum 31.12.2006 gekündigt haben, bleibt für Sie alles beim Alten: Die Mandanten erhalten weiterhin Beratungsscheine über die gewohnte Telefonnummer und werden an die ortsansässigen Mitglieder verwiesen. Diese erbringen weiterhin eine halbe Stunde Beratung kostenfrei, die bisherigen Konditionen gelten fort. Die Mitgliedsbeiträge werden an den Verein gezahlt bzw. von diesem eingezogen, auch weiterhin wird für die Beratung die übliche Jahrespauschale entrichtet. Für Sie ändert sich strukturell nichts. Der Wirkungsgrad unserer gemeinsamen Arbeit, unterdessen, wird vermutlich ein gutes Stück besser durch die neue Arbeitsverteilung unter der Ägide unseres Vereins. Und wir sind im Vorstand sehr zuversichtlich: Es wird ein gutes Jahr! Lassen Sie mich an dieser Stelle nocheinmal kräftig darauf hinweisen, der Stiftung und dem Verein Medizinrechtsanwälte e.V. keine Beratungsscheine zuzusenden zu lassen, da dadurch die anwaltliche Schweigepflicht verletzt wird. Bitte übersenden Sie lediglich den ausgefüllten Fragebogen, den Sie sich unter "Vertrauensanwälte intern" auf der Seite www.medizinrechts-beratungsnetz.de herunterladen können. Der Beratungsschein selbst hat lediglich die Funktion einer "Eintrittskarte": nach Vorlage beim beratenden Vertrauensanwalt kann der Beratungsschein weggeworfen werden, er hat dann keinerlei Funktion mehr.

Aus der Rechtssprechung:

Chefarztaufklärung und Organisationsverschulden Es besteht kein unbedingter Vertrauensschutz des Chefarztes bei Delegation einer Aufklärung an den untergeordneten Arzt. Der BGH hat in einer neueren Entscheidung vom 07.11.2006 (Az. VI ZR 206/05) entschieden, dass ein Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, darlegen muss, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld von dem Chefarzt einer Chirurgischen Klinik. Dieser führte bei ihr eine Divertikeloperation am Zwölffingerdarm durch. Infolge einer Nahtinsuffizienz kam es danach zu einer schweren Bauchfellentzündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Ein Behandlungsfehler ließ sich nicht feststellen. Die Klägerin behauptet, über das mit der Operation verbundene Risiko einer Bauchspeicheldrüsenentzündung nicht aufgeklärt worden zu sein. In Kenntnis dieses Risikos hätte sie nicht in die Operation eingewilligt. Das Aufklärungsgespräch hat der Chefarzt nicht selbst durchgeführt, sondern einem Stationsarzt übertragen. Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob die Klägerin vor dem Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt eine Haftung des Chefarztes deshalb nicht in Betracht, weil ihm ein etwaiger Aufklärungsfehler des Stationsarztes jedenfalls nicht zuzurechnen sei. Der sechste Zivilsenat des BGH hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das Gericht hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der nicht selbst aufklärende Operateur sich darauf verlassen kann, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt. Die hiernach bestehenden Kontrollpflichten gelten in noch stärkerem Maß, wenn der Operateur zugleich Chefarzt und deshalb für die ordnungsgemäße Organisation der Aufklärung im Krankenhaus verantwortlich ist. Im vorliegenden Fall muss der operierende Chefarzt darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und die Befolgung seiner Anweisungen zu kontrollieren. Unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt zur einjährigen Klagfrist Lautet die Rechtsmittelbelehrung: "Von der Klagschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit von den Unterlagen sind Abschriften für die Beteiligten beizufügen", so liegt darin eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, so dass anstelle der 1-monatigen Klagfrist eine 1-jährige Klagfrist maßgeblich ist. Denn damit wurde die Regelung des § 39 S. 1 SGG aus ihrem Zusammenhang herausgelöst und bei dem Empfänger entstand der Eindruck, ohne Beifügung einer Abschrift werde eine Klage bereits aus diesem Grunde erfolglos bleiben, obwohl schon eine Postkarte für eine Erhebung der Klage genügt hätte, sofern ihr entnommen werden kann, dass es sich um ein solches Rechtsmittel handelt (SG Lüneburg, Urteil vom 02.10.2006, Az. S 15 SB 174/05). Fazit: auch bei Verfristungen lohnt es sich, die Rechtsbehelfsbelehrung der Krankenkassen oder anderer Kostenträger gründlich zu prüfen, da eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung möglicherweise ein Ausweg aus der Verfristung darstellen könnte. Honorarverteilungsmaßstab für einzelne Arztgruppen darf nicht zu Lasten anderer Arztgruppen bemessen werden Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 31.05.2006 (L 12 KA 166/03) festgelegt, dass bei der Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung stets darauf zu achten sei, dass sich die Verhältnisse zwischen einzelnen Fachärzten inzwischen nicht zu Lasten bestimmter Arztgruppen so gravierend verändert haben, dass ein Vergleich mit früheren Verhältnissen mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit als unvereinbart sei. Maßgeblich für die Bemessung für die von der Arztgruppe zu erbringenden Leistungen zur Verfügung stellenden Gesamtvergütungsanteils nicht die Anzahl der Leistungserbringer, sondern allein der Behandlungsbedarf der Versicherten. Im Ergebnis darf eine Aufstockung des Honorarkontingents der fachärztlichen Internisten nicht zu Lasten anderer Kontingente gehen. Anspruch eines Tumorpatienten auf vorläufige Kostenübernahme für eine Hyperthermiebehandlung Das Sozialgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 18.10.2006 (S 11 KR 134/06 ER) festgelegt, dass, auch wenn die Hyperthermiebehandlung nicht zum Leistungskatalog der GKV zählt, diese vorläufig die Kosten einer solchen Behandlung übernehmen muss, wenn sie zur Heilung einer lebensbedrohlichen Tumorbehandlung des Patienten eingesetzt wird. Nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnis verspricht die Hyperthermiebehandlung eine spürbar positive Auswirkung auf den Verlauf von Krebserkrankungen. Mit diesem Beschluss zieht das Sozialgericht Duisburg die Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.205. BSG konkretisiert Voraussetzung einer Kostenerstattung in der Konsequenz des Bundesverfassungsgerichts Das BSG hat in einer erneuten Entscheidung vom 07.11.2006 (B 1 KR 24/06 R) die Voraussetzungen einer Behandlung außerhalb der vom Bundesausschuss zugelassenen Standards in der Folge der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 06.12.2005 konkretisiert. Zur Erinnerung: Grundsätzlich ist eine bestimmte ärztliche Behandlungsmethode auf Kosten der GKV ausgeschlossen, wenn der zuständige Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt hat oder sie zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion sich noch nicht durchgesetzt hat. Eine Ausnahme kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98) dann ergeben, wenn:
  • eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vorliegt
  • bzgl. dieser Krankheit eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht
  • bzgl. der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethoden eine "auf Indizien gestützte" nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Das Bundessozialgericht hat in der jüngsten Entscheidung darüber zu befinden gehabt, inwieweit Kosten für eine "laserinduzierte Interstitielle Thermotherapie (LITT)", einem Verfahren zur Zerstörung von Tumoren bzw. Metastasen vor allem in der Leber von der Krankenkasse bei einem hepatozellulären Karzinom zu zahlen sei. Ohne Weiteres wurde bejaht, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung vorläge, da das Karzinom regelmäßig keine günstige Postprognose hat. Inwieweit allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, muss nunmehr nach Rückverweisung an das LSG das Berufungsgericht noch einmal klären, da das Bundessozialgericht es noch nicht für erwiesen ansah, dass sich eine Chemotherapie als alternative Methode in Frage käme (operative Methoden allerdings nicht). Zu prüfen haben wird das LSG nunmehr auch, inwieweit bei der LITT eine "auf Indizien gestützte" nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung wirklich nachgewiesen werden kann (hierzu gibt die Entscheidung einige Anhaltspunkte über die Fragen, die sich die Sozialgerichtsbarkeit hier stellen muss), weiter wird es eine Rolle spielen, inwieweit die jeweilige Methode entsprechend der Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt und ausreichend dokumentiert worden ist. Hieran waren im Verlauf des Verfahrens Zweifel aufgekommen. Mit besten Grüßen von der Elbe Dr. Müller, Dr. Motz