Newsletter September 2019
Newsletter Juli 2019
Newsletter Mai - Juni 2019 (002)
Newsletter April 2019
Newsletter März 2019
Newsletter Februar 2019
Newsletter Januar 2019
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September 2019
______________________________________________________________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, der 20. Deutsche Medizinrechtstag ist Geschichte. Vor ca. 80 Teilnehmern haben wie in den vergangenen Jahren Referenten aus Justiz, Rechtswissenschaft und der Anwaltschaft miteinander Themen erörtert, die für die Vertretung von Patienten und Versicherten maßgeblich sind. Hervorzuheben ist der Beitrag der Rechtsanwältin Jana Hassel, die zusammen mit dem Kollegen Bensalah die taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes nach Schwintowski auf Heinert ummodifiziert hat. Zugleich hat der ehemalige Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Köln Lothar Jaeger dringend an die Anwaltschaft appelliert, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erhöhende Faktoren wie die Momentan existierende Niedrigzinsphase zu berücksichtigen, um so zu einem höheren Schmerzensgeld zu gelangen. Das Fazit der anwesenden Rechtsanwälte, die auf Patientenseite tätig sind: Das bisher geltend gemachte Schmerzensgeld, dass sich an den Schmerzensgeldtabellen orientiert, ist mit Abstand zu niedrig. Es dabei zu belassen und dem Mandanten nicht die derzeit aufkommenden Alternativen anzubieten, dürfte allmählich haftungsbegründend werden. Eine sorgfältigere Bearbeitung des Schmerzensgeldes, eine sorgfältigere Aufklärung des Mandanten über die bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten (bei allen Risiken angesichts der unklaren Rechtslage) ist geboten. Aus der Gesetzgebung Hebammenreformgesetz Am 06.06.2019 wurde über das Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung in erster Lesung beraten. Die Hebammenausbildung soll attraktiver und moderner werden. Angehende Hebammen sollen künftig in einem dualen Studium ausgebildet werden und können dadurch ein wissenschaftliches Studium mit einer beruflichen Ausbildung verbinden. Insgesamt soll das duale Studium mindestens 6 und höchstens 8 Semester betragen. Mit der Ausbildungsreform wird die Berufsanerkennungsrichtlinie der europäischen Union umgesetzt. Masernschutzgesetz Mit Kabinettsentwurf vom 08.07.2019 wurde das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention vorgelegt. Um die Ausrottung der Masern in Deutschland zu erreichen, sollen die Durchschnittsimpfraten gesteigert werden. Kinder und Jugendliche in betreuten Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen müssen einen Impfschutz und eine Immunität gegen Masern nachweisen. Das Selbe gilt für Betreuer, Lehrer und Pflegepersonal. Geregelt wird auch die Einführung eines digitalen Impfausweises. Das Gesetz soll am 01.03.2020 in Kraft treten. Aus der Rechtsprechung Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € aufgrund Behandlungsfehlers nach ärztlich begleitetem Freitod Das OLG Celle hat mit Urteil vom 10.08.2018 (Az.: 1 U 71/17) festgestellt, dass eine intramuskuläre Injektion von Schmerzmitteln bei mehreren vorliegenden Bandscheibenschäden grob Fehlerhaft war. Der Patient, der nach mehreren Gaben der Medikamente aufgrund eines septischen Schocks zusammen gebrochen war und in einen Zustand verfiel, nachdem er nur noch künstlich beatmet werden konnte, hatte in der Patientenverfügung die Unterlassung weiterer Behandlungsmaßnahmen gewünscht. Das Gericht sprach der Witwe ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € zu. Verbot einer Verwendung vorformulierter Formulare Das LG Düsseldorf hat mit Datum vom 07.12.2016 (Az.: 12 O 75/16) festgestellt, dass die Empfehlung und Verwendung von Formularen, in denen der Patient eine ärztliche Aufklärung zur Glaukom-Früherkennung und den Verzicht zu dieser Untersuchung schriftlich bestätigen soll, unzulässig ist. Arzt darf auf Richtigkeit einer Überweisung vertrauen Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.07.2019 (Az.: S 2 KA 114/17) festgestellt, dass ein Arzt auf eine Überweisung vertrauen kann. Mit besten Grüßen von der Trave Dr. Thomas Motz_______________________________________________
Juli 2019
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Mai/Juni 2019
______________________________________________________________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, aus gegebenem Anlass hier einmal ein paar Anmerkungen zum vereinsinternen Qualitätsmanagement, insbesondere zur Beschwerdebearbeitung durch den Vereinsvorstand: Erfreulich ist, dass wir wenig Beschwerden haben, dafür ist der Zuspruch zu den Leistungen des Beratungsnetzwerkes recht hoch. Die Beschwerden, die bei uns auftreten, betreffen häufig die zögerliche oder gar zeitlich inakzeptable Bearbeitungsweise durch unsere Mitglieder. Ein anderes immer wiederkehrendes Problem ist eine Rechnungsstellung trotz Beratungsschein. Ich bin bemüht in diesen Fällen zu vermitteln. Da die Leistungen des Beratungsnetzwerkes sich auf die Vermittlung eines ersten Orientierungsgesprächs bei einem regional ansässigen Vertrauensanwalt beschränkt, ist es nicht Aufgabe des Vereins, die Mitglieder zu einer zügigen Bearbeitungsweise anzuhalten. Gleichwohl erlaube ich mir in diesen Fällen die Beschwerde des Mandanten an Sie weiterzureichen. Fassen Sie dies bitte nicht als Kritik an Ihrer Arbeitsweise auf, es wäre dennoch nett, wenn Sie mir eine Rückmeldung geben würden und im Anschluss daran selber versuchen würden, das Problem mit dem Mandanten zu klären. Anders ist dies bei einer Rechnungsstellung trotz überreichtem Beratungsschein. Hier lasse ich mir stets schildern, ob ein Beratungsgespräch stattgefunden hat, ob es weitere Leistungen gibt und sich die von der jeweiligen Kollegen/vom jeweiligen Kollegen ausgestellte Rechnung auf weitergehende Leistungen bezieht. Um derartige Probleme zu vermeiden wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn in der Rechnung bereits eine genaue Beschreibung stattfindet, für welche Leistungen eine Rechnungsstellung stattfindet. Dann erkennt der Mandant, dass das Orientierungsgespräch kostenfrei geblieben ist. Vielleicht lassen sich so diese Auseinandersetzungen (wenigstens zum Teil) vermeiden. Wir möchten auf unsere Facebook-Seite noch einmal hinweisen. Diese Facebook-Seite lebt von Neuigkeiten. Wir wären erfreut, wenn die Mitglieder die von Ihnen erstrittenen Urteile oder andere interessante Urteile an uns übersenden könnten, damit wir diese - gerne unter Nennung des Namens der Kollegin oder des Kollegen, der das Urteil erstritten hat - bei Facebook einstellen. Aus der Gesetzgebung Referentenentwurf des DVG vorgelegt Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf für ein "Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation" (Digitale Versorgung Gesetz (DVG)) vorgelegt. Danach sollen Patientinnen und Patienten sich Gesundheits-Apps sowie Arzneimittel vom Arzt verschreiben lassen können. Die elektronische Patientenakte soll patientenfreundlich werden. Die Patientenakte soll alle medizinischen Daten auf einen Blick enthalten z.b. Röntgenbilder, Blut- und Herzwerte, die Medikamente, den Impfpass. Entscheidend ist, dass sich Patienten solche Anwendungen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung von Ihrem Arzt verschreiben lassen können. Die Apotheken werden bis März 2020 und die Krankenhäuser bis März 2021 verpflichtet, sich an die Telematik Infrastruktur anschließen zu lassen. Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeuten und Therapeuten sowie Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen bekommen die Möglichkeit. Ärztliche Praxisinhabern, die noch nicht an die neue IT angeschlossen sind, droht ab März 2020 eine Honorarkürzung um 2,5 %. Ausserdem soll die Videosprechstunde Alltag werden, Ärzte dürfen auf ihrer Webseite über das Angebot informieren, ausserdem soll das Angebot von Videosprechstunden leichter zu finden sein. Aus der Rechtsprechung Leidensbehaftetes Weiterleben ist kein Schaden Der BGH hat mit Urteil vom 02.04.2019 (Az.: VI ZR 13/18) entschieden, dass Schadensersatz auch dann nicht gezahlt werden kann, wenn ein Patient aufgrund einer fehlerhaften Entscheidung des Arztes weiter leben muss obwohl Anlass gewesen wäre, das Leiden des Mannes abzukürzen. Das OLG München hatte zuvor in einer viel beachteten Entscheidung dem Sohn des schließlich doch verstorbenen Patienten ein Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € zugesprochen. Der Sohn und Alleinerbe des Verstorbenen hatte den Hausarzt auf Schadensersatz für die Leiden verklagt, die sein Vater habe erdulden müssen. Der demenzkranke Mann hatte die letzten Jahre seines Lebens in Sichtum verbracht, geplagt von Entzündungen in Lunge und Gallenblase, und war dabei unfähig, sich mitzuteilen. Der BGH lehnte einen Schadensersatz mit grundsätzlichen Erwägungen ab. Ein Urteil über den Wert eines Lebens stünde einem Dritten nicht zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzunehmen. Letztlich entscheidet sich der BGH dafür, dass, auch wenn das Leben gegen den klaren Willen des Patienten erhalten würde, ein Schmerzensgeld nicht ausgesprochen werden würde, weil dazu eine verbotene Lebenswertabwägung notwendig wäre. Abgeltungsumfang eines Vergleichs Das LG Oldenburg hat mit Urteil vom 05.04.2019 (Az.: 8 O 4096/18) festgestellt, dass Ansprüche eines geschädigten Patienten aufgrund eines zuvor geschlossenen Vergleiches nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Im vorliegenden Fall war mit Datum vom 05.07.2017 ein Vergleich geschlossen worden, der das beklagte Krankenhaus zur Zahlung eines Geldbetrages an den Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Rechtsstreit verpflichtet hat. Vor Abschluss des Vergleiches hatte der Beklagtenvertreter in einem Schriftsatz zum Ausdruck gebracht, dass der gerichtliche Einigungsvorschlag zur Abgeltung "sämtlicher Ansprüche des Klägers aus dem Rechtsstreit zugrunde liegende Lebenssachverhalt...." abgegolten werden. Der auf dieser Grundlage geschlossene Vergleich erledigte den Rechtsstreit nach Auffassung des LG Oldenburg nicht nur gegenüber dem beklagten Krankenhaus, sondern auch gegenüber den Krankenhausärzten. Unterlassene Sehkontrolle bei Operation Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 20.12.2018 (Az.: 1 O 145/17) entschieden, dass das Zurücklassen einer Nadel im Bauchraum bei einer Operation einen Behandlungsfehler darstellt. Zumutbare Sicherheitsvorkehrung wäre gewesen, Instrumente auf Vollständigkeit zu überprüfen und die Nadeln zu zählen. Unterlassene Darmspiegelung Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 28.02.2019 (Az.: 9 U 129/15) festgestellt, dass einem Arzt aufgrund einer nicht durchgeführten Darmspiegelung ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, wenn er trotz heftiger Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und einer Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung durchzuführen. Bei dem Patienten wurde später Darmkrebs entdeckt, die Unterlassung wurde hier als grober Befunderhebungsmangel bewertet. Mit besten Grüßen von der Trave Dr. Thomas Motz________________________________________________________________
April 2019
____________________________________________________________________________________________________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, das Programm für den 20. Medizinrechtstag 2019 am 13./14. September 2019 ist fertig. Im Vordergrund stehen aktuelle Rechtsprechungen aus dem Arzthaftungsrecht, aktuelles zur Schmerzensgeldbemessung und die geplanten Gesetzesänderungen zur Organspende. Auch diesmal haben wir wieder bewehrte und kompetente Vortragende, wie beispielsweise den ehemaligen Vorsitzenden Richter am OLG Köln Lothar Jäger, den Vorsitzenden Richter am OLG Schleswig Wolfgang Frahm und den Fachanwalt für Medizinrecht Uwe Brocks, um nur einige zu nennen. Die Veranstaltung findet wieder im Novotel statt. Die Einladungen gehen Ihnen in den nächsten Tagen zu. Wir hoffen auf eine möglichst breite Beteiligung. Aus der Gesetzgebung Gesetzesvorhaben zur Organspende Mit Datum zum 01.04.2019 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende - in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die Stellung des Transplantationsbeauftragten zu stärken, Krankenhäuser für die Durchführung einer Organtransplantation angemessen zu vergüten und die Kommunikation und Dokumentation der Organspende entscheidend zu verbessern. Das Gesetz ist abrufbar im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil 1 Nr. 9 Seite 352 ff. Am selben Tag wurde ein Gesetzentwurf zur sogenannten Widerspruchslösung in den Bundestag eingebracht. Nach Feststellung des Hirntods könne danach bei entsprechendem Bedarf die Organe eines Patienten entnommen werden, wenn der Patient zuvor der Organentnahme nicht ausdrücklich widersprochen hat. Hat der Patient nicht widersprochen, sind die Angehörigen zu befragen, auch sie haben die Möglichkeit eines Widerspruchs. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unseren Kommentar auf unserer Facebookseite. Aus der Rechtsprechung Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € wegen Spritzenabzess bestätigt Der BGH hat mit Beschluss vom 12.03.2019 (Az.: VI ZR 355/18) die Beschwerde eines Arztes gegen die Nichtzulassung des Revision durch das OLG Celle gegen ein Urteil zurückgewiesen, dass einen Hausarzt zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € aufgrund der kathastrophalen Entwicklung eines Spritzenabzesses verurteilt. Der Arzt hatte wegen Rückenschmerzen nicht leitliniengerecht eine intermuskuläre Injektion von Schmerzmitteln vorgenommen, der sich daran anschließende Spritzenabzess führte zu einem Kollaps aufgrund eines schweren septischen Schocks. Hierdurch wiederum kam es zu einem multiplen Organversagen und schließlich zu einer weitgehenden Körperlähmung des Patienten. Der Leidensprozess des Patienten dauerte über ein Jahr und endete mit einem ärztlich begleiteten Suizid. Das erstinstanzliche Gericht, dass Landgericht Lüneburg (Az.: 2 O 157/16) hatte festgestellt, dass bei einer kontraindizierten Injektion ein grober Behandlungsfehler vorgelegen hatte, dieser Fehler könnte nicht durch die Einwilligung des Patienten in die Injektion geheilt werden. Sekundäre Beweislast bei Hygieneverstößen Der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2019 (Az.: VI ZR 505/17) ausgeführt, dass dann, wenn der Patient ein nachvollziehbaren Hygieneverstoß behauptet, dadurch eine erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst wird. Danach genügt der Vortrag des Klägers, er habe eine bakterielle Infektion aufgrund unterdurchschnittlicher Hygienezustände im Krankenhaus erlitten, um eine sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers auszulösen. Denn nur die Krankenhausseite kann konkret zu den veranlassten Hygienemaßnahmen Stellung beziehen. Anamnese bei extrem schmerzgeplagten Patienten Das OLG Celle hat mit Urteil vom 09.04.2019 (Az.: 1 U 66/18) festgestellt, dass von einem sehr stark schmerzgeplagter Patienten nicht erwartet werden kann, dass er von sich aus die Krankengeschichte dem aufgesuchten Behandler selbstständig schildert. Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin wegen akuter und extremer Kopfschmerzen die Sprechstunde eines Internisten aufgesucht. Nach einer Untersuchung des Kopfes mittels CT, die ergebnislos war, wurde die Patientin nach Hause entlassen. Tatsächlich stellte sich noch am selben Tag ein Hirnvenenverschluss heraus. Das Gericht stellte fest, dass bei extrem starken Kopfschmerzen neben der Computertomographie eine klinische Untersuchung hätte durchgeführt werden müssen, dabei eine klinische Basisdiagnostik und die Erhebung eines groben neurologischen Status. Eine vollständige Anamnese hätte aufgrund der erheblichen Schmerzen nicht erwartet werden können. Beteiligung an Behandlungskosten für gerissenes Brustimplantat Das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen hat mit Urteil vom 28.01.2019 (Az. L 16 KR 324/18) festgestellt, dass eine Patientin, die nach einem schönheitschirurgischen Eingriff (Brustvergrößerung) die Implantate durch neue ersetzen lässt, da diese gerissen sind, sich an den Kosten der Behandlung beteiligen muss. Eine Kostenbeteiligung von Versicherten bei Folgeerkrankungen nach ästethischen Operationen sind gesetzlich vorgesehen. Mit besten Grüßen von der Trave Dr. Thomas Motz________________________________________________________________
März 2019
____________________________________________________________________________________________________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, das Medizinrechtsberatungsnetz ist jetzt bei Facebook. Auch wir wollen uns natürlich den sozialen Medien nicht verweigern und haben daher das Medizinrechts-Beratungsnetz bei Facebook eingestellt. Wer sich die Seite einmal ansehen mag und vielleicht sogar auf die Seite verweisen möchte, ist hierzu herzlich eingeladen. Wir sind des weiteren von der Verbraucherzentrale Hamburg gebeten worden, darauf hinzuweisen, dass die Stelle einer Projektleiterin/eines Projektleiters bei der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. ab dem 01.08.2019 neu zu besetzen ist. Gesucht werden außerdem Juristen für die rechtliche Beratung im Medizin- und Patientenrecht, sowie Krankenkassen und PKV-Recht zunächst im Rahmen einer freien Mitarbeit, es besteht aber auch die Möglichkeit einer späteren Übernahme in ein Angestelltenverhältnis. Näheres kann der Homepage der Verbraucherzentrale (www.vzhh.de) entnommen werden. Aus der Gesetzgebung Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) am 14.03.2019 beschlossen Das "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" (Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 14.03.2019 im Bundestag beschlossen worden. Bis zum 01.01.2020 sollen Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle entwickelt werden. In Akutfällen sollen Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen und Notfallambulanzen und an Krankenhäuser vermittelt werden. Die Wartezeit für psychotherapeutische Akutbehandlung darf maximal nur 2 Wochen betragen, Ärzte sollen mehr Sprechstunden anbieten (mindestens 25 Stunden pro Woche). Zusatzangebote der Ärzte sollen besser vergütet werden. Die ärztliche Versorgung auf dem Land soll durch Zuschläge und weitere Finanzierung verbessert werden. Heilmittelerbringer sollen höhere Preise erhalten. Im Einzelnen ist das Gesetz auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums nachzulesen. Aus der Rechtsprechung Keine Überredung des Patienten durch den Arzt Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16.01.2019 (Az.: 5 U 29/17) entschieden, dass die Ärzte eine Patientin, die Bedenken gegen eine aufschiebbare operative Behandlung hat, nicht ohne hinreichende Bedenken zur Unterschrift drängt. Bittet sich eine Patientin Bedenkzeit aus, und wird sie trotz dieser Bitte unmittelbar im Anschluss an das Aufklärungsgespräch zur Unterschrift gedrängt, ist die Einwilligung der Patientin nicht wirksam. Keine prozentuale Beschreibung des Risikos bei der Risikoaufklärung erforderlich Der BGH hat mit Urteil vom 29.01.2019 (Az.: VI ZR 117/18) festgehalten, dass es genügt, wenn der Arzt die Risiken mit Bezeichnungen wie "gelegentlich" beschreibt. Dieses gelegentlich deckt dann auch ein Risiko in einer Größenordnung von 8,71 % ab, auch wenn "gelegentlich" in Beipackzetteln eine Wahrscheinlichkeit von 0,1 bis 1 % beschreibt. Es wird hier auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt. Keine Haftung für Verbrühung mit heißem Teewasser im Krankenhaus Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22.01.2019 (Az.: 122 C 6558/18) festgehalten, dass, wenn sich ein Patient mit heißem Teewasser überschüttet und verbrüht, wegen überwiegendem Mitverschuldens der Anspruch auf Schmerzensgeld komplett entfallen kann. Wenn ein Patient über einen Zeitraum von 10 Minuten fixiert ist, und trotzdem versucht, ein Getränk zu sich zu nehmen und sich dabei verbrüht, sei es für den Patienten zumutbar gewesen, die Zeitspanne abzuwarten, bis ihm jemand Tee einschenkt oder um Hilfe zu bitten. Fortbildungen anderer Veranstalter Die Wettbewerbszentrale lädt am 14./15.05.2019 zur Jahreskonferenz 2019 Im Focus steht die Datenschutzgrundverordnung sowie schärfere Sanktionen bei Verstößen gegen Verbraucherrechte, erweiterte Haftung für Plattformbetreiber. Frühjahrstagung AG Medizinrecht des DAV Zwischen dem 05.04.2019 bis zum 06.04.2019 findet die Frühjahrstagung der AG Medizinrecht im Grand Elysee Hotel in Hamburg statt. Ein Schwerpunkt liegt auf der Haftung des Notarztes, daneben sind der Haushaltsführungsschaden sowie die Glaubhaftigkeit von Zeugen. Mit besten Grüßen von der Trave Dr. Thomas Motz________________________________________________________________
Februar 2019
____________________________________________________________________________________________________________________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder, wir weisen bereits jetzt auf unseren 20. Medizinrechtstag - einen Juliläums-Medizinrechtstag - am 13./14.09.2019 in Berlin hin. Tagungshotel ist wie beim letzten Mal das Novotel. Moderiert wird die Veranstaltung wieder durch Herrn Karl-Dieter Möller. Wir haben bereits Zusagen des Vorsitzenden Richters am OLG Schleswig, Herrn Wolfgang Frahm, Rechtsanwalt Uwe Brocks und den Kollegen Rechtsanwalt Dr. Ernst Rohde. Der Schwerpunkt wird auch in diesem Jahr im Bereich der Arzthaftung liegen. Auch der frühere Vorsitzende Richter am OLG Köln Herr Lothar Jäger hat zugesagt und wird über besondere Problematiken im Schmerzensgeldrecht referieren. Anmeldungen erfolgen bitte über die deltacom Projektmanagement GmbH, Gertigstr. 59, 22309 Hamburg, Tel: 040/357232-0, E-Mail: info@deltacom-hamburg.de. Aus der Gesetzgebung- Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes am 14.02.2019 beraten