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Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, das Jahr neigt sich dem Ende zu, und wir hoffen, es war für Sie ein gutes und erfolgreiches altes Jahr. Es begleiten Sie unsere besten Wünsche für die Festtage und für ein gutes und erfolgreiches neues Jahr. In eigener Sache eine kleine Notiz: für unsere Homepage haben wir nun eine der äußerst rar gewordenen, herrlich kurzen Domain erlangen können: Anstelle des doch recht ausführlichen Namens, MedizinRechts-BeratungsNetz, können alle Internet-User unsere Seiten nun sogar unter dieser Adresse ansurfen: www.mrbn.de Die bisherigen, langen Internetadressen werden nach der Umstellung in einigen Tagen auch wieder aktiv sein und dann direkt auf diese neue Domain weiterleiten. Als Mitglieder des Vereins und Vertrauensanwälte sind Sie eingeladen, auf Ihrer Homepage auf unsere gemeinsame Seite zu verlinken. Das aktuelle Logo des MedizinRechts-BeratungsNetzes füge ich hier für Sie außerdem bei, falls Sie es bei deiner Verlinkung auch auf Ihrer Homepage integrieren wollen. Auf www.mrbn.de können Sie auch jederzeit nachschau'n, ob in dem Verzeichnis der Vertrauensanwälte darin Ihre Adressen und weiteren Angaben wie etwa Ihre Homepage umfassend und nach wie vor zutreffend sind. Änderungswünsche senden Sie uns bitte direkt, auch gleich an unsere neue E-Mail-Adresse info@mrbn.de Ich halte es für bedeutsam, dass Ihre Angaben in dem Verzeichnis der Vertrauensanwälte aktuell sind, weil immer wieder wir von Ärzten, gelegentlich auch Presse-Leuten hören, dass sie nicht aufwändig bei uns einen Beratungsschein erfragen, sondern gleich einen Spezialisten für die medziner-relevanten Disziplinen suchen und deshalb direkt in unserem Verzeichnis nachschauen. Zitat eines Chefarztes: "...ich brauche nicht erst einen Beratungsschein, ich kenne die Fragestellung gut genug. Ich will einen Anwalt, der das kann, deshalb suche ich einen, den Sie ausgewählt haben."
Aus der Rechtsprechung:
Besitz und Betrieb von Apotheken ist Apothekern vorbehalten Der EuGH hat in einem ganz aktuellen Urteil vom 16.12.2008 (Az. C-531/06) entschieden, daß das an Nicht-Apotheker gerichtete Verbot, eine Apotheke zu besitzen und zu betreiben, zur Erreichung des Ziels des Gesundheitsschutzes geeignet ist, da so eine Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden kann, die eine hinreichende Gewähr für Qualität und Auswahl bietet. Wer als Eigentümer und Arbeitgeber eine Apotheke besitzt, beeinflußt zwangsläufig die Arzneimittelabgabepolitik in dieser Apotheke. Die Entscheidung des italienischen und des deutschen Gesetzgebers, die berufliche Kompetenz mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Apotheke zu verbinden, läßt sich demnach im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung rechtfertigen. Medikamententerminal zulässig Das VG Mainz hat mit Datum vom 21.11.2008 entschieden (Az. 4 K 375/08), daß das Terminal an einer Apotheke, über das auch verschreibungspflichtige Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Kunden ausgegeben werden können, zulässig ist, wenn ein Drucker integriert wird, mit dem auf den Original-Verschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben aufgebracht werden. Damit hat das VG Mainz als erstes VG den Betrieb eines solchen Terminals für rechtens erklärt. Es ist nicht erforderlich, daß der Apotheker die Verschreibung "in die Hand nehmen kann"; es genügt, daß diese eingescannt wird und er sie visuell wahrnehmen kann. Eventuelle Manipulationen der Verschreibung kann der Apotheker via Bildschirm erkennen. Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens Legt eine Partei dem Gericht ein medizinisches Gutachten zu möglichen Fehlern eines Arztes vor, muß das Gericht auch die medizinischen Ausführungen des Arztes berücksichtigen und darf sich nicht selbst Fachwissen mit Hilfe eines medizinischen Wörterbuches darüber anmaßen, zu welchem Zeitpunkt eine zügige Geburtsbeendigung indiziert war. Es ist dann ein gynäkologisches Sachverständigengutachten einzuholen (OLG Frankfurt am Mai, Urteil vom 04.11.2008, Az. 8 U 158/08). Erstattungsfähigkeit einer Lasik-Augenoperation Ein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kosten einer Lasik-Augenoperation kommt - so das Landgericht Köln, Urteil vom 10.12.2008, Az. 23 S 6/08 - angesichts der relativ hohen mit der Lasik-Behandlung einhergehenden Risiken und der Unsicherheiten in bezug auf den Behandlungserfolg erst dann in Betracht, wenn die aufgrund der Fehlsichtigkeit vorliegende Belastung des Versicherungsnehmers hoch und eine Lasik-Behandlung medizinisch notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Fehlsichtigkeit nicht durch die Versorgung mit einer Brille und Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann und eine solche Versorgung nicht zumutbar ist. Eine derartige Indikation ist nicht gegeben, wenn keine Kontaktlinsenunverträglichkeit besteht und zudem eine Brillenversorgung bei einer mittleren Weitsicht von etwa 5 Dioptrien problemlos möglich ist. Ärztin im Praktikum und tarifvertragliche Stufenbildung Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat festgestellt, daß Zeiten der Tätigkeit als Ärztin im Praktikum (AiP) bei der Einstufung in Entgeltgruppen nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nicht heranzuziehen sind. Einer Ärztin im Praktikum fehlt es hierzu an Berufserfahrung als Ärztin im medizinal-rechtlichen Sinne und auch an Berufserfahrung aus nicht ärztlicher Tätigkeit. Mit besten Wünschen für das Weihnachtsfest und das neue Jahr von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzOktober 2008
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, Ortsnamen in Internetdomains können rechtlich bedenklich sein - über diese Nachricht, die in der Folge des jüngsten, 9. Deutschen Medizinrechtstags auch durch die Fachpresse ging, waren etliche Ärzte besorgt und auch erschrocken. Das jedenfalls zeigen Anfragen und Zuschriften, die usn dazu erreicht haben. Wie viel Unsicherheit mit Blick auf rechtliche Anforderungen an Arzt-Homepages bestehen, zeigt auch die nun veröffentliche Studie "Ärzte im Zukunftsmarkt Gesundheit 2008". Den Download dazu finden Sie hier.
Und hier für Sie aktuelles aus der Rechtsprechung:
Zum Schadensersatz eines Medikamentenbenutzers Das LG Köln hat in einem Urteil vom 05.03.2008 (Az: 25 O 165/07) festgestellt, daß kein Schadensersatz eines Patienten gegen den Hersteller eines Medikaments bestehe, wenn dem Medikament eine den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Gebrauchsinformation beigefügt ist. Dabei sind im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen spezifische Hinweise auf mögliche Folgeerkrankungen ausreichend, daß unmöglich sei, jede erdenkliche Nebenwirkung im Rahmen klinischer Studien oder später zu erfassen und explizit zu nennen. Entziehung der Heilpraktikererlaubnis Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, daß seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen in Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit eines Heilpraktikers die Annahme, daß er die Grenzen der Behandlungsmöglichkeiten eines Heilpraktikers nicht erkennt oder einhält, ist die zuständige Behörde zum Widerruf der Heilpraktikererlaubnis berechtigt. Insbesondere ist der Widerruf der Erlaubnis dann berechtigt, wenn er einen Patienten mit einem 24 cm langen und blutenden Karzinoms an der Brust jahrelang selbst behandelt, anstatt ihn in ärztliche Versorgung zu übergeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.10.2008, Az: 9 S 1782/08). Kein Beweis ärztlicher Behandlung durch GOÄ-Ziffer Das LG Köln hat in einem Urteil vom 05.03.2008 ausgeführt, daß als Beleg, daß eine ärztliche Leistung tatsächlich erbracht wurde, die Dokumentation der entsprechenden Abrechnungsziffer der Gebührenordnung nicht ausreiche. Vielmehr ist wenigstens eine oberflächliche Dokumentation der einzelnen Untersuchungshandlungen üblich und abrechnungstechnisch geboten (LG Köln, Urteil vom 05.03.2008, Az: 25 S 6/06). Fahrtkostenerstattung Das LSG Hamburg hat in einer Entscheidung vom 30.07.2008 (L1 KR 17/08) ausgeführt, daß für die Übernahme von Fahrtkosten zur ambulanten Behandlungen die vorherige Vorlage der ärztlichen Verordnung bei der zuständigen Krankenkasse Grundbedingung sei. Zusätzlich bedarf es einer hohen Behandlungsfrequenz. Dies erfordert regelmäßig eine mindestens zweimal wöchentlich stattfindende Behandlung. Fehlt es daran, ist ein Kostenerstattungsanspruch nicht rechtmäßig. Leistungserbringer von Hilfsmitteln noch bis Jahresende versorgungsberechtigt Bisher zugelassene Leistungserbringer von Hilfsmitteln bleiben bis zum 31.12.2008 zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter berechtigt. Das gilt auch bei Abschluß eines exklusiven Versorgungsvertrages der gesetzlichen Krankenkasse mit einem konkurrierenden Anbieter. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung vom März 2007 sind die Beziehungen der Versicherten zu den Leistungserbringer von Hilfsmitteln zwar neu geregelt worden. Aufgrund einer Übergangsregelung sind allerdings die bisher zugelassenen Leistungserbringer weiterhin zur Versorgung der Versicherten berechtigt (LSG Hessen vom 17.09.2006, Az: L8 KR 166/08 B ER). Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller und Dr. Thomas MotzSeptember 2008
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, der Medizinrechtstag in der schönen Stadt Erfurt, aufgrund seiner vielen Kirchen nicht zu Unrecht als das "Rom Deutschlands" bezeichnet, war wieder ein voller Erfolg und bot unseren Mitgliedern sowie den anwesenden Ärzten ein Forum für einen regen Gedankenaustausch und zahlreiche interessante Gespräche. Hervorzuheben waren sicherlich die gesundheitspolitischen Ausblicke am Vormittag des ersten Tages der Veranstaltung, angefangen von einer Auseinandersetzung zwischen Wettbewerb und sozialer Ordnungspolitik durch Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Oberender und abgeschlossen durch einen Ausblick des stellvertretenden Direktors der Europavertretung der Deutschen Sozialversicherung Herrn Günter Danner auf die Auswirkungen der EU-Gesetzgebung und Rechtsprechung auf das Gesundheitswesen. Am Nachmittag des ersten Tages fand dann vor allen Dingen eine intensive medizinrechtliche Fortbildung statt, hervorzuheben hier vor allen Dingen die Darstellung von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas über § 116 b SGB V und Herrn Dr. Saalfrank über die Kooperationsmöglichkeiten des Apothekers. Der zweite Tag stand vor allen Dingen im Fokus des Handelns der Kassenärztlichen Vereinigungen im Wettbewerb, sowohl was ihre Förderungsmöglichkeiten als auch ihre aktive Teilnahme als Wettbewerber angeht. Der Schlußpunkt wurde gesetzt durch Dr. Müller und Rechtsanwältin Dr. Baars in einer gut handhabbaren Darstellung rechtlicher und tatsächlicher Probleme bei der Homepagegestaltung. Einige Impressionen, vor allem aber die Präsentationen der Referenten finden Sie in wenigen Tagen zum Download hier. Studie zum Medizinrechts-Beratungsnetz: Gutes Zeugnis für Vertrauensanwälte - Über 80 Prozent der Ratsuchenden sind zufrieden Das Gros der Ratsuchenden bewertet das kostenlose Orientierungsgespräch des Medizinrechts-Beratungsnetzes positiv. Das hat die aktuelle Auswertung der begleitenden Studie zum Medizinrechts-Beratungsnetz ergeben. Demnach sind 81 Prozent der Mandanten mit der Beratungsleistung zufrieden. Wir denken, das ist um so bedeutsamer, da die typischen Sachverhalte im Medizinrecht vielfach vor einer hohen emotionalen Belastung stattfinden. Und dennoch ist die Zufriedenheit der Beratungssuchenden mit der Leistung der Vertrauensanwälte so extrem hoch. Die aktuelle Auswertung der begleitenden Studie befindet sich hier zum Download.
Und hier für Sie aktuelles aus der Rechtsprechung:
Alleinhaftung eines BGB-Gesellschafters bei schuldhafter Verursachung eines Schadenersatzanspruchs? Der BGH hat mit Beschluß vom 09.06.2008 Az. II ZR 268/07 festgestellt, daß die Grundsätze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern grundsätzlich auch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gelten. Sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich. Hat allerdings einer von mehreren Gesellschaftern schuldhaft verursacht, daß die Gesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen. Wann dies der Fall ist, hat der BGH offengelassen. Gemeinsamer Bundesausschuß und Ärztezulassungsfähigkeit Der gemeinsame Bundesausschuß (GBA) hat keine Kompetenz, über die Zulassungsfähigkeit bestimmter Arztgruppen zu entscheiden. Nach der Bedarfsplanungsrichtlinie wird ein absolutes Zulassungsverbot für die Arztgruppen geregelt, deren wesentliche Leistungen nicht in der ambulanten Versorgung erbracht werden. Dies ist jedoch nicht von der Ermächtigungsgrundlage im SGB V gedeckt, weshalb der GBA nur Verhältniszahlen anpassen oder neue Verhältniszahlen festlegen kann. Ein Ausschluß einer Arztgruppe von der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist hingegen nicht möglich, da die Entscheidung über die Zulassungsfähigkeit die Fragen der Berufswahl berührt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Facharztbeschluß entschieden hat, daß statusbildende Normen in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.2008 (L 11 KA 38/08). Überprüfung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung Die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den verantwortlichen Krankenhausarzt in einem Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und der Krankenkasse muß daraufhin überprüft werden, ob nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des Krankenhausarztes - ex ante - eine Krankenhausbehandlung für erforderlich gehalten werden durfte (BSG, Urteil vom 10.04.2008, Az. B 3 KR 21/05 R). Dem Arzt kommt hierbei eine "Einschätzungsprärogative" nicht zu. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller und Dr. Thomas MotzJuli 2008
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, der 9. Medizinrechtstag rückt näher, Anlaß für uns, Sie noch einmal auf unser interessantes Programm hinzuweisen: Das Thema lautet: "Konsequenzen des Wettbewerbs". Der Medizinrechtstag findet am 19. bis 20. September 2008 in den Räumen des Mercure Grand Hotel am Dom Erfurt, Theaterplatz 2, 99084 Erfurt statt. Unter anderem wird Herr Prof. Dr. Dr. Oberender über Wettbewerb und soziale Ordnungspolitik sprechen, sodann wird der Wettbewerb zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten einer näheren Prüfung unterzogen, u.a. durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Quaas aus Stuttgart. Herr Dr. Saalfrank wird über berufsübergreifende Kooperationen, insbesondere mit Apotheken einen Einblick geben, am Samstag wird u.a. das Handeln der kassenärztlichen Vereinigung im Wettbewerb einer näheren Beleuchtung unterzogen. Wir erhoffen uns hier durch die Diskussion zwischen Mitarbeitern der Kassenärztlichen Vereinigungen (Frau Dr. Feldmann, Frau Dr. Köster) einerseits und Herrn Rechtsanwalt Reinhold Preißler andererseits eine interessante Diskussion. Den Abschluß bilden rechtliche und gestalterische Empfehlungen zur Homepagegestaltung. Das vollständige Programm kann unter hier heruntergeladen werden. Experten-Suche 1: Sodann sucht die Selbsthilfegruppe der MCS-Erkrankten aus der Schweiz Rechtsanwälte aus Deutschland, die mit der Thematik Erfahrung haben. Bei MCS (Multiple-Chemical-Sensitivity) handelt es sich um eine Hyperallergie des gesamten Nervensystems gegenüber Luftschadstoffen, das Krankheitsbild wird häufig fehldiagnostiziert. Die Ansprechpartnerin in der Schweiz, Frau Marianne Airut (Bergstraße 4, 5423 Freienwil, Schweiz) sucht einen Kollegen, der sich mit der Krankheit auskennt und bereit wäre, mit einem Schweizer Kollegen und dem Verband zusammenzuarbeiten. Interessierte Kolleginnen und Kollegen wenden sich bitte direkt an Frau Airut. Experten-Suche 2: Die Redakteurin Tina Roth, NDR Fernsehen, "Visite" sucht einen Experten für folgende Fragestellung: "Ich suche einen Rechtsexperten für den folgenden Fall: Ein 17jähriger, der extrem übergewichig ist, soll eine Magenbandoperation bekommen. Dies wird von mehreren Ärzten stark befürwortet (UKE, Kinderarzt...). Die Kasse aber lehnt ab. Welche Möglichkeiten hat er?" Bitte nehmen Sie im eigenen Ermessen gern direkt Kontakt mit Frau Roth auf: Tina Roth, NDR-Fernsehen, Visite Hugh-Greene-Weg 1, 22529 Hamburg Tel: 040-4156-5103, mobil 0163 4084709, Fax: 040-4156-6422 t.roth@ndr.de
Aus der Rechtsprechung:
Befangenheit des Sachverständigen bei rechtlichen Hinweisen Der Passus "nach Durchsicht der Akten fällt auf, daß aus den Behandlungsunterlagen nicht hervorgeht, inwieweit und in welcher Form eine Aufklärung und Einverständniserklärung stattgefunden hat" im Anschreiben des Sachverständigen an das Gericht stellt einen Befangenheitsgrund dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Fragen einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten und einer wirksamen Einwilligung zur Behandlung nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages und vorher auch nicht aufgeworfen worden war. Der entsprechende Passus muß dann als Hinweis an das Gericht interpretiert werden und nicht als bloße Rückfrage (OLG München, Beschluß vom 28.04.2008, 24 W 122/08). Keine Hemmung der Verjährung durch Behandlungen alleine aufgrund einer Verjährungsverzichtserklärung Läßt der Gläubiger die Verhandlungen im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre. Alleine durch Verjährungsverzichtserklärungen finden hingegen noch keine Verhandlungen über einen Anspruch statt. Ein Verjährungsverzicht soll einen Meinungsaustausch ermöglichen, sofern die Verjährung des Anspruchs droht, oder er kann dazu dienen, dem Berechtigten noch eine weitere Frist für die Prüfung einzuräumen, ob er den Anspruch weiter verfolgen will (OLG Köln, Beschluß vom 17.03.2008, Az. 5 W 66/07). Aufklärung ausländischer Patienten Das KG Berlin hat mit Urteil vom 08.05.2008 (Az. 20 U 202/06) festgestellt, daß der aufklärungspflichtige Arzt - notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers - sicherzustellen hat, daß der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann. Eine Embolie stellt bei einer "einfachen" arthroskopischen Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar. Zahlungspflicht einer Krankenkasse für neue Zahnprothese bei Mangelhaftigkeit Wenn eine von einem Zahnarzt geplante Zahnprothese so mangelhaft ist, daß sie neu angefertigt werden muß, kann der Patient dies auf Kosten der Krankenkasse durch einen anderen Arzt erledigen lassen. Es ist dem Patienten nicht zuzumuten, dies von seinem alten Zahnarzt im Wege der Mangelbeseitigung erledigen zu lassen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2008, L 5 KR 57/06). Einsichtsrecht der Krankenkasse bei Behandlungsfehlern Das SG Potsdam hat ausgeführt, daß ein Vertragszahnarzt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte schon deshalb Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu gewähren hat, weil ein Behandlungsfehler regelmäßig eine Körperverletzung darstellt, sofern die Krankenkasse unter Berufung auf einen Behandlungsfehler gegenüber dem Vertragszahnarzt einen Mitteilungsanspruch geltend macht. In diesem Fall erstreckt sich das Einsichtsrecht der Krankenkasse nicht nur auf die Behandlungsunterlagen, die den Behandlungsfehler und den in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungskomplex betreffen, sondern typischerweise auch auf jene, die früher, nur wenige Jahre zurückliegende Behandlungen betreffen (SG Potsdam, Beschluß vom 27.03.2008, Az. S 1 KR 191/06). Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Müller, Dr. MotzJuni 2008
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen, liebe Mitglieder, bevor wir zur Rechtsprechungsübersicht übergehen, wollen wir auf einen interessanten juristischen Beitrag hinweisen, in dem geklärt wird, inwiefern das Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt: Horst Rainer Enders (JurBüro 2008, 225) führt aus, daß es eines einheitlichen Auftrages bedarf, damit man von einer gebührenrechtlichen Angelegenheit i.S. d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG sprechen kann, des gleichen Rahmens bei einer Verfolgung der Ansprüche, sowie eines inneren Zusammenhangs zwischen den einzelnen Ansprüchen. Jedenfalls die beiden erstgenannten Punkte könne man hinsichtlich der ersten Fallvariante nicht bejahen, wenn sich die außergerichtliche Durchsetzung der Ansprüche nicht erreichen lasse und sodann das Verfahren vor der ärztlichen Schlichtungsstelle mit deren eigenen Regeln gewählt werde. Auch ist Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG nicht einschlägig, da es sich bei ärztlichen Schlichtungsstellen nicht um gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen handele. Damit müsse man von zwei gebührenrechtlichen Angelegenheiten ausgehen. Es kommt also eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung zustande, des weiteren gibt es eine Geschäftsgebühr für das Verfahren vor der ärztlichen Schlichtungsstelle. Enders führt aus, daß, wenn man die Ansicht einer einheitlichen gebührenrechtlichen Angelegenheit vertrete, man die höchstmögliche Geschäftsgebühr mit einem Wert von 2,5 ansetzen müsse, um die Mehrtätigkeit des Anwalts gerecht zu vergüten. Dem steht die Entscheidung des BGH vom 14.09.2004 MedR 2005, 96 nicht entgegen, wonach die Geschäftsgebühr, die im Schlichtungsstellenverfahren entstanden ist, auf die entsprechenden Gebühren im nachfolgenden Gerichtsverfahren anzurechnen ist.
Aus der Rechtsprechung:
Krankenhäuser unterliegen der Fusionskontrolle Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.05.2008, VI-Kart 1/07 (V)) hat seine Rechtsprechung bestätigt, daß die Vorschriften des Sozialrechts über die gesetzliche Krankenversicherung und zur Krankenhausfinanzierung eine kartellbehördliche Fusionskontrolle nicht ausschließen. Im konkreten Fall wurde die Anwendbarkeit der Zusammenschlußkontrolle verneint, weil die maßgebliche Umsatzschwelle nicht erreicht worden ist. Auch Krankenhäuser unterliegen damit der Wettbewerbskontrolle, weil sie gegenüber den Patienten gewerbliche Leistungen erbringen und in einem Qualitätswettbewerb stehen. Leitlinien sind nicht unbesehen medizinischer Standard. Gibt es keine gesicherten Erkenntnisse, ob Operationen der Schilddrüse unter Darstellung des nervus recurrens tatsächlich zu weniger Verletzung dieses Nervs führen als Operationen nach der herkömmlichen “chirurgischen Schule", wie sie vom behandelnden Arzt durchgeführt wurden, ist nicht von einem Behandlungsfehler auszugehen (BGH, Beschluß vom 28.03.2008, VI ZR 57/07). Ein Behandlungsfehler liegt auch dann nicht vor, wenn der Arzt damit tatsächlich gegen Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden verstoßen hätte. Leitlinien von ärztlichen Fachgremien oder Verbänden können - im Gegensatz zu Richtlinien der Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen - nicht unbesehen mit dem zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers gebotenen medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Haftung des Sanitätshauses für unzureichende Sitzversorgung: Kann ein Patient aufgrund einer Querschnittslähmung nicht eigenständig seine Sitzposition verändern, ist eine angemessene Sitzversorgung von zentraler Bedeutung zur Vermeidung von Druckgeschwüren. Ein für einen solchen Patienten angemessener Sitz muß nicht nur entsprechend gepolstert, sondern auch elektrisch verstellbar sein, um durch Veränderung der Sitzkanten, der Neigung der Rücklehne oder die Gesamtposition für eine abwechselnde Druckverteilung auf die Körperstellen zu sorgen. Dazu eignet sich ein Standardsitz in einem Rollstuhl nicht, da dieser die notwendige Druckumverteilung nicht zuläßt. Da es bei einem Patienten zu Druckgeschwüren gekommen war, haftete das Sanitätshaus, was den Patienten nicht hinreichend versorgt hatte. (LG Köln, Urteil vom 12.03.2008, Az. 25 O 303/06) Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzMärz 2008
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder, vor Ostern noch ein paar kurze Mitteilungen: Wir haben im letzten Monat - Januar 2008 - 185 Beratungsscheine bundesweit verteilt, bei einer aktuellen Mitgliederzahl von 169 kommen wir damit auf einen Schnitt von 1,1 Beratungsscheinen pro Anwalt. Lassen Sie mich noch einmal den Leistungsumfang umreissen, den ein Beratungsschein auslöst. Es handelt sich um ein grundlegendes Orientierungsgespräch, das ausgelobt ist. Beispielsweise im Falle der Prüfung einer Arzt-Homepage oder eines Praxisfolders bedeutet dies lediglich die Hinweise darauf, welche Normen einzuhalten sind, wie die Folgen eines Konfliktes aussehen können, wo solch eine Prüfung zu erlangen ist und was dies für Kosten auslösen würde. Eine verbindliche rechtliche Prüfung des gesamten Objektes ist nicht im Leistungsumfang des Beratungsscheines.
Aus der Rechtsprechung:
Sofortvollzug zur Entziehung einer ärztlichen Zulassung An sich eine Selbstverständlichkeit: Der Sofortvollzug zur Entziehung einer ärztlichen Zulassung lässt sich nicht allein auf die Widerspruchszurückweisung begründen. Das SG Marburg hat mit Beschluß vom 08.02.2008 (S 12 KA 41/08 R) festgehalten, daß dann, wenn eine Ärztin ihren nicht approbierten Ehemann als Arzt in einer ungenehmigten Gemeinschaftspraxis beschäftigt, ihre vertragsärztliche Zulassung nicht allein aufgrund der Tenorierung "der Widerspruch wird zurückgewiesen" im Wege des sofortigen Vollzuges entzogen werden kann. Ausschreibungsfähigkeit einer Teilzulassung: Im Fall einer Reduzierung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf die Hälfte des Versorgungsauftrages ist eine Ausschreibung der anderen Hälfte der Zulassung zulässig (SG München, Beschluß vom 15.01.2008, Aktenzeichen: S 38 KA 17/08 R). Zwar spricht der Wortlaut des § 103 IV 1 SGB V gegen die Ausschreibungsfähigkeit einer Teilzulassung, auf den Wortlaut darf aber nicht abgestellt werden. Vielmehr muss die Norm auch nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Danach soll die Ausschreibung und Nachbesetzung eines bekannt werdenden Vertragsarztsitzes ermöglicht werden, um die wirtschaftliche Verwertungsfähigkeit einer Praxis in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen sicherzustellen. Insoweit besteht auch im Fall der Beschränkung auf den halben Versorgungsauftrag ein Recht des Arztes, ein Teil seines Vertragsarztsitzes wirtschaftlich zu verwerten. Eine Kostenerstattung für Verlängerungen einer medizinischen Rehabilitation ohne vorherige ärztliche Befürwortung. Kostenerstattung für Reha-Verlängerung Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2007 (Aktenzeichen: 114 KR 379/06) festgehalten, daß eine Kostenerstattung für die Verlängerung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch die Krankenkasse nicht in Betracht komme, wenn eine vorherige ärztliche Befürwortung der Maßnahme fehle oder der Gesundheitszustand im Verlängerungszeitraum nicht mehr auf die Reha-Notwendigkeit überprüft worden sei. Die Überprüfung auf die Reha-Notwendigkeit ist insbesondere nur dann erforderlich, wenn im Verlängerungszeitraum nicht mehr die zur Rehabilitation führende Krankheit im Vordergrund der Beschwerden steht, sondern eine andere Erkrankung. Mit besten Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzFebruar 2008
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder, heute schon kann ich einen ersten Ausblick auf den 9. Deutschen Medizinrechtstag geben. Das Leitmotiv des diesjährigen Symposiums lautet "Konsequenzen des Wettbewerbs", und davon gibt es hierzulande im Gesundheitswesen ja so einige. Im Detail reicht das Spektrum der Referate und Diskussionen von Fördermöglichkeiten für Ärzte (in Ost- und Westdeutschland) über eine Betrachtung der Wandlungen in den KVen aus der Innensicht bis hin zu den Aspekten des Zuweiser-Marketings. Das detaillierte Programm werden wir Ihnen wie gewohnt demnächst automatisch zusenden.
Aus der Rechtsprechung:
Keine Durchsuchung einer Arztpraxis bei lediglich vermuteter falscher Abrechnung Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 21.01.2008 (Az. 2 BvR 1219/07) klargestellt, daß Durchsuchungen einer Arztpraxis dann unverhältnismäßig sind, wenn ein kaum über bloße Vermutungen hinausreichender Tatverdacht bestehe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn das Ermittlungsverfahren aufgrund der Anzeige einer Patientin eingeleitet wurde, die die Echtheit von abgerechneten Ultraschallbildern anzweifelt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen. Für eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung bei einem Berufsgeheimnisträger ist die Stärke des Tatverdachts maßgeblich. Dies gilt insbesondere, da die Gefahr besteht, daß Daten anderer Patienten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Arztes gerade sicher wähnen durften. Abgrenzung der Verantwortung zwischen überweisendem Arzt und hinzugezogenem Arzt Das OLG Naunburg hat festgehalten (Urteil vom 18.01.2008, Az. 1 U 77/07), daß bei einer Überweisung eines Patienten zu einer Befunderhebung sich der Umfang der geschuldeten ärztlichen Leistungen nach dem in der Überweisung genannten Auftrag richtet. Erfolgt eine Überweisung zur eigenverantwortlichen Abklärung einer Verdachtsdiagnose, so entsteht mit der Übernahme dieses Auftrages eine Verpflichtung zur Erhebung aller notwendigen Befunde, um den Verdacht entweder zu bestätigen oder auszuschließen. Der Überweisungsauftrag umfaßt dann auch die vollständige Auswertung der erhobenen Befunde. Wird hingegen die Überweisung zur Ausführung einer konkret benannten Diagnosemaßnahme vorgenommen, so beschränkt sich die geschuldete unerlaubte ärztliche Handlung auf diese Maßnahme. Es bleibt dann Sache des überweisenden Arztes, die Ergebnisse der Befunderhebung zu interpretieren und hieraus (therapeutische) Schlußfolgerungen abzuleiten. Grenzen der Zuwendungen eines Pharmaunternehmens Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 30.01.2008 (Az. 1 HKO 13279/07) Anlaß, über das Angebot eines Pharmaunternehmens nachzudenken, das niedergelassenen Ärzten des Angebot gemacht hatte, eine kostenlose Unternehmensberatung wahrzunehmen. Das Gericht führte aus, daß das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient es gebiete, bei der Verschreibung von Medikamenten die ausschließliche Orientierung an den Interessen des Patienten vorzunehmen, die bereits aufgrund des Verdachts der unsachlichen Beeinflussung durch unentgeltliche Zuweisungen o.ä. seitens eines Herstellers von Medikamenten gefährdet wäre. Eine kostenfreie Unternehmensberatung jedenfalls stelle eine unlautere Zuwendung an den Arzt durch ein Pharmaunternehmen dar, jedenfalls wenn die Beratung sich nicht auf pharmakologische Fragestellungen bezieht, sondern auf solche des Praxismanagements. Barmer-Hausarztvertrag - Kein Fall der integrierten Versorgung Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 06.02.2008 Az. B 6 KA 27/07 R festgestellt, daß der von der Barmer Ersatzkasse mit der Gruppe von Hausärzten und Apotheken abgeschlossene sog. "Hausarztvertrag" keine neue Form einer versorgungsbereichsübergreifenden oder interdisziplinären "integrierten Versorgung" der Versicherten darstelle. Die Krankenkasse ist deshalb nicht befugt, ihre aufgrund des Vertrags entstehenden Aufwendungen - insbesondere zusätzliche Honorare für Hausärzte und Apotheken - durch Abzüge von den Gesamtvergütungen zu finanzieren, die sie an die Kassenärztlichen Vereinigungen für die herkömmliche Regelversorgung im ambulanten Bereich zu entrichten hat (Pressemitteilung vom 07.02.2008, das Urteil liegt im Volltext hier noch nicht vor). Auch Pathologe muß Notdienste machen Das BSG hat nunmehr mit Datum vom 06.02.2008 (Az. B 6 KA 13/06 R) festgehalten, daß auch ein Pathologe Notdienste bei der Kassenärztlichen Vereinigung durchführen muß. Das BSG hat die Beschwerde eines 64 Jahre alten Facharztes gegen die Notdienstpflicht abgewiesen. Solange ein Mediziner in einer vertragsärztlichen Praxis beschäftigt ist, muß er auch die entsprechenden Pflichten übernehmen. Alter, Spezialisierung und selbst gesundheitliche Einschränkungen widersprechen dem nicht (dpa-Meldung). Anm. d. Red.: Offensichtlich wurde nicht berücksichtigt, daß der Pathologe regelmäßig zu spät kommt. Mit freundlichen Grüßen von Elbe und Trave Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzJanuar 2008
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitglieder, zum Jahresanfang können wir Ihnen gute Nachrichten übermitteln: Seit dem 01.01.2008 kooperiert der Medizinrechtsanwälte e.V. mit dem Hartmannbund Verband der Ärzte Deutschlands e.V. Der Hartmannbund als Zusammenschluss der niedergelassenen Ärzte in Deutschland bietet seinen Mitgliedern satzungsgemäß eine für diese kostenfreie Erstberatung in allen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes an. Diese Rechtsberatung erfolgte bisher durch die Rechtsabteilung des Hartmannbundes und beauftragte Rechtsanwälte in den Landesverbänden. Mit Beginn dieses Jahres hat der Hartmannbund das Beratungssystem erweitert. Rechtssuchende Ärzte werden von der Rechtsabteilung des Verbandes in Berlin an Vertrauensanwälte des Medizinrechtsanwälte e.V. verwiesen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort notwendig oder sinnvoll erscheint. Hartmannbund und Medizinrechtsanwälte e.V. haben vereinbart, dass gemeinsame Beratungsscheine mit den Logos beider Vereinigungen durch den Hartmannbund ausgestellt werden. Die rechtssuchenden Ärzte werden sich aufgrund der in den Beratungsscheinen genannten Daten mit den jeweiligen Vertrauensanwälten in Verbindung setzen. Die Aufgaben des Beratungsnetzes haben sich damit erweitert. Der Medizinrechtsanwälte e.V. hat eine neue, verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen können. Wir freuen uns auf die professionelle, interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und Mitgliedern des Hartmannbundes. Natürlich werden wir auch in diesem Jahr für das Beratungsnetz wieder umfassend Medienarbeit betreiben. Und wir beabsichtigen, noch "weiße Flecken" auf der Landkarte, in denen sich noch kein oder wenige Vertrauensanwälte finden, nachzubesetzen.