Presse-Information

Schadensersatz, wenn der Arzt den Termin versäumt


Wenn Patienten einen vereinbarten Termin versäumen, kann der Arzt ein Ausfallhonorar fordern. Das Landgericht Oldenburg hatte sich mit der umgekehrten Situation zu befassen: Ein Augenarzt hatte einen vereinbarten Operationstermin nicht eingehalten, deshalb verklagte seine Patientin ihn auf Schadensersatz (Az.: 8 S 515/06). Sowohl für Patienten als auch für Ärzte gelten Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten, um einen Termin nicht zu gefährden. Wenn ein Arzt einen festen Termin schuldhaft nicht wahrnimmt, kann dies Schadensersatzansprüche des Patienten auslösen. Ein kostenloses juristisches Orientierungsgespräch bei medizin- und sozialrechtlichen Fragen bietet das Medizinrechts-Beratungsnetz bundesweit Patienten wie auch Ärzten an. Unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 / 0 73 24 83 (Montag bis Freitag 9 bis 17 Uhr) erhalten Ratsuchende den Beratungsschein. Auf diesem ist dann auch die Adresse des räumlich nächstliegenden Vertrauensanwalts mit dem entsprechenden Fachgebiet verzeichnet. Das Medizinrechts-Beratungsnetz ist eine Einrichtung des Medizinrechtsanwälte e.V. initiiert von der Stiftung Gesundheit. Weitere Informationen sowie das Verzeichnis der Vertrauensanwälte auf der Internetseite des Medizinrechts-Beratungsnetzes.
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