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Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, da ist schon wieder ein Jahr herum! In wenigen Tagen gehen wir dann gemeinsam mit Ihnen in ein neues Jahr des Medizinrechts-Beratungsnetzes. Dort bleibt im Wesentlichen ja alles unverändert, nur noch viel besser. Referent gesucht: Die Deutsche Leukämie- und Lymphom-Hilfe e.V. sucht für den 10. bundesweiten DLH-Patientenkongress einen Referenten für den Programmpunkt „Patientenrechte – Neue Diagnostikmethoden – PET-Kostenübernahme“. Das Referat würde am Vormittag des 17. Juni 2006 zwischen 10.30 und 12.30 Uhr gehalten werden. Medizinrechtsanwälte, die mit dieser Materie Erfahrung haben und referieren wollen, möchten sich bitte kurzfristig an die Stiftung wenden, so dass wir der Deutschen Leukämie- und Lymphom-Hilfe einen Referenten präsentieren können. Apropos Arbeit: Wir bitten noch einmal alle Vertrauensanwälte, Ihre Adressangaben- und/oder Ihre Teilgebiete im Medizinrecht, unter denen Sie tätig werden wollen – zu überprüfen. Der eine oder andere Vertrauensanwalt war sich ggf. zu Beginn der Tätigkeit beim Medizinrechts-Beratungsnetz noch nicht im Klaren, ob er/sie nur auf Arztseite oder auf Patientenseite tätig werden wollen. Nur wenn Ihre Angaben bei uns auch zutreffen, können wir die entsprechend richtigen Patienten verweisen. Sie finden Ihre Angaben direkt online hier. Außerdem ist festzustellen, dass die Kollegen, die Sozialrecht mit in den Kanon ihrer Tätigkeiten aufgenommen haben, einiges an Beratungsscheinen zusätzlich erhalten, vielleicht ist es daher erwägenswert, Sozialrecht mit in das Leistungsspektrum aufzunehmen (natürlich nur, wenn es auch wirklich praktiziert wird).
Aus der Rechtsprechung
Kein Anspruch eines Krankengymnasten für erbrachte Behandlung, wenn zugrunde liegende ärztliche Verordnung zulässige Verordnungsmenge grundlos überschreitet Es besteht kein Anspruch eines Krankengymnasten gegen die Versicherung des Patienten für die von ihm erbrachten Leistungen, wenn die zugrunde liegende ärztliche Verordnung ungültig ist, da sie das zulässige Höchstmaß an Verordnungen mengenmäßig überschreitet. So ist entsprechend der Heilmittelrichtlinien 2001 bei einer Bewegungsstörung von Hüftgelenk, Kniegelenk oder anderer Gelenke Krankengymnastik nur mit einer Höchstmenge von 10 Therapieeinheiten vorgesehen. Lediglich in Ausnahmefällen kann eine höhere Verordnungsmenge erstattungsfähig sein. Hierzu bedarf es aber einer besonderen Begründung und einer Genehmigung durch die Krankenkasse (Hessisches LSG, Urteil vom 19.10.2006, Az.: L 8 HR 23/06). Nachvergütungsansprüche von Delegationspsychotherapeuten Delegationspsychotherapeuten haben ausnahmsweise Nachvergütungsansprüche, wenn die KV sie durch eigene Verwaltungspraxis von der Einlegung von Widersprüchen abgehalten hat. Honorarbescheide ab 1994 betreffen Psychotherapeuten im Delegationsverfahren, die vom Punktwert unter 10 Cent für Leistungen betreffend Kapitel G Abschnitt IV des GBM-Ä ausgehen, sind rechtswidrig, da die zugrunde liegenden Honorarverteilungsmaßstäbe (HVN) insoweit rechtswidrig sind. Die Abänderung solcher Bescheide kann die KV grundsätzlich unter Ausübung ihres Ermessens mit der Begründung ablehnen, dass es dadurch zu einer hohen Summe von Nachzahlungen kommt, die aus der laufenden Gesamtvergütung zu begleichen ist. In atypischen Fällen, in denen sie aber selbst direkt oder indirekt auf die ihre Mitglieder oder den Delegationspsychologen eingewirkt hat, damit diese keine (weiteren) Widerspruch einlegen, ist ihr Ermessen auf Null reduziert und eine Nachvergütung anzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2006, L 3 KA 199/03). Erforderliche fachliche Identität bei der Praxisnachfolge Die erforderliche fachliche Identität bei der Praxisnachfolge ist gewahrt, wenn ein psychologischer Psychotherapeut die Praxis eines Facharztes für Psychotherapeutische Medizin übernimmt. Der Übernahme der Praxis eines Arztes für Psychotherapeutische Medizin durch einen psychologischen Psychotherapeuten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Erforderlich ist grundsätzlich eine fachliche Identität zwischen dem ausschreibenden Leistungserbringer und dem Praxisübernehmer. Diese fachliche Identität ist nicht auf die fachärztlichen Bereich nach der Weiterbildungsordnung beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Praxisübernehmer in der Lage ist, die Praxis im wesentlichen vorzuführen, also den Teil der Sicherstellung der Versorgung gewährleisten kann, die zuvor der die Praxis abgebende Leistungserbringer erbracht hat (SG Marburg, Urteil vom 11.10.2006, S 12 KA 732/06). Kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz in Zulassungs- und Ermächtigungsfragen Auch durch das VI. SGG-ÄndG gibt es keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob in Zulassungs- und Ermächtigungsfragen bei der vertragsärztlicher Tätigkeit vorläufiger Rechtsschutz schon vor der Entscheidung des Berufungsausschusses erteilt werden kann. Dies ist wegen § 97 Abs. 4 SGB V in den meisten Fällen abzulehnen. Eine Ausnahme ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG zu besorgen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2006, L 10 B 15/06 KA ER). Schmerzensgeld für Schmerzen beim Zahnarzt möglich Schmerzen bei Zahnarzt sind zwar nicht ungewöhnlich, können aber gleichwohl zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen. Dies ist der Fall, wenn die Schmerzen durch eine nicht fachgerechte zahnmedizinische Behandlung verursacht werden. Der behandelnde Zahnarzt hatte mehrere Zähne der Klägerin nicht fachgerecht überkront. Dadurch hatte die Frau in der Folgezeit erhebliche Schmerzen. Außerdem wurde eine umfassende Neubehandlung erforderlich. Die Schmerzen wären bei einer ordnungsgemäßen Behandlung zumindest nicht in diesem Ausmaß aufgetreten (OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2006, Az. 5 U 1591/05). Wir wünschen nunmehr allen Mitgliedern ein ruhiges und gesegnetes Weihnachtsfest und ein frohes und erfolgreiches Neues Jahr 2007. Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzNovember 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, vorab ein Hinweis in eigener Sache: Wir hatten Ihnen zuvor vorgeschlagen, den Vertrag mit der BNG GmbH über die Vertrauensanwaltschaft zu kündigen. Der Hintergrund sind notwendige Umstrukturierungen im Betrieb des Medizinrechts-Beratungsnetzes. Einige von Ihnen haben berichtet, dass die Einschreiben an die BNG GmbH als „nicht abgeholt“ zurückgesandt wurden. Ich erlaube mir die Bemerkung, dass dieses kleine Symptom möglicherweise als Hinweis darauf dienen könnte, warum der Vorstand des Medizinrechtsanwälte e.V. die Zusammenarbeit mit der BNG kündigen mußte. In den Jahren zuvor war die BNG beauftragt, die operativen Arbeiten rund um den Betrieb des Medizinrechts-Beratungsnetzes zu erbringen. Künftig nun leistet dies der Verein selbst. In der Sache selbst stehen die Dinge sehr gut: Das Medizinrechtsberatungsnetz läuft nahtlos weiter. Und die Planungen nach der Umstrukturierung zeigen, dass die Arbeit im anbrechenden Jahr wie angestrebt effizienter und wirtschaftlicher funktionieren werden. Fortbildungsverpflichtung: die Fachanwälte unter uns müssen sich mittlerweile Gedanken über die Erfüllung ihrer Fortbildungsverpflichtung machen. Grundsätzlich müssen sämtliche Fachanwälte im Jahr 10 Fortbildungsstunden nachweisen (§ 15 FAO). Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen. In einigen Kammerbezirken gelten feste Termine, bis zu denen der Nachweis zu erbringen ist (in Schleswig-Holstein beispielsweise der 31.01. des darauf folgenden Kalenderjahres, in Bayern der 31.03. des darauf folgenden Kalenderjahres etc.). Zum Nachweis der Fortbildung genügt nicht eine Einladung zu einer Fortbildung verbunden mit der Versicherung des Anwalts, an dieser Veranstaltung auch teilgenommen zu haben, vielmehr müssen Kopien einer Teilnahmebescheinigung eingereicht werden. Aus dieser sollte hervorgehen – da es Veranstaltungen gibt, in denen sich juristische und medizinische Beiträge abwechseln – wie viele Zeitstunden auf medizinrechtliche Fragestellungen aufgewendet worden sind. Einen besonderen Service bietet der Deutsche Anwaltsverein mit seiner Fortbildungsbescheinigung. Es wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn Fachanwälte ihrer Rechtsanwaltskammer die Fachanwaltsfortbildungen für 2006 nachweisen, sie Kopien ihrer Teilnahmebestätigungen an den DAV versenden sollen. Unter www.anwaltverein.de/fortbildungsbescheinigung/index.html kann man näheres erfahren: Um die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar zu machen und das Fortbildungsengagement der Anwaltschaft weiter zu fördern, hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine DAV-Fortbildungsbescheinigung geschaffen, die denjenigen Mitgliedern, die sich regelmäßig fortbilden, ab dem I. Quartal 2006 ausgestellt werden wird. Neben der Urkunde, die aufzeigt, in welchen Bereichen sich der Rechtsanwalt fortgebildet hat, und damit für die Mandanten Transparenz schafft, werden Inhaber der Fortbildungsbescheinigung in der Internet Suchmaschine der Deutschen Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de) besonders ausgewiesen.
Aus der Rechtsprechung
Beschränkung der Leistung einer Krankenversicherung auf ärztliche Heilmaßnahmen durch einen niedergelassenen Arzt rechtmäßig Eine Bestimmung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Krankenversicherung, nach denen ein Anspruch auf Ersatz von Heilbehandlungsmaßnahmen und auf Krankentagegeld nur bei der Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt besteht, ist rechtmäßig (Urteil des Saarländischen OLG vom 19.07.2006, Az. 5 U 53/06-5). Es handelt sich weder um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB, noch liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S., Abs. 2 BGB vor. Insbesondere werden die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers durch die Regelungen nicht in zumutbarer Weise eingeschränkt, da eine Behandlung durch einen niedergelassenen Arzt der Regelfall ist und aufgrund der großen Auswahlmöglichkeiten an niedergelassenen Ärzten kein erheblich ins Gewicht fallender Nachteil besteht. Versicherungsleistungen für die Behandlung bei einem Arzt, der den äußerlichen Anforderungen des Niederlassungserfordernisses nicht entspricht, können zurückgefordert werden, da sie insoweit ohne Rechtsgrund geleistet werden. Keine Entziehung der kassenärztlichen Zulassung wegen rechtlich zweifelhaftem Gesellschaftsvertrag über Gemeinschaftspraxis Die Entziehung der Kassenzulassung kann nicht auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gesellschaftsvertrages gestützt werden, wenn dem Arzt bereits eine Gemeinschaftspraxis in anderer Zusammensetzung genehmigt worden ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2006, Az. 11 KA 20/06). Eine Regelung, dass ein Arzt als alleiniger Geschäftsführer einer Gemeinschaftspraxis tätig ist und die übrigen Gesellschafter nicht am Gesellschaftsvermögen, Gewinn oder Verlust beteiligt sind, ist nicht per se zu beanstanden. Fehlender Behandlungshinweis im Entlassungsbrief begründet Dokumentationsversäumnis und Beweislastumkehr Das Fehlen eines für die weitere Behandlung erforderlichen Hinweises in dem für den Nachbehandler bestimmten Entlassungsbrief begründet ein Dokumentationsversäumnis und die Umkehr der Beweislast für die Hinweiserteilung (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19.05.2006, Az. 4 U 33/05). Der nachbehandelnde Arzt kann sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Entlassungsbriefs verlassen. Für eine als Verwaltungshelferin vertraglich hinzugezogene Fachklinik gilt im Innenverhältnis nicht das Haftungsprivileg des Art. 34 S. 2 GG. Keine Anwendung des GWB Behandlungen der Krankenkassen in Bezug auf die Leistungserbringer Mit der Neuregelung des § 69 SGB V zum 01.01.2000 sind alle Handlungen der Krankenkassen und ihrer Verbände, die ihre Beziehungen zu den Leistungserbringern sowie hiervon berührten Dritten betreffend ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2006, Az. L 16 B 52/06 KR ER). Dies führt zur Unanwendbarkeit des zivilrechtlichen GWB und des zivilrechtlichen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Unterlassungsansprüche gegenüber Krankenkassen können damit zivilrechtlich nicht mehr verfolgt werden. MVZ-Betreiber darf nicht an Apotheke mitverdienen Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag eines Apothekers zurückgewiesen, das Land Berlin im Wege einer Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke in einem großen medizinischen Versorgungszentrum Berlin, einem sog. Ärztehaus, zu erteilen (VG Berlin, Beschluss vom 10.10.2006, Az.: VG 14 A 28.06). Nach dem Apothekengesetz sind am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge unzulässig. Damit soll vermieden werden, dass ein Apotheker durch wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten, beispielsweise Vermietern, in seiner an der Gesundheit der Bevölkerung orientierten beruflichen Verantwortung und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Es muss im Ansatz verhindert werden, dass ein Apotheker verleitet werden kann, außerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens Geschäfte zu machen. Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller – Dr. Thomas MotzOktober 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, der Medizinrechtstag 2006 zog auch dieses Jahr ca. 80 Teilnehmer aus der Rechtsanwaltschaft, der Ärzteschaft, Verbänden, Initiativen und der interessierten Fachpresse an. Zum Auftakt – nach einer kurzen Einführung von Frau Dr. Specht in das Thema - gab uns der ehemalige Geschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer Herr Rechtsanwalt Braun einen instruktiven Überblick über die Abrechnungsmöglichkeiten der Anwaltschaft im Bereich der Be-ratung und außergerichtlichen Vertretung der Mandantschaft sowie die neuen Trends. Die Geschäftsführer des zahnärztlichen Franchisesystems MacDent Herr Dr. Jäkel und Frau Hatzmann, die Geschäftsführerin in der Einkaufsgenossenschaft Naturavital gaben uns einen Überblick über ihre Geschäftsfelder. Herr Dr. Schmidt-Kähler/Bertelsmann-Stiftung und Herr Hardy Müller referierten über das Bestreben der Krankenkassen, Qualitätstransparenz für Patienten zu schaffen und Patientenzufriedenheit zu bewerten. Am folgenden Tag referierte Frau Katrin Just, Richterin am Landessozialgericht Mainz, über die neueren Entwicklungen im GKV Leistungsrecht bevor Frau Dr. Römer / Allianz GKV und Herr Thomas Meier / Geschäftsführer der Sanvartis über telefongestützte Information und Navigation von Patienten durch die Krankenversicherer berichtete. Nach einer lebhaften Diskussion referierte Herr Rechtsanwalt Christoph von Drachenfels über rechtliche Aspekte der Ver-sichertenberatung. Im Anschluss daran referierten Herr Rechtsanwalt Dr. Horst Herzog über praktische Rationalisierungsentscheidungen zwischen Budget und Haftung, Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Motz / Medizinrechtsanwälte e.V. schloss die Veranstaltung mit einer Übersicht über anwaltliche Strategien bei Leistungsverweigerung in der GKV ab. Alles in allem eine lebhafte und interessante Veranstaltung, die auch in diesem Jahr wieder auf ein nicht geringes Medienecho gestoßen ist. Die Vorträge als Scripte bzw. Präsentationen finden Sie hier. Folgenden Rechtsanwälten dürfen wir zum Fachanwalt für Medizinrecht gratulieren: Rechtsanwalt Ronald Klopsch, Paulstraße 45, 18055 Rostock Dr. Matthias Schwarz, Kanzlei Dr. Fettweis und Sozien, Schreiberstraße 10, 79098 Freiburg Dr. Thomas Motz, Beselerstraße 16, 22607 Hamburg Wir bitten noch einmal aus gegebenem Anlass sämtliche Vertrauensanwälte, uns nicht nur über den Erwerb des Fachanwaltstitels, sondern auch über sämtliche andere Neuentwicklungen (Adressänderungen etc.) auf dem Laufenden zu halten. Die technische Verfügbarkeit sollte sichergestellt werden. Linktipp Selbsthilfegruppen: Es gibt Fälle einer Erstberatung, in denen Sie als Vertrauensanwälte beim Mandanten einen erheblichen nicht juristisch zu behebenden Leidensdruck feststellen. Hier habe sich der Hinweis auf dieses umfangreiche Verzeichnis der Selbsthilfegruppen als dienlich erwiesen. Dies habe für den Mandanten praktischen Nutzen gehabt – und zugleich geholfen, das Beratungsgespräch stärker auf die formalen Aspekte zu focussieren. Das Verzeichnis der Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen finden Sie hier.
Aus der Rechtsprechung:
DocMorris Apotheke bleibt bis zur Beschwerdeentscheidung geschlossen Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat es abgelehnt, im Wege einer Zwischenregelung die Vollziehbarkeit der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.09.2006 (Az. 3 F 40/06) den im Saarbrücken ansässigen Apotheken vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erlaubnis zum Betrieb einer DocMorris-Filialapotheke gewährt wird, bis zur Entscheidung über die vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie der DocMorris n.v. eingelegten Beschwerden auszusetzen (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.09.2006, Az. 3 W 14/06). Diese Sache werfe komplexe Fragen betreffend das Verhältnis von Europarecht zu nationalem Recht auf, die einer näheren Prüfung in den Beschwerdeverfahren bedarf. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens kann daher nicht verlässlich prognostiziert werden. Zuvor hatte das VG des Saarlands im Beschluss vom 18.09.2006 (3 F 39/06) festgestellt, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung für eine mit einer konzessionierten Apothekenkapitalbetriebsgesellschaft konkurrierende Einzelapothekenunternehmerin möglich erscheint, weil erstmals einer Kapitalgesellschaft der Betrieb einer Apotheke unter Bewusstsein Nichtbeachtung der einschränkenden Vorgaben der §§ 2, 7 und 8 ApoG unter Hinweis auf Art. 43 EG gestattet wurde, worin eine die Chancengleichheit verzerrende Konkurrenzbegünstigung liege, da zum Einen das Mehrfachbesitzverbot verlassen wird und zum anderen ein Apotheker eine Apotheke gem. § 8 ApoG nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft betreiben kann. Kosten für eine Therapie-Liege Die Krankenkasse kann die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Therapie-Liege nicht schon deshalb ablehnen, weil die Therapie-Liege nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen gem. § 128 SGB V enthalten ist (BSG, Urteil vom 03.08.2006, Az. B 3 KR 25/05 R). Die Spitzenverbände der Krankenkasse haben keine gesetz-liche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihrer Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer „Positivliste“ abschließend festzulegen. Vielmehr sind sie gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet, dem Versicherten die Kosten für Hilfsmittel zu erstatten, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, sofern sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Kostenübernahme für Therapie mit nicht zugelassenem Medikament (hier: Interp…….. alfa-2a) Krankenkassen müssen die Kosten für nicht zugelassene Behandlungen (hier Interp……… alfa-2a (Roferon-A)) übernehmen, wenn diese von Medizinern empfohlen werden und dem Patienten massive Behinderungen, wie zum Beispiel der Verlust der Sehkraft, drohen (SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2006, S 21 KR 444/06 ER). Auch Privatärzte müssen sich am ärztlichen Notfalldienst beteiligen Ein Facharzt für Innere Medizin ohne Kassenzulassung muss sich am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst beteiligen. Alle niedergelassenen Ärzte, also auch die Privatärzte und die Fachärzte, sind nach dem Heilberufsgesetz verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen (VG Minden, Urteil vom 31.08.2006, 7 K 1506/06). Von dieser Pflicht kann ein Arzt nur ausnahmsweise befreit werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, ein Arzt zum Beispiel aus gesundheitlichen, familiären oder Altersgründen verhindert ist. Wenn der Kläger tatsächlich zu spezialisiert für den Notfalldienst ist, muss er sich soweit fortbilden, zumal er auch mit Notfällen seiner eigenen Patienten in seiner Praxis rechnen muss. Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzAugust 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, der 7. Deutsche Medizinrechtstag steht vor der Tür: Viele von Ihnen werden wir ja am 15. und 16.09.2006 in Berlin treffen. Bislang haben sich aber auch ungewöhnlich viele Vertreter von Ärztekammeren, KVen und Krankenversicherungen angemeldet. Mutmaßlich liegt dies an den praktischen Themen wie „Leistungsverweigerung der GKV – anwaltliche Gegenstrategien“.
Aus der Rechtsprechung:
Umfang der ärztlichen Schweigepflicht Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 11.08.2006 (Az. 14 U 45/04) festgestellt, dass auf-grund einer sich aus mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrag ergebenden Nach-hilfe- und Treuepflicht ein Auskunftsanspruch zu den Umständen bestehen kann, die für die Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind. Doch Auskunft über den Namen und die voll-ständige Anschrift von Mitpatienten, die etwa als Zeugen zur Verfügung stehen, kann der klagende Patient unter dem Gesichtspunkt des § 203 Abs. 1 Nr. 1 SGB nicht verlangen. Es ist dem Arzt untersagt, im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenes, den persönlichen Lebensbereich betreffendes Geheimnis des Patienten zu offenbaren, dazu gehört auch der Umstand, dass sich der Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzieht. Therapeutischer Spielraum des Arztes gegenüber Krankenkassen Eine Krankenkasse muss bei Suizidgefahr Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung übernehmen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 20.06.2006 (Az. L 24 KR 20/04) festgestellt, dass eine Krankenkasse gemäß § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V in Verbindung mit der Pflegesatzvereinbarung die Kosten einer stationären Behandlung einer an schweren De-pressionen leidenden Versicherten zu übernehmen hat. Stehen mehrere Behandlungsalter-nativen zur Verfügung, so ist dem entscheidenden Krankenhausarzt ein therapeutischer Spiel-raum einzuräumen, sofern nicht eine bestimmte Behandlungsmethode unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eindeutig den Vortritt verdient. Heilpraktikers darf nicht mit Fachbegriffen werben, die der Durchschnittsbürger nicht versteht Ein Heilpraktiker darf auf seiner Internetseite mit Bezeichnungen wie "Osteopathie", "Chirotherapie", "Dunkelfelddiagnose", "T.C.M.", "B.F.D.", "bioelektrische Funktionsanalyse", "Kirlianphotographie", "Dunkelfeld-Mikroskopie", "Miasmatik", "craniosacrale", "Tuina", "H.O.T.", "Bioresonanztherapie" und "NLP" nicht werben, ohne ihre Bedeutungen allgemeinverständlich zu erklären. Eine Werbung mit Fachbegriffen ist nur erlaubt, wenn der jeweilige Fachbegriff zum allgemeinen oder passiven Wortschatz des Durchschnittsbürgers gehört. Das ist bei den ge-nannten Begriffen nicht der Fall (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2006, 12 O 66/05). Fallwertüberschreitung von 50% bei Kinderärzten rechtfertigt eine Honorarkürzung Angesichts einer Überschreitung des Fallwerts der Vergleichsgruppe von 78,7 % (Quartal I/96) bzw. von 149,6 % (III/96) ist ein offensichtliches Missverhältnis festzustellen. Liegt eine homo-gene Vergleichsgruppe (primärärztlich tätige Kinderärzte) zugrunde und handelt es sich bei der geprüften Sparte um Bestandteile des typischen Leistungsspektrums, liegt ein derartiges offen-sichtliches Missverhältnis regelmäßig bereits bei einer Fallwertüberschreitung von 50 % vor. Die Bildung einer verfeinerten Vergleichsgruppe ebenfalls homöopathisch tätiger Kinderärzte ist nicht angezeigt, wenn sich nach der Zusammensetzung der Patienten und hinsichtlich der schwerpunktmäßig zu behandelnden Gesundheitsstörungen vom typischen Zuschnitt einer Praxis der Vergleichsgruppe keine Unterscheidung ergibt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2006, L 3 KA 46/06). Psychologischer Psychotherapeut muss "in erforderlichem Maße zur Verfügung" stehen Die vertragsärztliche Tätigkeit muss nicht ganztags, sondern im üblichen Umfang für die ambulant zu behandelnden Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ausgeübt werden, wobei die zeitliche Inanspruchnahme des Zulassungsbewerbers durch ein Beschäftigungsver-hältnis grundsätzlich nicht mehr als ein Drittel der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit, also ca. 13 Wochenstunden, betragen darf. Hinzu kommt eine inhaltliche Beschränkung, die dann greift und den Entzug der Zulassung erlaubt, wenn ein Psychologischer Psychotherapeut zusätzlich eine Tätigkeit an einer Psychotherapeutischen Beratungsstelle für Studierende der Universität, bei der Erstinterviews, psychodiagnostische Maßnahmen, Kriseninterventionen, Fallbesprechungen sowie sich anschließende psychotherapeutische Behandlungen vorgenommen werden, ausübt (SG Marburg, Beschluss vom 19.06.2006, S 12 KA 1024/05). Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzJuli 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, einige von Ihnen haben, wie wir auch, bedauert, dass der 7. Deutsche Medizinrechtstag am 15. Und 16. September 2006 in Berlin zeitlich kollidiert mit der Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV. Schon Ende 2005 hatten wir den DAV über unsere Termine informiert, um in gegenseitiger Abstimmung eben diese Kollision zu vermeiden. Selbstverständlich werden wir uns in Zukunft weiterhin um eine Abstimmung mit der Arbeits-gemeinschaft bemühen, können jedoch leider derartige Kollisionen dann nicht vermeiden, wenn der Termin nachträglich durch andere Veranstalter besetzt wird. Trotz dieser Kollision ist das bislang vorliegende Echo auf den Medizinrechtstag und seine Themen sehr erfreulich: Neben den Juristen haben sich zudem zahlreiche Pressevertreter wie auch Mediziner und Kammerrepräsentanten angemeldet. Das Symposium verspricht also auch spannende Diskussionen: Das Programm können Sie hier einsehen. Mitglieder-Versammlung: Ebenso bedeutsam wird in diesem Jahr Ihre Teilnahme an der im Anschluss stattfindenden Mit-gliederversammlung hin. Es stehen tiefgreifende Strukturveränderungen des Gefüges an, das das Medizinrechts-Beratungsnetz trägt. Wir haben uns unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaft-lichkeit und Effizienz zur Einleitung von Umstrukturierungsmaßnahmen veranlasst gesehen, wir wollen dies auf der Mitgliederversammlung vorstellen und mit Ihnen diskutieren. Hierzu werden Ihnen die Einladungen noch zugehen. Ein Fortbildungstipp: Etwas schwach war die medizinrechtliche Fortbildung in Bezug auf das Schadensrecht (Er-mittlung des konkreten Schadensersatzanspruches beim Personenschaden. Hier kann vielleicht folgende Veranstaltung Abhilfe schaffen: Brennpunkte der Personenschadenregulierung, Bad Bramstedt, 02.12.2006, Kosten EUR 190,00, Näheres unter http://verkehrsanwaelte.de/veranstaltungen_brennpunkte_der_personenschadenregulierung.html.
Aus der Rechtsprechung
Honorarkürzung bei Doppelbehandlung von Patienten – Wechsel von Gemeinschaftspraxis zu Praxisgemeinschaft Das BSG hat in einem Urteil vom 22.05.2006 (Az. B 6 KA 76/04 R) festgestellt, dass ein Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten von erheblichem Gewicht dann vorliegt, wenn trotz des Wechsels des beruflichen Status’ von der Gemeinschaftspraxis zur Praxisgemeinschaft faktisch eine Gemeinschaftspraxis fortgeführt wird. Denn die faktische Fortführung einer gemeinsamen Behandlung des bisherigen Patientenstammes durch beide Ärzte in rechtlich getrennten Praxen hat eine deutliche Vermehrung der Fallzahlen beider Ärzte sowie der abrechenbaren Leistungen zur Folge, ohne dass sich an der Behandlung der Patienten etwas geändert hätte. Die durch die künstliche Erhöhung der Fallzahlen nicht gerechtfertigte Abrechnung der Ordinationsgebühr sowie die hausärztliche Grundvergütung in Fällen der Doppelbehandlung von Patienten stehen den Ärzten nicht zu. Zahnärzte müssen Rabatt an Privatpatienten weitergeben Das VG Mainz hat in einem Urteil vom 23.06.2006 (Az. 4 K 82/06 MZ) entschieden, dass Zahn-ärzte den Herstellerrabatt für Implantate an ihre Patienten weitergeben müssen, da anderenfalls der Tatbestand des Betruges erfüllt sein könnte. Vergütungsanspruch im Rahmen im Rahmen einer ambulanten Herzkatheteruntersuchung bei Aufklärungsnotwendigkeit Das LSG Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung vom 18.05.2006 (Az. L 5 KR 149/05) fest-gestellt, dass eine über zwei Tage dauernde stationäre Krankenhausbehandlung im Rahmen einer ambulanten Herzkatheteruntersuchung notwendig ist und damit die Kosten von der Krankenkasse zu übernehmen wäre, wenn der Patient zum Zweck der Aufklärung und zur Untersuchung zu einem Spezialisten in ein anderes als das behandelnde Klinikum verbracht werden muss. Für die Notwendigkeit der Dauer dieser stationären Aufnahme ist entscheidend, dass eine Aufklärung erst am Tag eines größeren, auch diagnostischen Eingriffs nicht mehr rechtzeitig wäre, um den Patienten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen und ein Hin- und Hertransport aus gesundheitlichen Gründen nicht zumut-bar wäre. Kostenerstattung für eine ambulant durchgeführte Behandlung eines Gebärmuttermyoms bejaht Wählt eine Versicherungsnehmerin eine ambulante Uterus-Arterien-Embolisation (UAE) zur Behandlung eines Myoms, weil ihre Krankenkasse zuvor eine Kostenübernahme für eine solche Behandlung (anstelle der Entfernung der Gebärmutter) umfassend abgelehnt hat, ist die Krankenkasse zur nachträglichen Erstattung der durch die ambulante Behandlung entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse hätte zur späteren Wahrung ihrer Interessen die Versicherungsnehmerin auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Frühjahr 2001 den Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende stationäre UAE verweisen müssen (BSG, Urteil vom 04.10.2006, Az. B 1 KR 5/05 R). Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss hat mit Beschluss vom 12.04.2006 (L 1 B 170/05 KR ER) festgestellt, dass bei der Kostenentscheidung nicht streng nach der aktuellen Sach- und Rechtslage entschieden werden darf. Dies ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut: der bisherige Sach- und Streitstand sind (lediglich) mit zu berücksichtigen. In der Konsequenz wird man den Mandanten bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung so zu beraten haben, dass nicht in jedem Fall nach einem offensichtlichen Obsiegen eine Kostenentscheidung zu Gunsten des voraussichtlich Obsiegenden erfolgen muss. Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzJuni 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, das Programm für den 7. Deutschen Medizinrechtstag am 15./16.09.2006 steht nunmehr fest. Die Einladungen sind bereits verschickt worden. Das Programm können Sie hier einsehen. Der diesjährige Medizinrechtstag steht ganz im Zeichen innovativer Entwicklungen auf dem Gesundheitsmarkt. Vorgestellt werden nicht nur Integrationsmodelle und die rechtlichen Grund-lagen medizinischer Versorgungszentren vor dem Hintergrund des im Entwurf vorliegenden Vertragsarztrechts-Änderungsgesetzes, sondern auch neue Entwicklungen wie Franchise-Systeme, Einkaufsgenossenschaften für Patienten, eine Gesundheitsrechtschutzversicherung, Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, internet- und telefongestützte Informationen in Navigation von Patienten durch Krankenversicherer etc.. Wir erwarten – wie in den Vorjahren – spannende Diskussionen. Werbung für das Medizinrechts-Beratungsnetz Werbemaßnahmen zur Information über das Medizinrechtsberatungsnetz werden von uns ständig in den Medien lanciert. Hervorzuheben ist hierbei das bei „Focus Online“ Werbefläche im Mai unter „Focus Gesundheit“ genutzt werden konnte. Knapp 200.000 Nutzer haben so das Banner des Medizinrechtsberatungsnetzes zur Kenntnis genommen und gut 500 haben sich daraufhin „durchgeklickt“ und weitere Informationen geholt. Analog setzt die Stiftung Gesundheit ihre Werbekontigente mit vielen weiteren Portalbetreibern und Medienhäusern wie u.a. dem Berliner Ärzteblatt und weiteren in diesem Sinne ein. Dies verläuft wie immer parallel zur Presse-/Öffentlichkeitsarbeit. Neuigkeiten aus den Fachanwaltsausschüssen: Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer letzten Versammlung betreffend den Fachanwalt für Medizinrecht beschlossen, dass die 60 nachzuweisenden praktischen Fälle sich mindestens wie folgt verteilen müssen: 54/3/3. Das heißt für alle unsere Arzthaftungsrechtler, dass jeweils in zwei Bereichen jeweils 3 weitere Fälle, ob nun rechtsförmlich oder nicht rechtsförmlich be-arbeitet worden sein müssen.
Aus der Rechtsprechung
Keine Berufspflichtverletzung durch Bonuspunktesystem in einer Apotheke zur Erstattung der Praxisgebühr Das Bayerische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 11.04.2006 (Az. LBG-AP 1/06) ent-schieden, dass ein Apotheker, der in zulässiger Weise Bonuspunkte an seine Kunden vergibt, nicht deshalb berufswidrig handelt, weil er gegen eine bestimmte Anzahl von Punkten seinen Kunden unter anderem die von diesen gezahlte Praxisgebühr erstattet. Die Entscheidung enthält einige interessante Ansätze zum Selbstverständnis des Apothekers im Wettbewerb. So weist das Gericht darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach (BVerfG NJW 1996, 3067; BVerfG B. v. 08.11.1996) entschieden hat, dass Apotheker zwar Angehörige eines freien Berufs sind, jedoch im Gegensatz zu anderen freien Berufen auch Kaufleute sind, die hinsichtlich der apothekenfreien Arzneimittel und des Randsortiments im allgemeinen Wett-bewerb stehen. Da der Apotheker im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichtes lediglich das Randsortiment durch ein Bonussystem bewarb, stellte sich dem Gericht lediglich die Frage, ob durch den Bonus in Form eines Ersatzes der Arzt-Praxis-Gebühr die gesetzgeberischen Intentionen, die mit der Zahlung der Praxisgebühr verbunden sind, unterläuft und daher sich eine Berufsrechtswidrigkeit ergeben könne. Mit der Einführung der Praxisgebühr beabsichtigte der Gesetzgeber jedoch, sozialversicherungsrechtlich und damit öffentlich rechtlich den Versicher-ten der gesetzlichen Krankenversicherung einen zusätzlichen Beitrag zur Konsolidierung der Finanzen der Krankenversicherung abzuverlangen, wobei der die Praxisgebühr faktisch als Honorarvorschuß einziehende Arzt im Interesse und zugunsten der Krankenversicherung handelt. Das Ausgleichsverhältnis wird durch das Werbeverhalten des Apothekers weder berührt noch gestört, anders als wenn etwa ein Arzt als Beteiligter dieses Ausgleichsverhältnisses nach dem SGB V seinem Patienten unzulässigerweise eine Praxisgebühr nicht abverlangt (vgl. hierzu BayObLG, Urteil vom 14.12.2004). Anforderungen an die Substantiierungslast im Arzt-Haftungsprozess Eine lediglich laue aufgestellte Behauptung über einen Behandlungsfehler genügt den An-forderungen im Arzt-Haftungsprozess nicht. Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 18.05.2006 (Az. 4 W 205/06) ausgeführt, dass trotz der Beweiserleichterung für den klagenden Patienten im Arzt-Haftungsprozess sich der von diesem vorzutragende Umfang der Darstellung nach der Einlassung des Arztes zu richten hat. Verneint der Arzt seine Einstands-pflicht für einen von Klägerseite nur vermuteten Behandlungsfehler, so muss der klagende Patient sich hiermit auseinandersetzen. Die lediglich ins Blaue aufgestellte Behauptung der Notwendigkeit der Durchführung einer medizinischen Behandlung ohne Auseinandersetzung der gegen diese Therapie sprechenden Gründe genügt insoweit nicht. Gericht kritisiert Attestflut niedergelassener Ärzte Das Sozialgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 19.05.2006 (Az. S 34 RJ 282/04) fest-gehalten, dass niedergelassene Ärzte zunehmend bereit seien, durch Atteste für ihre Patienten Einfluss auf Sozialgerichtsverfahren zu nehmen. Hierbei könnten auch Aspekte der Kundenbindung eine Rolle spielen. Die behandelnden Ärzte sollten mehr Zurückhaltung an den Tag legen und sich im Zweifel darauf beschränken, Gesundheitsstörungen und Behandlungsverläufe mitzuteilen. Ob eine zur Rentengewährung führende Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet das Sozialgericht auf der Grundlage neutraler sozialmedizinischer Gutachten. Grenzen der Kontrolle durch den medizinischen Dienst Das Sozialgericht Dresden hat in einem Urteil vom 12.01.2006 (Az. S 18 KR 440/03) ent-schieden, dass eine Wiedereingliederungskonzept nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Krankenkasse bzw. den medizinischen Dienst der Krankenversicherung unterliegt. Eine Krankenkasse ist nicht befugt, lediglich ihre eigene Einschätzung oder die Einschätzung des von ihr eingeschalteten medizinischen Gutachten- und Beratungsdienstes an die Stelle der Einschätzung des in erster Linie verantwortlichen Arztes zu setzen. Dies gilt auch und ins-besondere dann, wenn sie sich der Beratungsleistung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedient. Dessen Aufgabe ist auf eine Kontrolle der Vertretbarkeit des ärzt-lichen Handelns beschränkt. Systemische Therapie / Familientherapie ist ein wissenschaftlich anerkanntes psychotherapetisches Verfahren Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.04.2006 entschieden (Az. 26 K 9121/03), dass der Begriff der wissenschaftlichen Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren in dem Sinne auszulegen ist, wie „wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. der Beihilfeverordnung NRW. Der Begriff der „wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 BVO erfasst nicht nur Verfahren, deren Unwissenschaftlichkeit gewissermaßen auf der Hand liegt, weil sie auf Aberglauben oder anderen neben der Sache liegenden Überzeugung beruhen; erfasst werden auch Methoden deren Geeignetheit lediglich von der unter Wissenschaftlern herrschenden Auffassung mit der Folge in Zweifel gezogen wird, dass sich die Befürworter dieser Methode in einer wissenschaft-lichen Außenseiterposition befinden und nicht einmal als gewichtige Mindermeinung angesehen werden können. Danach ist jedoch die systemische Therapie / Familientherapie als ein wissen-schaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren zu behandeln. Eine Einrichtung der Klägerin als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Ver-tiefungsgebiet „Systemische Therapie / Familientherapie“ war daher nach Auffassung des Ge-richts anzuerkennen. Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzMai 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, wir dürfen wieder folgenden Mitgliedern zum bestandenen Fachanwalt für Medizinrecht gratulieren:
- Uwe Brocks, Brombeerweg 100, 22339 Hamburg
- Hundt-Neumann, Harburger Rathhausstraße 40, 21073 Hamburg
- Dr. Marcel Vachek, Residenzplatz 10, 94032 Passau
- Urs Früh, Servatiiplatz 9, 48143 Münster
- Dr. Karsten Heidemann, Volgersweg 5, 30175 Hannover
- Andreas Manok, Meersburger Straße 3, 88213 Ravensburg
Aus der Rechtsprechung:
Belegärzte müssen für Fehler eines Kollegen einstehen Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VI ZR 319/04) bergen auch Gemeinschaften von Belegärzten Haftungsrisiken: Ärzte müssen unter Umständen für die Fehlbehandlung eines Kollegen einstehen, auch wenn sie selbst keinen Kontakt zu dem Patienten hatten. Im vor-liegenden Fall waren 4 Gynäkologen jeweils in einer Einzelpraxis niedergelassen und hatten da allerdings eine Belegarztgemeinschaft gegründet. Dafür verwendeten sie gemeinsame Brief-bögen, Rezepte und Überweisungsscheine. Außerdem hatten die 4 Kollegen auch gemeinsame Dienstpläne. Einer der Belegärzte betreute eine Patientin zunächst ambulant, suchte die an-schließend in der Klinik auf, in der die Belegärzte tätig waren. Dort übernahm ein anderer Kollege die Geburtsleitung, dabei unterlief ihm ein schwerer Behandlungsfehler. Die Patientin verklagte daraufhin alle 4 Gynäkologen gemeinschaftlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da die 4 Kollegen durch ihr Auftreten (Briefpapier, Dienstplan, Rechnungen) den Eindruck einer Gemeinschaftspraxis erweckt hätten, gab der BGH unter Anwendung der neuen Haftungsregeln für die GbR Recht, die Patientin konnte die Gynäkologen als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Pathologen müssen am Notfalldienst teilnehmen Eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.04.2006 (S 2 KA 146/05) wird der Allgemeinheit sicherlich nur schwer zu vermitteln sein: auch Pathologen – also eine Berufs-gruppe der Ärzte, die per se immer zu spät kommt – müssen am Notfalldienst teilnehmen. Das Sozialgericht hat ausgeführt, dass zwar solche Fachärzte, die langjährig in einem Fachgebiet ohne jeglichen Patientenkontakt tätig gewesen sind, regelmäßig für den Notfalldienst ungeeignet sind. Bis zu einer erfolgreichen Weiterbildung für den Notfalldienst haben sie den Dienst daher nicht in eigener Person auszuüben. Sie werden aber nicht vom Notfalldienst ausgeschlossen oder befreit, sondern müssen sich eines geeigneten Vertreters bedienen, dessen Einsatz sie dann zu vergüten hätten. Inhaltskontrolle für Versicherungsklausel betr. psychologischen Psychotherapeuten Die Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Krankenversicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Psychotherapie erstreckt, soweit sie von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird, kann auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Berufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.06.1998 (BGBL.I S. 1311) nicht dahin ausgelegt werden, dass der zugesagte Versicherungsschutz nunmehr auch Behandlung durch einen psychologischen Psychotherapeuten umfasst (BGH, Urteil vom 15.02.2006). Die ge-nannte Klausel soll im Übrigen einer Inhaltskontrolle standhalten. Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen schon eine Gefährdung des Vertragszwecks, eine solche kommt vielmehr erst in Betracht, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht. Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass es in einem zumutbaren Zeitraum in einer zumutbaren Entfernung nicht möglich sei, einen ärztlichen Psychotherapeuten zu konsultieren, halte die Klausel der Inhaltskontrolle stand. Kein Abrechnungsbetrug durch nicht freiberuflich erbrachte Leistung eines Vertragsarztes Das Landgericht Lübeck hat mit Beschluss vom 25.08.2005 (Az. 6 KLs 22/04, nachzulegen im GesR 2006, 176 mit Besprechung Wessing/Dann, GesR 2006, 150 ff.) den Abrechnungsbetrug bei sog. Scheinselbständigkeit der Vertragsärzte verneint und damit einen zumindest vorläufigen Schlussstrich unter die Debatte gesetzt, die durch die viel beachtete Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahr 2000 ausgelöst wurde (OLG Koblenz, MedR 2001, 144 ff.). Danach täuscht ein scheinselbständiger Vertragsarzt nicht über seine Abrechnungsbefugnis, wenn er seiner Kassenärztlichen Vereinigung eine Quartalsammelerklärung vorlegt. Überdies besteht der Wert der freiberuflichen ärztlichen Leistung in ihrer fachlichen Unabhängigkeit. Sind Ärzte nur in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig, nimmt dies ihrer ärztlichen Arbeit nicht den Wert. Bei ärztlichen Leistungen ist nicht der Kapitaleinsatz entscheidend, sondern das persönliche Tätig-werden. Abrechnungen eines nur in seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten Laborarztes begründen weder einen Vermögensschaden der Krankenkasse noch der Kassen-ärztlichen Vereinigung. Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzApril 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, wir sind allzeit bestrebt, durch die Zusammenarbeit mit anderen innovativen Anbietern von Leistungen und Produkten auf dem Gesundheitsmarkt dem Medizinrechts-Beratungsnetz und unseren Mitgliedern zu einer starken Präsenz am Markt zu verhelfen. Hervorheben möchte ich heute eine sich anbahnende Kooperation mit der Naturavital Genossenschaft für Gesundheit eG. In dieser Einkaufsgenossenschaft können Patienten und Verbraucher durch den gemeinsamen Einkauf Produkte und Dienstleistungen zum Einkaufspreis erhalten. Gleichzeitig sollen neue Produkte und Dienstleistungen rund um die Naturheilkunde entwickelt, Verbraucher bei der Suche nach Therapeuten und Produkten beraten werden und die Mitglieder auf dem Markt für Naturheilkunde Informationen erlangen. Patientenrechtsschutz-Versicherung Ein Angebot von Naturavital wird die erste Patientenrechtsschutz-Versicherung sein, die die Patienten im Vertrags- und Sachenrecht gegenüber allen Leistungsträgern unterstützt, die im sog. Hufelandkatalog aufgeführt werden sowie Sozialrechtsschutz auch im außergerichtlichen Bereich gewähren soll. Insbesondere hier soll die Ressource des Beratungsnetzes und der hier versammelten Medizinrechtsanwälte genutzt werden. Wir werden über die Fortschritte laufend berichten. Echo zum Urteil Unser Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bzgl. der Zulässigkeit des „Off-Label-Use“ hat ein erhebliches Echo nach sich gezogen. Zahlreiche Nachfrager sowohl Ärzte als auch Journalisten interessierten sich für die Entscheidung. In diesem Zusammenhang hat unser Mitglied und Vertrauensanwalt aus Berlin, Herr Rechtsanwalt Jede im Rahmen eines Krebskongresses über das Thema „Off-Label-Use“ referiert. Wir können aufgrund dieser positiven Erfahrung unsere Mitglieder nur ermutigen, Entscheidungen von Bedeutung im Bereich des Medizinrechts, sofern sie von diesen erfahren haben und diese aktuell und nicht ohnehin bereits in zahlreichen medizinrechtlichen oder ähnlichen Publikationen Verbreitung gefunden haben, an die Stiftung weiter zu leiten, da Wissen nicht nur die beste Medizin, sondern die Weitergabe von Wissen an breite Teile der Ärzteschaft unter dem Logo Stiftung Gesundheit und Medizinrechtsanwälte e.V. die beste Werbung für unsere Tätigkeit ist. Hinweise zum „Allgemeinen Patientenverband e.V.“ Uns erreichte aktuell ein Hinweis eines Kollegen auf unseriöse Praktiken des sog. „Allgemeinen Patientenverbandes e.V.“. So soll ein Patient aufgefordert worden sein, dem Verein einen Teil seiner Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche abzutreten, bevor eine Weiterleitung an einen Anwalt erfolgte, der seinerseits Honoraransprüche geltend machte. Wir bitten um Mitteilung, ob Erfahrungen mit diesem Verein bestehen, ob sich diese Praktiken bestätigen lassen und welche Erfahrungen Patienten gemacht haben, die sich vom Verein lösen wollen. Neue Grenzen der Werbung für kosmetische Medizin Aus aktuellem Anlass möchten wir auf die Begrenzungen für die Werbung für kosmetische Ein-griffe nach der letzten Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heil-wesens (HWG) informieren: Nach § 3 Ziffer 2 a und § 11 Abs. 1 Ziffer 5 HWG ist die Werbung für Schönheitsoperationen eingeschränkt. Jetzt darf nicht fälschlich der Eindruck erweckt werden, dass der Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (§ 3 Ziffer 2 a HWG). Es darf auch nicht im Wege einer Vorher-Nachher-Gegenüberstellung mit der bildlichen Darstellung von Ver-änderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden und Körperschäden unter der Wirkung eines „Verfahrens, einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder Aussehen vor und nach der Anwendung“ geworben werden. Bei einem Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis € 50.000,00 belegt werden kann.
Aus der Rechtsprechung:
Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ Der BGH (Urteil vom 23.03.2006, Az. III ZR 223/05) hat entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Be-stimmungen der Gebührenordnung für Ärzte gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von € 9.500,00 genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach den Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen zwingend gebunden. Rückwirkende Entziehung der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis unzulässig Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02.02.2006 (L 5 KA 37/05) entschieden, dass die rückwirkende Entziehung der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis unzulässig ist. Ebenso unzulässig ist die rückwirkende Entziehung der Zulassung zum Vertragsarzt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006, L 5 KA 36/05). Eine rückwirkende Entziehung der Ge-nehmigung scheidet wegen des Statuscharakters der Genehmigung und als actus contrarius der Entziehung derselben aus. Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus Die Krankenhausbehandlungskosten sind einem Krankenhaus nicht allein aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung der Krankenversicherung zu erstatten, wenn entgegen der Ein-schätzung der Krankenhausärzte eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit des versicherten Patienten nicht vorlag. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.01.2006 (Az. L 1 KR 11/03) entschieden, dass die in dem Krankenhausbehandlungsvertrag vorgesehene Pflicht, eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben, lediglich die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses hat. Bei ihrer Erteilung tritt eine Beweislastumkehr ein, d. h. die Krankenkasse muss beweisen, dass die medizinische Notwendigkeit der Krankenhausbe-handlung nicht vorlag und der Krankenhausarzt dies hätte erkennen müssen. Psychologische Psychotherapeuten: Eintragung in das Arztregister Für eine Eintragung in das Arztregister als psychologischer Psychotherapeut und zugleich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut muss nach Auffassung des BSG (Urteil vom 31.08.2005, Az. B 6 KA 27/04 R) neben der zweifachen Approbation auch die Voraussetzungen der Fachkunde hinsichtlich beider Berufstätigkeiten vollständig erfüllen. Einzelne Unterrichts-einheiten eines Ausbildungsganges, der die Teilnehmer für andere Behandlungsmethoden qualifizieren will, sind selbst dann nicht zum Nachweis der Fachkunde in einem Richtlinienver-fahren geeignet, wenn sie sich inhaltlich zumindest auch mit solchen Richtlinienverfahren be-schäftigt. Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller, Dr. Thomas MotzMärz 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, wir freuen uns, dass immer mehr Mitglieder uns melden können, dass sie den Titel eines Fachanwalts für Medizinrecht erworben haben. Auch dies ist ein Ausweis für die Qualität des Medizinrechtsberatungsnetzes. Wir gratulieren folgenden Mitgliedern zum Erwerb des Titels:
- Herr Rechtsanwalt Dr. Carsten Fuchs, Koblenz
- Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Wemhöner, Hamm
- Herr Rechtsanwalt Bernd Rosendahl, Stuttgart
- Herr Rechtsanwalt Andreas Manok, Ravensburg
- Frau Rechtsanwältin Samira Bothe, Bad Nauheim
- Herr Rechtsanwalt Uwe Ehlert, Gießen
- Herr Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank, Köln
Aus der Rechtsprechung:
Verkürzte Dokumentation führt nicht zur Beweislastumkehr Eine verkürzte Dokumentation führt allein noch nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich eines Behandlungsfehlers (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006, Az. 7 U 36/05). Bei der Interpretation einer verkürzten Dokumentation gelten die allgemeinen Regeln für Beweis-dokumentationsversäumnisse mit der Folge, dass dem Arzt der Beweis offen steht, die Ein-tragungen seien in einem bestimmten Sinne zu verstehen. Kein Ersatz fiktiver Heilbehandlungskosten Wer im Wege der Leistungsklage die Kosten einer noch nicht durchgeführten zahnärztlichen Behandlung als Schadensersatz fordert, muss seine Behandlungsabsicht behaupten und ggf. nachweisen (OLG München, Beschluss vom 01.02.2006, Az. 1 U 4756/05). Ob die Behauptung glaubhaft ist, kann das Gericht anhand von Indizien (zum Beispiel Art der Gesundheitsbeein-trächtigung, bisherige Maßnahmen des Geschädigten) beurteilen. Im Honorarprozess des Zahnarztes kann der Patient nicht nach den §§ 280, 249 BGB mit den Kosten eines Privatgut-achtens aufrechnen, wenn er keine Absicht hat, die Mängel der zahnärztlichen Leistung zu beheben. Besondere Aufklärungspflichten bei gleichwertigen Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten Kann für eine implantologische Versorgung eines vorherigen Kieferknochenabbaus sowohl aus dem Beckenkamm gewonnenes Eigenmaterial als auch aus Rinderknochen gewonnenes Fremdmaterial („Bio-Oss“) verwendet werden, stellen beide Therapien gleichwertige Be-handlungsmethoden dar, über die aufzuklären ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2005, Az. 1 U 25/05). Der bloße Hinweis auf höhere Kosten bei Verwendung von Eigenknochenmaterial stellt keine ausreichende Risikoaufklärung dar, weil sie die mit den Behandlungsalternativen verbun-denen unterschiedlichen Chancen und Risiken nicht hinreichend verdeutlicht. Ein auf einer sol-chen unzureichenden Aufklärung beruhender Eingriff ist rechtswidrig. Computersoftware mit integrierten Apotheken-Gutscheinen für Ärzte wettbewerbswidrig Die Integration eines Programmmoduls in die Computersoftware für Arztpraxen, mit dem ein Arzt die Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, auf Knopfdruck bestellte Voucher für eine be-stimmte Versandapotheke auszudrucken und seinem Patienten auszuhändigen, ist wett-bewerbswidrig. Der Arzt wird durch diese Funktion und dem der Software beigefügten Funktion- und Werbematerial, in welchem er aufgefordert wird, seine Patienten von den Vorteilen dieser Versandapotheke zu überzeugen, zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung angestiftet, da ein Arzt nicht ohne hinreichenden Grund eine bestimmte Apotheke empfehlen darf. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 MBO (§ 34 Abs. 5 Hessische BO). Wechsel in der Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung ausnahmsweise möglich Zahlungen des Versicherten, die ohne rechtliche Verpflichtung zugewendet werden, lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus (LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 07.06.2005, Az. L 24 KR 49/03). Dabei ist nicht auf die tatsächliche Leistungserbringung, sondern grundsätzlich auf die dieser zugrunde liegenden Vereinbarung als Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung abzustellen. Dies schließt es jedoch nicht aus, ausnahmsweise einen stillschweigenden (konkludenten) Wechsel in der Rechtsgrundlage anzunehmen, wenn die Voraussetzung, unter der der Versicherte die vertragliche Bindung eingegangen ist, wenn die Übernahme dieser Kosten durch die Krankenkasse weggefallen ist, und auch die Interessen des Leistungserbringers durch einen solchen Wechsel nicht berührt werden. Kostentragungspflicht bei unzureichender Amtsermittlung im Verwaltungsverfahren Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsver-fahrens nicht in hinreichendem Maße nach, werden im Gerichtsverfahren Tatsachen aufgrund von Ermittlungen des Gerichts festgestellt, die, wenn sie bereits von dem Leistungsträger ordnungsgemäß geprüft worden wären und von diesem hätten geprüft werden können, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind dem Leistungsträger aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2006, Az. L 16 B 1/06 KR). Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller/Dr. Thomas MotzFebruar 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, auch Presseleute mit Fragen an Medizin- bzw. Sozialrechtler schauen immer wieder bei www.medizinrechts-beratungsnetz.de herein – das spüren wir zumeist nur dann, wenn sich daraus doch noch Fragen direkt an uns in der Stiftung ergeben. Sie schauen dort herein, weil ja alle Vertrauensanwälte dort unter der Anwaltssuche aufgelistet sind. Apropos: Dort haben wir auch die Suchmöglichkeit nach der Fachanwaltschaft eingerichtet. Sollten Sie womöglich mit Ihrem frisch erworbenen Fachanwalts-Titel noch nicht verzeichnet sein, geben Sie uns bitte einfach die entsprechende Info herüber: dr.mueller@arztmail.de Sachverständigen-Datenbank Mehr noch zu Internet und Datenbanken: Als Vertrauensanwälte und Mitglieder des Vereins haben Sie Ihr ganz persönliches Login zu dem geschlossenen Bereich unter www.medizinrechts-beratungsnetz.de Die Sachverständigendatenbank darin erfreut sich einiger Beliebtheit - so sagt uns der Server. Aber das Verzeichnis lebt von Ihren Empfehlungen. Es ist in einigen Bereichen gut bestückt, kann jedoch in Bezug auf einzelne speziellere Facharztdisziplinen und sicherlich auch noch regional fortgeschrieben werden. Wir bitten daher um Mitteilung, welche Sachverständigen sich in welchen Bereichen aus Ihrer Sicht besonders bewährt haben.
Aus der Rechtsprechung
Rechtzeitigkeit der Aufklärung Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 15.12.2005 (Az. 5 U 676/05) entschieden, dass ein Patient vor einem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufzuklären ist, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe in seiner Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Danach kann unter bestimmten Umständen sogar eine Aufklärung am Vorabend der Operation schon bedenklich sein. Eine Aufklärung bei stationärer Behandlung, die erst am Tag des operativen Eingriffs erfolgt, ist – von Notfällen abgesehen – regelmäßig zu spät. Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist geltendes Recht Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 21.12.2005 (Az. L 11 KA 23/05) entschieden, dass die in der Sprechstundenbedarfsverordnung getroffene Vereinbarung von ihrem Wortlaut her eindeutig und für die Ärzte als Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung eine von dieser verbindlich für die Vertragsärzte aufgestellte Regelung darstellt, die kein dispositives Recht ist. Keine Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Sterbehilfe Das LG Traunstein hatte in einem Urteil vom 13.12.2005 (Az. 3 O 3142/04) Gelegenheit, über die Frage eines Schadensersatzanspruches aufgrund rechtswidrig unterlassener Sterbehilfemaßnahmen zu entscheiden. Voraus gegangen war der Entscheidung des LG Traunstein der Fall, der bereits als Entscheidung des Oberlandesgerichtes München (NJW 2003, 1743) bekannt geworden ist, jedoch vom BGH (NJW 2005, 2385 ff.) wieder kassiert worden war. Zur Erinnerung: der im Laufe des Revisionsverfahrens vor dem BGH verstorbene Kläger, vertreten durch seinen Vater als Betreuer, hatte von der Beklagten, eine Pflegeeinrichtung, verlangt, die künstliche Ernährung einzustellen, um ihn sterben zu lassen. Der Vater genehmigte die Anordnung des behandelnden Arztes gegenüber dem Pflegepersonal, die künstliche Ernährung einzustellen, da es dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspräche, in einer Situation wie der vorliegenden sterben zu wollen. Das Pflegepersonal widersprach aus ethischen Gründen, das LG Traunstein (NJW-RR 2003, 221) und ihm folgend des OLG München wiesen die Klage ab. Der BGH stellte klar, dass eine künstliche Ernährung als Eingriff in die körperliche Integrität dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn sie gegen den Willen des Patienten erfolgt. Der Vater als Betreuer des Patienten hat dem Willen des Klägers in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Geltung zu verschaffen, einer vormundschaftlichen Genehmigung bedürfe es hierfür nicht. Gegenüber dem Unterlassensbegehren des Klägers stand dem beklagten Pflegeheim kein Weigerungsrecht aus Art. 1, 2 und 4 GG zu, dass nicht dem entgegenstehenden Willen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Betreuers seine Grenze findet. Da aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens noch über die Kosten gestritten werden musste, machten die Angehörigen des Klägers nunmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von € 50.000,00, darüber hinaus Schadensersatz in Höhe von ca. € 35.000,00, gegenüber dem beklagten Pflegeheim geltend. Der Schadensersatzanspruch scheitert jedoch am Verschulden der Beklagten, der zugestanden wurde, dass die meisten rechtlichen Fragen des Vorverfahrens bis zur Entscheidung des BGH und darüber hinaus höchst umstritten waren. Das insofern lesenswerte Urteil fasst den jüngsten Streitstand zusammen und kommt zu dem Schluss, dass die normative Bewertung der Beklagten hinsichtlich ihres eigenen Handelns oder Unterlassens im maßgeblichen Zeitpunkt Merkmale objektiver Pflichtwidrigkeit und darüber hinaus subjektiv erkennbarer schuldwidriger Rechtswidrigkeit nicht erkennen lassen. Kostenübernahme bei Off-Label-Use Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 20.09.2005 (L 5 KR 144/03) entschieden, dass zwar Versicherte grundsätzlich lediglich ein Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln haben, soweit diese verschreibungspflichtig sind. Ein Anspruch besteht nur für solche Arzneimitteltherapien, die sich bei dem vorhandenen Krankheitsbild als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen haben und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Er ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Arzneimittel nicht über die nach dem Arzneimittelrecht erforderliche Zulassung verfügt. Liegen dem Gericht allerdings wissenschaftlich nachprüfbare Erkenntnisse über die Wirksamkeit vor, ist der sog. „Off-Label-Use“ belegt und die betroffene Krankenkasse hat die Kosten zu übernehmen. Im vorliegenden Fall litt der Kläger unter einem Restless-Legs-Syndrom, bei dem das einzig wirksame Arzneimittel das Präparat Restex (Wirkstoff: L-Dopamin) ist. Da mittels dieses Präparats kein befriedigendes Behandlungsergebnis erzielt werden konnte, griff der behandelnde Neurologe auf das zu dem Dopamin-Antagonisten gehörende Cabaseril zurück, das für die Behandlung von Morbus Parkinson zugelassen war. Der im Gerichtsverfahren bestellte Sachverständige wies auf Forschungsergebnisse hin, in denen ein Konsens über den möglichen Nutzen des Präparats für die Behandlung von RLS ausreichend Nachweise vorhandenen waren. Voraussetzung für die Erbringung ambulanter Rehabilitationsleistungen Das BSG hat jüngst mit Datum vom 01.09.2005 (Az. B 3 KR 3/04 R) entschieden, dass ambulante Rehabilitationseinrichtungen nur zuzulassen sind, wenn sie die auch für vollstationäre Einrichtungen maßgeblichen personellen und fachlichen Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V erfüllen. Danach müssen sie fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen und ein ganzheitliches Gesundheitskonzept verfolgen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn die Träger der medizinischen Rehabilitation bei der Zulassung von Leistungserbringern zur ambulanten Rehabilitation erwarten, dass diese konzeptionell und personell so ausgestattet sind, dass sie die vorgenannten Ziele erreichen. Mit besten Grüßen aus Hamburg Dr. Peter Müller – Dr. Thomas MotzJanuar 2006
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Vereinsmitglieder, zunächst einmal möchten wir Ihnen allen ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr 2006 wünschen. Denjenigen, die bereits eine Fortbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht begonnen haben und sie in diesem Jahr zum Abschluss bringen wollen, wünschen wir für dieses Unternehmen alles Gute. Selbstverständlich gratulieren wir auch den Kolleginnen und Kollegen auf diesem Wege, denen bereits die Berechtigung eingeräumt worden ist, den Titel des Fachanwaltes zu führen. Die ersten Mitteilungen über den erlangten Fachanwaltstitel haben uns bereits erreicht. Wir haben aus diesem Grund die Fachanwaltschaft Medizinrecht und in diesem Zuge auch die Fachanwaltschaft Sozialrecht in unsere Rubrizierung der Vertrauensanwalt-Suche auf der Internetseite www.medizinrechts-beratungsnetz.de integriert. Bitte informieren Sie uns deshalb über Ihre bestehenden und insbesondere neu erlangten Fachanwaltstitel. Was gibt es im Bereich des Gesundheitswesens Neues im Jahr 2006? Nach den Planungen des Bundesgesundheitsministeriums soll 2006 mit der schrittweisen Ein-führung der elektronischen Gesundheitskarte begonnen werden. Zunächst soll diese in aus-gewählten Regionen getestet werden. In der Karte sollen neben den üblichen Verwaltungstaten auch wichtige Gesundheitsinformationen gespeichert und transportiert werden, z.B. Notfalldaten wie Angaben über Allergien und Arzneimittelunverträglichkeiten, Vorerkrankungen und Impfungen. In 2006 ändern sich in den alten und neuen Bundesländern einige Sozialversicherungs-Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen. Nicht nur die große Administration bringt Neuigkeiten, auch an der Basis tut sich etwas: So hat sich in diesen Tagen eine Patientengenossenschaft etabliert: Neben Services rund um Gesundheit stehen weitere Vorhaben auf der Agenda: von genossenschaftlichem Einkauf von Gesundheitsleistungen bis hin zu Rechtsschutzfragen. Wir stehen von Anbeginn an mit dieser Organisation in Arbeitskontakt und prüfen mögliche Felder der Zusammenarbeit.